Der Bericht der Beobachtermission der Arabischen Liga in Syrien und die Schlüsse daraus

Die Beobachtermission der arabischen Liga in Syrien hat Ende Januar dem Ministerrat der Liga ihren Bericht vorgelegt. Dieser wurde allerdings nicht veröffentlicht und war auch nicht Gegenstand der Berichterstattung in den europäischen und nordamerikanischen Medien, was im Internet zu Spekulationen über westliche Kriegspropaganda und Kritik an der Berichterstattung der Medien führte. Im Folgenden wird der Inhalt des Berichts anhand der beiden „geleakten“ Übersetzungen des Berichts kurz aufgezeigt und kommentiert sowie Schlüsse für eine mögliche neue Beobachtermission gezogen. Die Übersetzungen, die sich zwar sprachlich aber inhaltlich nicht unterscheiden, sind bei der Zeitschrift Foreign Policy und auf der Plattform Wikispooks abrufbar.

Die Beobachtermission

Die Beobachtermission der Arabischen Liga war am 26. Dezember 2011 nach Syrien entsandt worden. Vorausgegangen war eine Zustimmung der syrischen Regierung zu einem Friedensplan der Arabischen Liga, der einen innersyrischen Aussöhnungsprozess einleiten sollte: Nach einem Ende der Gewalt durch die syrischen Sicherheitskräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen, dem Abzug schwerer Waffen und Panzer aus Städten und Wohngebieten und der Freilassung aller während der Proteste zu Unrecht festgenommenen Oppositionellen sah der Friedensplan Verhandlungen zwischen beiden Seiten vor. Die 165-köpfige Beobachtermission sollte die Umsetzung des Friedensplans überwachen. Die Arabische Liga beschloss allerdings am 28. Januar 2012 den Abbruch der Beobachtermission auf Grund von Berichten über zunehmende Gewalt in Syrien und zahlreiche tote Zivilisten. Zudem war die Mission bei der Ausführung ihrer Arbeit behindert worden. Mohammed al-Dabi, der Leiter der Mission, hatte am Tag zuvor von einer „dramatischen Eskalation“ der Gewalt gesprochen. Syrien hatte noch am 25. Januar 2012 einer einmonatigen Verlängerung der Mission zugestimmt, zu diesem Zeitpunkt hatten allerdings die Golfstaaten schon den Abzug ihrer Beobachter veranlasst.

Der Bericht wurde vom Leiter der Mission Muhammad Ahmad Mustafa Al-Dabi verfasst und basiert auf dessen Besprechungen mit den einzelnen Gruppenleitern der Mission am 17. Januar 2012. Er wurde folglich vor dem Abbruch der Mission verfasst.  Auch wenn der Bericht Lob für die Kooperation der syrischen Behörden ausspricht, so wird doch eindeutig klar, dass in Syrien zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Mission der Arabischen Liga ein Bürgerkrieg kurz bevorstand und dass nach wie vor Zivilisten die Leidtragenden des Konflikts sind. Al-Dabi ist inzwischen ohne Angabe von Gründen von seinem Amt zurück getreten. Schon im Vorfeld der Mission hatte es massive Kritik von Menschenrechtsorganisationen  an seiner Ernennung gegeben, da er beschuldigt wird als Vertrauter des sudanesischen Präsidenten Omar al-Bashir von Kriegsverbrechen in der sudanesischen Krisenregion Darfur gewusst bzw. sie gedeckt zu haben. Mohammed al-Dabi war zudem ein Kompromisskandidat für die Leitung der Mission, nachdem Syriens Präsident Baschar al-Assad eine Reihe anderer Kandidaten abgelehnt hatte. Dies und seine Aussage zu Beginn der Mission, er habe in der stark umkämpften Protesthochburg Homs nichts gesehen, wirft Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit auf. Zumal einige Mitglieder der Beobachtermission ihre Teilnahme vorzeitig abbrachen und zumindest ein ehemaliges Mitglied die Mission als Farce beschrieb, die über ein humanitäres Desaster hinwegtäusche. Aufgrund der Zweifel an der Person Al-Dabi und der vielen Unstimmigkeiten ist der Bericht der Arabischen Beobachtermission kritisch zu betrachten. Zumal die Aussagen des Berichts in vielen Punkten den Berichten einzelner Mitarbeitern der Mission sowie der Medienberichterstattung aus Syrien wiedersprechen.

Der Inhalt des Berichts

Neben der eigentlichen Berichterstattung über die Geschehnisse vor Ort enthält der Bericht Details über die Vorbereitung und die operative Durchführung der Mission sowie Vorschläge für die Ausstattung einer zukünftigen Mission. Er zeichnet ein weicheres Bild der Lage in Syrien als die Medienberichterstattung der vergangenen Monate.

Muhammad Al-Dabi berichtet, dass zu Beginn der Mission sehr wohl Gewalt von Seiten der Regierung gegen Oppositionelle beobachtet wurde, dass es aber auch bereits zu Feuergefechten mit „bestimmten Gruppen“ gekommen sei. Nach seinen Angaben habe die Gewalt im Verlauf der Mission nachgelassen. Die Regierungstruppen hätten schwere Waffen und Panzer aus den Städten und Wohngebieten zurückgezogen, was zu einem Rückgang der Gewalt geführt hätte. Gleichzeitig sollen bewaffnete Gruppierungen Pipelines angegriffen und Gewalt gegen Zivilisten und Regierungstruppen ausgeübt haben. Letzteres hätte zum Teil gewaltsame Reaktionen der Regierung provoziert. Auch berichtet er, dass vielerorts fälschlicherweise über Gewalt oder Explosionen berichtet worden sei, die von den Beobachtern bei Ortsbesuchen nicht bestätigt werden konnten. Auch hätten die Medien das Ausmaß der Ereignisse, die Zahl der Toten sowie die Zahl der Proteste in einigen Städten übertrieben. Vielmehr hätten nach Angaben der Beobachter Demonstrationen von Gegnern wie Unterstützern der Regierung weitgehend ungestört durchgeführt werden können. Er lobt zudem die erfolgreiche Mitarbeit der syrischen Behörden und bestätigt die Freilassung von Gefangenen, auch wenn er die von den syrischen Behörden angegebenen Zahlen nicht bestätigen kann.

Diese Punkte werden von vielen Kritikern einer internationalen Einmischung in die Geschehnisse in Syrien aufgegriffen und als Beweise dafür genutzt, dass die Lage in Syrien keinesfalls so dramatisch sei, wie es von den Medien suggeriert werde.

Viele, die sich auf den Bericht beziehen verschweigen aber, dass selbst Muhammad Al-Dabi zugeben muss, dass die Eskalation der Gewalt auf eine übertrieben gewalttätige Reaktion der Assad-Regierung auf die zunächst friedlichen Proteste der Oppositionellen zurückzuführen ist. Auch berichtet er, dass einige Gruppen als Reaktion auf die Gewalt, die Tyrannei des Regimes, die Korruption, die alle Bereiche der Gesellschaft betreffe und die Menschenrechtsverletzungen inzwischen zu den Waffen gegriffen hätten. Den Preis für die weiterhin mit Waffen ausgetragene Konfrontation, in der nun Gewalt von beiden Seiten ausgeübt wird, zahlten unschuldige Bürger „mit Leib und Leben“. So heißt es weiterhin: „In some cities, the Mission sensed the extreme tension, oppression and injustice from which the Syrian people are suffering”. Nichtsdestotrotz wäre, so Al-Dabi, die meisten Syrer gegen eine internationale Einmischung und würden eine arabische Lösung bevorzugen.

Chancen für eine neue Beobachtermission?

Die Tatsache, dass es trotz der Präsenz der Beobachter im Land zu einer  Eskalation der Gewalt kam zeigt, dass die Beobachtermission der Arabischen Liga gescheitert ist. Setzt man den Bericht in den Kontext der Medienberichterstattung wird klar, dass – auch angesichts eines zunehmenden bewaffneten Widerstands durch die Opposition – das Leid der Bevölkerung maßgeblich durch die massive Anwendung militärischer Gewalt  durch die Regierung gegen das eigene Volk hervorgerufen wird.  Wie die jüngsten Berichte über Angriffe auf die Stadt Homs zeigen, geht der überwiegende Anteil der Gewalt von Seiten der Regierung aus.

Eine neue Beobachtermission, mit neuer Leitung – welche international anerkannt sein sollte – und unter Beteiligung der UN könnte ein möglicher erster Schritt sein. Schließlich hatten die Beobachter der Arabischen Liga zumindest während ihrer Anwesenheit in den jeweiligen Städten zu einer vorübergehenden Beruhigung der Gewalt beigetragen – wenn auch nicht landesweit. Für eine Fortführung der Mission kann man aus al-Dabis Bericht klare Empfehlungen ziehen: Die Mission sollte größer sein und besser ausgerüstet in Sachen Kommunikationsmitteln und Sicherheit – in Form von Schutzwesten und Fahrzeugen. Er empfiehlt zudem mehr militärisches Personal in die Mission aufzunehmen, was im Sinne einer möglicherweise notwendigen Selbstverteidigung der Beobachter und der Bewegungsfreiheit sinnvoll sein dürfte. Zudem sollten der Mission vielfältig Qualifizierte angehören  – neben Menschenrechtlern auch Juristen, Mediziner und Ingenieure, damit das wirkliche Ausmaß der Geschehnisse angemessen erfasst werden kann und die Mission fundierte Einschätzungen zu den begangenen Verbrechen, zur medizinischen Versorgung der Opfer und zur Zerstörung der Infrastruktur machen kann. Eine neue Mission sollte sich zudem frei im Land bewegen können, weshalb sie mit eigenen Fahrzeugen ausgerüstet und von unabhängigen Fahrern eskortiert werden sollte.

Es muss weiterhin eine Einigung im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gesucht werden. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hatte in einer Resolution vom 16. Februar die Gewalt in Syrien bei nur 12 Gegenstimmen eindeutig verurteilt und den Friedensplan der Arabischen Liga aufgegriffen. Dies ist ein deutliches Signal an China und Russland, die eine Entscheidung des Sicherheitsrates weiterhin blockieren. Auch China und Russland müssen ihrer Verantwortung gerecht werden.

Von Gregor Hofmann

Syrien Interview von Genocide Alert mit Völkerrechtler Professor Kreß

Schlüsselaussagen des Interviews:

  • Viel spricht dafür, dass in Syrien Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen werden. Deshalb ist die Krise in Syrien ein Fall für die internationale Schutzverantwortung.
  • Die UN Generalversammlung könnte durch eine Verurteilung Syriens weiteren diplomatischen Druck aufbauen.
  • Die Einrichtung einer Schutzzone auf syrischem Territorium durch die Türkei führte ebenso in eine völkerrechtliche Grauzone wie Waffenlieferungen an die syrische Opposition.
  • Ein direkte diplomatische, finanzielle und friedlich-logistische Unterstützung der syrischen Opposition wäre in Anbetracht der systematischen Menschenrechtsverletzungen des syrischen Regimes völkerrechtlich gut begründet.

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Genocide Alert: Handelt es sich bei den Menschenrechtsverbrechen in Syrien um eine Situation der Schutzverantwortung („Responsibility to Protect“)?

 

Prof. Kreß: Inzwischen fällt es schwer, sich dieses Eindrucks zu erwehren. Zu Beginn der Gewaltanwendung in Syrien war von außen betrachtet nicht klar, ob es sich nicht vielleicht um räumlich begrenzte und spontane Gewaltexzesse der Sicherheitskräfte handelte. Die Informationen, die uns jetzt aus Syrien erreichen, sprechen indessen recht eindeutig für einen konzertierten Angriff der Staatsgewalt gegen einen Teil der eigenen Bevölkerung, die im Kern friedliche Opposition, wo immer im Land sich diese zeigt oder vermutet wird.

Genocide Alert: Kann man Ihrer Meinung nach von einem bewaffneten Konflikt in Syrien sprechen?

Prof. Kreß: Da habe ich erhebliche Zweifel. Denn hierzu müsste der syrischen Staatsmacht mindestens eine einigermaßen organisierte gegnerische Konfliktpartei in einer quasi-militärischen Auseinandersetzung entgegentreten. An dieser Stelle hat sich die Situation in Syrien jedenfalls bislang anders entwickelt als in Libyen.

Genocide Alert: In welcher Form hat das syrische Regime Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen?

 

Prof. Kreß: Der Begriff der Verbrechen gegen die Menschlichkeit setzt einen ausgedehnten oder systematischen Angriff eines Kollektivs gegen eine Zivilbevölkerung voraus. Wann Menschenrechtsverletzungen die Schwelle eines solchen Angriffs erreichen, ist noch nicht abschließend geklärt. Überzieht die Regierung eines Staates eine erstarkende Opposition systematisch mit Mord und Folter, ist ein solcher Angriff gegeben. Hierum geht es in Syrien.

Genocide Alert: Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen nun noch nach dem Veto Russlands und Chinas im UN Sicherheitsrat? Wäre eine Behandlung der Situation auch im Rahmen der UN Generalversammlung möglich, z.B. gemäß der Uniting for Peace-Prozedur?

Prof. Kreß: Nach der Satzung der Vereinten Nationen ist die Generalversammlung nicht befugt, über die Anwendung von Zwangsmaßnahmen zu beschließen. Insoweit verfügt der Sicherheitsrat über das Monopol der Entscheidung. Die Generalversammlung hatte im Zuge der Korea-Krise der 1950er Jahre versucht, dieses Monopol durch die von Ihnen angesprochene Uniting for Peace-Resolution aufzubrechen. Doch ist dieser Versuch nicht zu einer informell satzungsändernden Praxis erstarkt, wie der Internationale Gerichtshof in einem Rechtsgutachten der 1960er Jahre festgestellt hat. In demselben Gutachten hält der Gerichtshof indessen fest, dass die Generalversammlung nicht schon deshalb daran gehindert ist, sich mit einer Situation zu befassen, die den internationalen Frieden bedroht, weil diese Situation auf der Tagesordnung des Sicherheitsrats steht. Die Generalversammlung könnte Syrien also durchaus verurteilen, obgleich eine solche Verurteilung im Sicherheitsrat gescheitert ist. In Verbindung mit dem Druck, den die Arabische Liga derzeit auf Syrien ausübt, würde ein solches Vorgehen ein willkommenes Zeichen gegen das Assad-Regime aussenden und zugleich einen weiteren Beleg dafür liefern, dass Russland und China in dieser Frage isoliert sind.

Genocide Alert: Derzeit werden verschiedene Szenarien für ein stärkeres internationales Engagement zu Gunsten der syrischen Opposition durchgespielt. Eine der dabei wiederholt genannten Optionen wäre die Einrichtung einer Schutzzone durch die Türkei auf syrischem Boden an der Grenze der beiden Länder. Wäre solch ein Schritt völkerrechtswidrig? Könnte die Türkei vor dem Hintergrund syrischer Flüchtlingsströme eine solche Maßnahme als Selbstverteidigung geltend machen?

 

Prof. Kreß: Die Türkei begäbe sich hierdurch in eine völkerrechtliche Grauzone. Denn die Einrichtung und Durchsetzung einer solchen Schutzzone auf syrischem Boden ohne die Erlaubnis Syriens wäre eine Gewaltanwendung gegen diesen Staat. Auf das in der Satzung der Vereinten Nationen verbriefte Selbstverteidigungsrecht könnte sich die Türkei hierzu trotz Flüchtlingsströmen aus Syrien nicht berufen. Einen anderen Rechtstitel zur grenzübergreifenden Gewaltanwendung ohne Mandat des Sicherheitsrats sieht die Satzung der Vereinten Nationen nicht vor. Allerdings ist in der neueren Praxis verschiedentlich geltend gemacht worden, dass Gewalt zur Beendigung schwerster und in größtem Umfang begangener Menschenrechtsverletzungen angewandt werden dürfe. So hat beispielsweise Großbritannien 1991 die Einrichtung und Durchsetzung einer Flugverbotszone zum Schutz der irakischen Kurden vor dem Angriff Saddam Husseins begründet, ohne dass dies in der internationalen Staatengemeinschaft auf nennenswerte Kritik gestoßen wäre. Die Frage ist, ob sich diese Praxis so weit verdichtet hat, dass an diesem Punkt von einer informellen Änderung der Satzung der Vereinten Nationen gesprochen werden könnte. Hier bestehen gewichtige Zweifel, zumal der Kosovo-Einsatz der Vereinten Nationen die blockfreien Staaten zu einem (freilich abstrakten) Bekenntnis gegen die so genannte unilaterale humanitäre Intervention veranlasst hat. In dieser Situation geht jeder Staat, der sich zur Durchführung einer unilateralen humanitären Intervention entschließt, ein völkerrechtliches Risiko ein. Gleichzeitig besteht natürlich die Chance, die Entwicklung hin zur Herausbildung einer Erlaubnis zur unilateralen Gewaltanwendung im humanitären Extremfall zu konsolidieren, wenn es gelingt, einen weiteren erfolgreichen Präzedenzfall zu setzen, d.h. mit einem entsprechenden Gewalteinsatz keine nennenswerte internationale Kritik hervorzurufen.

Genocide Alert: Wie wäre es völkerrechtlich zu bewerten, wenn die Arabische Liga die Türkei zur Vornahme einer humanitären Intervention mandatieren würde?

 

Prof. Kreß: Die inzwischen sehr deutliche Kritik der Arabischen Liga am Vorgehen Syriens ist sehr zu begrüßen. Es ist deshalb richtig, dass die westlichen Staaten die enge Abstimmung mit der Liga als der maßgeblichen Regionalorganisation suchen. Als Regionalorganisation – um zu Ihrer Frage zu kommen – kann die Arabische Liga allerdings nicht vom Gewaltverbot der Satzung der Vereinten Nationen dispensieren. Die Unterstützung der Errichtung einer Schutzzone auf syrischem Staatsgebiet durch die Arabische Liga würde lediglich die Chance erhöhen, dass die Staatengemeinschaft wohlwollend oder jedenfalls duldend auf eine solche begrenzte humanitäre Intervention reagiert. Ganz allgemein gilt übrigens, dass jeder Staat, der einen Gewalteinsatz zur Abwendung einer humanitären Katastrophe erwägt, gut beraten ist, sich in ein Staatenkollektiv einzufügen, um dem Verdacht zu begegnen, das humanitäre Motiv bemäntele vielleicht lediglich nationale Machtinteressen.

Genocide Alert: Welche mit dem Völkerrecht zu vereinbarende Möglichkeiten zur Unterstützung der syrischen Opposition stehen zur Verfügung? Wo ist die Grenze zu einer illegalen Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Landes zu ziehen?

 

Prof. Kreß: Zunächst kommen sämtliche Maßnahmen in Betracht, die das Assad-Regime zwar als „unfreundlich“ bewerten mag, die jedoch keiner völkerrechtlichen Verhaltensnorm und insbesondere nicht dem Verbot der Einmischung in die inneren Angelegenheiten widersprechen. Ein Beispiel ist der Abbruch der diplomatischen Beziehungen. Im Übrigen kann man sich völkerrechtlich auf den Standpunkt stellen, die massiven Menschenrechtsverletzungen Syriens berechtigten die übrigen Staaten zur Durchführung von so genannten Gegenmaßnahmen (früher sprach man von Repressalien), um das syrische Regime von weiteren Völkerrechtsverletzungen abzubringen. Solche Gegenmaßnahmen, die man vorzugsweise im kollektiven Verbund wird durchführen wollen, könnten Handlungen einschließen, die ansonsten gegen Völkerrecht verstießen und insbesondere als völkerrechtswidrige Intervention zu bewerten wären. Die Europäische Union hat ja bereits beschlossen, Vermögenswerte solcher Personen einzufrieren, die vorrangig für die Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind. Zu denken ist weiterhin an die finanzielle Unterstützung der syrischen Opposition. Weitere Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang erwogen werden könnten, wäre die Erlaubnis zur Eröffnung von Verbindungsbüros auf dem eigenen Staatsgebiet oder die Lieferung von Satellitentelefonen und ähnlicher Ausrüstung, um der syrischen Opposition so dabei zu helfen, mit der Weltöffentlichkeit zu kommunizieren. Völkerrechtlich heikel wird es bei Waffenlieferungen. Denn der Internationale Gerichtshof hat Waffenlieferungen an eine nicht-staatliche Bürgerkriegspartei auf die Schwelle der Gewaltanwendung gehoben und damit den Spielraum für die völkerrechtliche Rechtfertigung eingeschränkt. Völkerrechtspolitisch lässt sich an dieser Stelle sicher trefflich streiten. So sinnvoll es grundsätzlich ist, Waffenlieferungen an die nicht-staatliche Bürgerkriegspartei auszuschließen, so fragwürdig erscheint ein kategorisches völkerrechtliches Verbot, einer vom staatlichen Militär oder staatlichen Sicherheitskräften angegriffenen Zivilbevölkerung dabei zu helfen, sich zu verteidigen.

Genocide Alert: Ist Syrien verpflichtet humanitären Organisationen Zugang zu gewähren?

 

Prof. Kreß: Die Pflicht des Gebietsstaates, humanitären Organisationen Zugang zu gewähren, damit diese bei Bedarf unparteiisch Hilfe leisten können, ist im Völkerrecht der bewaffneten Konflikte ausdrücklich geregelt. Im Friedenszustand sollte im Ergebnis nichts anderes gelten, wenn sich ein Teil der Bevölkerung in akuter Lebensgefahr befindet. Die aktuelle internationale Diskussion, die vor allem im Hinblick auf Notlagen in der Folge von Naturkatastrophen geführt wird, deutet denn auch stark in diese Richtung. Doch hilft die hier diskutierte Pflicht natürlich praktisch nicht, wenn die schwere Notlage erst durch den Angriff der Regierung des Gebietsstaates heraufbeschworen wird. Denn eine solche Regierung wird den Zugang verweigern, und um diesen mit Gewalt durchzusetzen, müsste man wiederum bereit sein, eine völkerrechtliche Grauzone zu betreten.

professor kress*Prof. Kreß ist Inhaber des Lehrstuhls für deutsches Strafrecht, europäisches Strafrecht, Völkerstrafrecht sowie für Friedenssicherungs- und Konfliktsvölkerrecht an der Universität zu Köln. Er war Mitglied der deutschen Regierungsdelegation bei der Staatenkonferenz in Rom zur Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) und ist seit 2003 wissenschaftliches Mitglied der deutschen Regierungsdelegationen in der Staatenversammlung des IStGH. Bei der ersten Überprüfungskonferenz zum Statut des IStGH im letzten Jahr in Kampala hat Prof. Kreß an dem Verhandlungsdurchbruch zum Verbrechen der Aggression (Crime of Aggression) mitgewirkt.

Das Gespräch führten Esther Iglesias Gonzalez und Robert Schütte am 15.02.2012

Das Interview mit Prof. Kreß in PDF.

Sudan: Zivilbevölkerung erneut im Visier

Nur sieben Monate ist es her, dass der Südsudan seine Unabhängigkeit gefeiert hat. Seitdem gab es aber für die Menschen auf beiden Seite der Grenze zwischen (Nord)Sudan und Südsudan wenig zu feiern. Interne und grenzüberschreitende Konflikte, in denen zum Teil auch die schlimmsten Muster der Massenverbrechen in Darfur wieder vorkommen, haben die Region in eine erneute humanitäre Krise gestürzt. Ein eskalierender Streit zwischen (Nord)Sudan und Südsudan über die Verteilung von Erdöleinkommen lässt unterdessen noch schlimmere Gewaltausbrüche befürchten.
Die traurige Bilanz bisher:  Mehr als eine Millionen Menschen sind laut UNO Schätzungen allein von den Konflikten in den beiden nördlichen Regionen Blue Nile und Süd Kordofan betroffen. In der gesamten Region befinden sich bereits Hunderttausende auf der Flucht. An vielen Orten droht eine Hungersnot, nachdem durch Kämpfe die Agrarwirtschaft sehr beeinträchtigt wurde. Hilfsorganisationen kommen nur schwer zu den betroffenen Bevölkerungen durch.

Eine Hauptursache für diesen Zustand ist, dass das nordsudanesische  Regime, das vermutlich inzwischen mehr vom Militär als durch die lang-amtierende National Congress Party geführt wird (siehe PDF S. 3), weiterhin auf seine alten Kriegsstrategien setzt. So werden Zivilisten abermals aus der Luft bombardiert und aus ihren Wohnorten vertrieben. Hilfsorganisationen wird der Zugang zu den Betroffenen aktiv und absichtlich verwehrt.

Dazu kommt im Südsudan eine weitere Problematik:  Der neue Staat ist durch Aufstände von abtrünnigen Militäreinheiten und schweren ethnischen Spannungen belastet. Diesen Sicherheitsherausforderungen wird er nicht gerecht. Nach Schätzungen der UNO mussten 2011 allein im Süden mehr als 325.000 Menschen vor Kämpfen fliehen (siehe S/2011/678, s. 11).  Auch das Jahr 2012 begann mit der Nachricht, dass Zehntausende Menschen durch einen Konflikt zwischen Angehörigen der Stämme Lou Nuer und Murle vertrieben wurden.

Die internationale Schutztruppe UNMISS ist unterbesetzt, schlecht ausgerüstet, und von der Situation überfordert. Bereits vor der Unabhängigkeit wurde den Blauhelmen der damals bestehenden UNMIS angesichts von Attacken auf Zivilisten in der Region Süd Kordorfan Untätigkeit vorgeworfen. So zitiert die englische Zeitung Independent Augenzeugen die behaupten, dass ein ägyptisches Kontingent  im Juni 2011 in Süd Kordofan Hinrichtungen von Zivilisten tatenlos beobachtet haben soll. Im Süden konnten Ende Dezember Truppen der Nachfolgemission UNMISS zusammen mit der Südsudanesischen Armee Tausende Kämpfer der Lou Nuer nicht von einem Pogrom an Mitgliedern des Murle Stamms abhalten.

Diplomatisch zeigt sich die internationale Gemeinde aber noch ohnmächtiger. Für seine wiederholten Menschenrechtsverletzungen hat der Nordsudan nur wenig Kritik geerntet; das Regime durfte sogar einen seiner Generäle, der auch in Darfur in Verbrechen verwickelt war, zum Vorsitzenden der Menschenrechtsbeobachtermission der Arabischen Liga im Syrien kurieren. In der EU bemerkt man zwar ein gelegentliches Händeringen – aber die Möglichkeit von gezielten Sanktionen gegen die Verantwortungsträger im Sudan kommt nicht einmal auf die Tagesordnung.

Dabei hat der Nordsudan in den letzten Monaten eine Serie von Offensiven gegen die eigene Bevölkerung in Gang gebracht – und Vorbereitungen für weiteres Blutvergiessen werden offenbar schon getroffen.

Die Verbindungen der Bevölkerung in den betroffenen Provinzen zum Südsudan stellen aus Sicht der Zentralregierung des Sudan ein ernstes Problem dar, was dessen hartes Vorgehen erklärt. Will man der Region einen Frieden ermöglichen, muss zunächst dieses im Zuge der Unabhängigkeit „übriggebliebene Problem“  gelöst werden.  Im zweiten ungelösten Teilungskonflikt – dem Verbleib der umstrittenen und von Khartoum besetzten Grenzregion Abyei – sollten dessen Bürger entsprechend des Nord-Süd Friedensabkommens von 2005 entscheiden dürfen, ob sie sich dem Norden oder dem Süden anschließen wollen. Die Provinzen Süd Kordofan und Blue Nile sollten weiterhin dem Norden zugehörig bleiben, jedoch einem besonderem Status zuerkannt bekommen. So sah es auf dem Papier aus, für das die EU damals gebürgt hat. Die Realität die sich nun aufzeichnet ist eine ganz andere.
Auch wenn sich die internationale Gemeinschaft derzeit vor allem mit den Umbrüchen in der arabischen Welt und der Situation in Syrien befasst, darf sie dabei die Konflikte im Sudan und Südsudan nicht erneut aus den Augen verlieren. Zu gravierend ist die humanitäre Notlage und zu akut die Gefahr, selbst das Erreichte zu verspielen.

 

von David Dagan und Christoph Schlimpert