Die Nachrichtenagentur Reuters meldete vor kurzem, dass die Afrikanischen Mitgliedsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) trotz der Anklage des sudanesischen Präsidenten Omar al-Bashir ihre Mitgliedschaft nicht beenden würden.
Vom
8. bis 9. Juni trafen sich die Vertreter der 30 afrikanischen
Mitgliedstaaten des IStGH, um ihre Reaktion auf die Anklage des
sudanesischen Präsidenten wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen
die Menschlichkeit zu diskutieren. Die allgemeine Haltung war, vom UN
Sicherheitsrat einen Aufschub des Verfahrens unter Artikel 16 des Römer Statuts
zu verlangen. Der von einigen Beobachtern befürchtete Rückzug der 30
afrikanischen Mitgliedsstaaten vom IStGH fand keinen Konsens. Lediglich
Libyen, Senegal, Djibouti und die Komoren hatten sich dafür stark
gemacht. Die afrikanischen Mitgliedsstaaten scheinen mehrheitlich die
Position zu vertreten, dass der UN Sicherheitsrat das Verfahren um ein
Jahr aufschieben solle. Diese Position hatte sich schon anlässlich
eines Treffens der Staats- und Regierungschefs der Afrikanischen Union
(AU) im Februar diesen Jahres herauskristalisiert. Die Argumentation
der AU ist, dass eine Strafverfolgung al-Bashirs einen Friedensprozess gefährden könne und deshalb Alternativen zur Lösung des Darfur Konflikts gefunden werden müssten. Gemäss einem Artikel der Sudan Tribune
hatten die 19 Mitgliedsstaaten des COMESA (Market for Eastern and
Southern Africa) diese Position auf ihrem Gipfeltreffen in Simbabwe vom
7. Juni erneut bestätigt. Im Vorfeld des Treffens der 30
Mitgliedstaaten haben 40 Vertreter der afrikanischen Zivilgesellschaft
eine Erklärung herausgegeben. In dieser so genannten Kapstadt Erklärung
teilen die Vertreter der Zivilgesellschaft einerseits die Bedenken der
Mitgliedsstaaten in Bezug auf die westliche Dominanz und Politisierung
der internationalen Strafgerichtsbarkeit, gleichzeitig fordern sie
diese aber auch auf, den IStGH aktiv zu unterstützen und zu dessen
gesteigerten Legimität beizutragen und gleichzeitig nationale und
regionale Justizmechanismen zu stärken.
Khartum lehnt die Position der afrikanischen Mitgliedsstaaten mit der
Argumentation ab, dass ein Bezug auf Artikel 16 des Römer Statuts die
Gerichtsbarkeit des IStGH anerkennen würde. Der Sudan hat das Statut
nicht ratifiziert und hat bisher versucht den massiven
Menschenrechtsverletzungen mit nationalen Justizmechanismen zu
begegnen. Das Regime in Khartum nutzt diese beiden Gründe als Vorwand,
um nicht mit dem Gerichtshof kooperieren zu müssen und eine mögliche
Verurteilung al-Bashirs abzuwehren. Diese nationalen Bestrebungen eine
strafrechtliche Verantwortlichkeit für die im Darfur begangenen
Gräueltaten zu schaffen sind höchst unzureichend und müssen deshalb als
Abwehrstrategie gegenüber dem Strafgerichtshof bezeichnet werden.
Seit der IStGH im März 2009 einen internationalen Haftbefehl gegen den
sudanesischen Präsidenten erlassen hat, hat al-Bashir mehrere
Auslandsreisen in Länder getätigt, die allesamt keine Mitglieder des
IStGH sind. Mit diesen Reisen in befreundete Staaten scheint al-Bashir
einerseits Unterstützung von Verbündeten zu suchen und andererseits die
Glaubwürdigkeit des Gerichtshofs untergraben zu wollen. Genocide-Alert
hat diese Thematik an anderer Stelle in einem Artikel analysiert.
Das kürzliche Treffen der 30 Mitgliedstaaten des IStGH und die dabei
eingenommene Mittelposition zeigen, dass diese Staaten ihre eigenen
Interessen und Agenden verfolgen. Eine Desavouierung des IStGH durch
einen allgemeinen Rückzug der Mitgliedschaft wurde auf der einen Seite
vermieden. Die Gründe dafür mögen vielschichtig sein. Die meisten
afrikanischen Mitgliedsstaaten wollen sich bestimmt keinen Affront
gegenüber den westlichen Mitgliedstaaten des IStGH leisten. Dazu kommt,
dass für viele dieser Staaten ein Image-Verlust aufgrund eines Rückzugs
vom IStGH zu verkraften wäre. Des Weiteren haben sie auch ein genuines
Interesse an der Umsetzung des IStGH-Mandats, da die Beendigung einer
Kultur der Straflosigkeit mittel- und langfristig zur inneren
Stabilität beitragen kann. Sie setzen voraus, dass ihre Souveränität
respektiert und nicht ungleiche Maßstäbe zwischen afrikanischen und
westlichen Ländern angelegt werden. Auf der anderen Seite können die
afrikanischen Staaten das Wirken des Gerichtshofs im Fall al-Bashirs
jedoch nicht ohne weiteres gutheissen. Zum einen wollen sie einen
Präzedenzfall vermeiden, in welchem ein amtierender Präsident
verurteilt würde und zum anderen wollen sie einer befürchteten
Politisierung der internationalen Strafgerichtsbarkeit entgegenwirken.
Angesichts dieser verschiedenen Beweggründe ist die eingenommene
Mittelposition zu deuten. In welche Richtung sich dieser Balance-Akt
der afrikanischen Mitgliedstaaten bewegt, bleibt abzuwarten. Die
Tatsache, dass diese Staaten mit ihrer „Artikel 16“-Mittelposition
einen solchen Balance-Akt vollführen, macht sie empfänglich für
Überzeugungsversuchen derjenigen Staaten und zivilgesellschaftlichen
Vertreter, welche al-Bashir entweder politisch zu isolieren oder diesen
zu verhaften und nach Den Haag zu überstellen versuchen. Es gilt nun
die afrikanischen Mitgliedstaaten von der politischen Neutralität der
internationalen Strafgerichtsbarkeit zu überzeugen, wobei diese
Bekenntnisse auch durch eine entsprechende Praxis des UN
Sicherheitsrates und Chef-Anklägers unterstrichen werden müssen. Der
Strafgerichtshof muss von allen Mitgliedstaaten als legitimes und
komplementäres Instrument zu nationalen und regionalen
Justizmechanismen angesehen werden, welches die staatliche Souveränität
nicht bedroht, sondern diese mittel- und langfristig zu stärken vermag.
Gelingt dies, ist es wahrscheinlich, dass die Skepsis der afrikanischen
Mitgliedstaaten beseitigt, der Gerichtshof gestärkt und al-Bashir ein
für allemal isoliert und womöglich verhaftet werden kann.



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