Vom 31. Mai bis zum 11. Juni 2010 fand in der ugandischen Hauptstadt Kampala die erste Überprüfungskonferenz des Römischen Statuts des Internationalen Straf-gerichtshofs (IStGH) statt. Der wichtigste Verhandlungsgegenstand war die Definition des „Verbrechens der Aggression“, sowie die Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit des IStGH in diesem Bereich.Fast acht Jahre nachdem der IStGH seine Arbeit aufgenommen hat, fand nun vom 31. Mai bis zum 11. Juni in Kampala die erste Überprüfungskonferenz des Römischen Statuts statt, an der 4600 Repräsentanten aus den 111 Vertragstaaten sowie Vertreter zahlreicher Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen teilnahmen. Der wichtigste Verhandlungsgegenstand war dabei das „Verbrechen der Aggression“. Dieser Tatbestand unterlag, neben Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, zwar von Anfang an der Gerichtsbarkeit des IStGH. Diese konnte jedoch bisher vor allem aus zwei Gründen nicht ausgeübt werden: Zum einen lag aufgrund großer Differenzen zwischen den Vertragsparteien keine verbindliche Definition des „Verbrechens der Aggression“ vor. Zum anderen war die Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) unklar, der gemäß Kapitel VII der VN-Charta eine Aggressionshandlung in den internationalen Beziehungen feststellt. Beide Aspekte konnten nun auf der Konferenz in Kampala geklärt werden.
Definition
„The planning, preparation, initiation or execution, by a person in a position to effectively exercise control over or direct the political and military action of a State, of an act of aggression, which, by its character, gravity and scale, constitutes a manifest violation of the Charter of the United Nations.”
Als “Act of Aggression” werden im Anschluss die folgenden Punkte aufgezählt:
„The use of force that manifestly breaches the UN Charter and includes an invasion, a bombardment, the blockade of ports or coasts of a state by the armed forces of another, an attack by the armed forces of a state on the land, sea or air forces, or marine and air fleets of another state; or a country allowing another state to use its territory to attack a third nation, without the justification of self-defence or without authorization by the UN Security Council.“
(Quelle: www.icc-cpi.int)
Trotz dem gefundenen Konsens gab es noch immer Kritik an dieser Definition. Der Repräsentant der USA, Stephen Rapp, bezeichnete sie als zu weit und unklar. Potentielle Täter sollten unzweifelhaft wissen, welche Handlungen ein Verbrechen darstellen und welche nicht. Nur so ließe sich eine abschreckende Wirkung erzielen. Kritisiert wurde außerdem, dass die Definition noch immer keine klare Abgrenzung biete zwischen klassischen Angriffskriegen (als Beispiele werden oft der deutsche Überfall auf Polen 1939, sowie die irakische Invasion in Kuwait 1990 genannt) und weniger schweren militärischen Aktionen. Zu diesem Graubereich gehören beispielsweise jene Fälle, in denen sich Staaten auf ein Recht zur präventiven Selbstverteidigung berufen oder militärisch auf Staatsgebiet fremder Staaten operieren, um Staatsangehörige zu retten oder gegen Terroristen vorzugehen. Auf Initiative der US-Regierung einigten sich die Vertragstaaten deshalb auf einige sogenannte „understandings“, die helfen sollen, schwere Aggressionsfälle von leichtfertigen oder politisch motivierten Anschuldigungen zu unterscheiden. In diesem Zusammenhang ist ein weiterer Aspekt enorm wichtig: Bereits im Vorfeld der Konferenz von Kampala hatte Genocide Alert darauf hingewiesen, dass die Definition des „Verbrechens der Aggression“ unter keinen Umständen zu einer Kriminalisierung des aktiven Menschenrechtsschutzes führen darf. Dies ist mit der nun vorliegenden Definition glücklicherweise nicht der Fall: Eingriffe in die Souveränität anderer Staaten, die dem Ziel dienen, die Zivilbevölkerung vor massiven Menschenrechtsverletzungen zu schützen (z.B. Humanitäre Interventionen) gelten nicht als „manifest violation“ und fallen damit auch nicht unter die Definition des „Verbrechens der Aggression“.
Rolle des VN-Sicherheitsrates
• Der Sicherheitsrat stellt ein „Verbrechen der Aggression“ fest und beauftragt den Chefankläger des IStGH, ein Verfahren einzuleiten.
• Der Chefankläger selbst darf ein Verfahren einleiten, wenn er der Meinung ist, dass ein „Verbrechen der Aggression“ stattgefunden hat, der Sicherheitsrat jedoch sechs Monate untätig bleibt.
• Ein Vertragsstaat bittet den Chefankläger, ein Verfahren einzuleiten.
Während der Sicherheitsrat auch Fälle, die sich nicht in Vertragsstaaten des Römischen Statuts ereignet haben, an den IStGH verweisen kann, können der Chefankläger selbst und die Vertragsstaaten nur Verfahren zu Fällen einleiten, die sich in oder zwischen Vertragsstaaten ereignet haben. Die Gerichtsbarkeit des IStGH in Bezug auf das „Verbrechen der Agression“ beginnt jedoch frühestens am 1. Januar 2017 und nur nachdem mindestens 30 Vertragsstaaten die in Kampala formulierten Regelungen ratifiziert haben.



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