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Die Konferenz von Kampala und das „Verbrechen der Aggression“

04.07.2010
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ICC LogoVom 31. Mai bis zum 11. Juni 2010 fand in der ugandischen Hauptstadt Kampala die erste Überprüfungskonferenz des Römischen Statuts des Internationalen Straf-gerichtshofs (IStGH) statt. Der wichtigste Verhandlungsgegenstand war die Definition des „Verbrechens der Aggression“, sowie die Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit des IStGH in diesem Bereich.

Fast acht Jahre nachdem der IStGH seine Arbeit aufgenommen hat, fand nun vom 31. Mai bis zum 11. Juni in Kampala die erste Überprüfungskonferenz des Römischen Statuts statt, an der 4600 Repräsentanten aus den 111 Vertragstaaten sowie Vertreter zahlreicher Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen teilnahmen. Der wichtigste Verhandlungsgegenstand war dabei das „Verbrechen der Aggression“. Dieser Tatbestand unterlag, neben Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, zwar von Anfang an der Gerichtsbarkeit des IStGH. Diese konnte jedoch bisher vor allem aus zwei Gründen nicht ausgeübt werden: Zum einen lag aufgrund großer Differenzen zwischen den Vertragsparteien keine verbindliche Definition des „Verbrechens der Aggression“ vor. Zum anderen war die Rolle des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN) unklar, der gemäß Kapitel VII der VN-Charta eine Aggressionshandlung in den internationalen Beziehungen feststellt. Beide Aspekte konnten nun auf der Konferenz in Kampala geklärt werden.

Definition

Bereits im September 2002 hatten die Vertragsstaaten des Römischen Statuts eine Sonderarbeitsgruppe eingesetzt, die eine Definition des Verbrechens der Aggression erarbeiten sollte. In der Folge konnte sich diese Arbeitsgruppe im Rahmen einiger informeller Treffen, dem sogenannten Princeton-Prozess, auf mehrere Textentwürfe einigen. Diese Entwürfe wurden im November 2009 von den Vertragsstaaten als Arbeitsgrundlage für die Überprüfungskonferenz in Kampala akzeptiert. Nach langen und zähen Verhandlungen konnte man sich dort schließlich auf eine Definition einigen, die sich im Kern auf die Resolution 3314 (XXIX) der Generalversammlung der VN stützt und das „Verbrechen der Aggression“ wie folgt beschreibt:

„The planning, preparation, initiation or execution, by a person in a position to effectively exercise control over or direct the political and military action of a State, of an act of aggression, which, by its character, gravity and scale, constitutes a manifest violation of the Charter of the United Nations.”

Als “Act of Aggression” werden im Anschluss die folgenden Punkte aufgezählt:

„The use of force that manifestly breaches the UN Charter and includes an invasion, a bombardment, the blockade of ports or coasts of a state by the armed forces of another, an attack by the armed forces of a state on the land, sea or air forces, or marine and air fleets of another state; or a country allowing another state to use its territory to attack a third nation, without the justification of self-defence or without authorization by the UN Security Council.“
(Quelle: www.icc-cpi.int)

Trotz dem gefundenen Konsens gab es noch immer Kritik an dieser Definition. Der Repräsentant der USA, Stephen Rapp, bezeichnete sie als zu weit und unklar. Potentielle Täter sollten unzweifelhaft wissen, welche Handlungen ein Verbrechen darstellen und welche nicht. Nur so ließe sich eine abschreckende Wirkung erzielen. Kritisiert wurde außerdem, dass die Definition noch immer keine klare Abgrenzung biete zwischen klassischen Angriffskriegen (als Beispiele werden oft der deutsche Überfall auf Polen 1939, sowie die irakische Invasion in Kuwait 1990 genannt) und weniger schweren militärischen Aktionen. Zu diesem Graubereich gehören beispielsweise jene Fälle, in denen sich Staaten auf ein Recht zur präventiven Selbstverteidigung berufen oder militärisch auf Staatsgebiet fremder Staaten operieren, um Staatsangehörige zu retten oder gegen Terroristen vorzugehen. Auf Initiative der US-Regierung einigten sich die Vertragstaaten deshalb auf einige sogenannte „understandings“, die helfen sollen, schwere Aggressionsfälle von leichtfertigen oder politisch motivierten Anschuldigungen zu unterscheiden. In diesem Zusammenhang ist ein weiterer Aspekt enorm wichtig: Bereits im Vorfeld der Konferenz von Kampala hatte Genocide Alert darauf hingewiesen, dass die Definition des „Verbrechens der Aggression“ unter keinen Umständen zu einer Kriminalisierung des aktiven Menschenrechtsschutzes führen darf. Dies ist mit der nun vorliegenden Definition glücklicherweise nicht der Fall: Eingriffe in die Souveränität anderer Staaten, die dem Ziel dienen, die Zivilbevölkerung vor massiven Menschenrechtsverletzungen zu schützen (z.B. Humanitäre Interventionen) gelten nicht als „manifest violation“ und fallen damit auch nicht unter die Definition des „Verbrechens der Aggression“.

Rolle des VN-Sicherheitsrates

Große Diskussionen entbrannten über der Frage, wie sich diese Definition auf das Verhältnis zwischen dem IStGH und dem Sicherheitsrat der VN auswirken wird, welcher laut Kapitel VII der VN-Charta einen Akt der Aggression in den internationalen Beziehungen feststellt. Hier kollidierten die Interessen der fünf permanenten Mitglieder des Sicherheitsrates (USA, Russland, China, Großbritannien, Frankreich) mit jenen von Kanada, Australien, und vor allem den südamerikanischen und afrikanischen Vertragsstaaten. Während die Mitglieder des Sicherheitsrats ihr alleiniges Recht auf die Feststellung einer Aggression erhalten wollten, fürchtete die andere Gruppe eine Politisierung und zunehmende Abhängigkeit des IStGH. Am Ende der Diskussion stand schließlich ein Kompromiss, der mehrere Wege offen lässt, ein „Verbrechen der Aggression“ festzustellen und strafrechtlich zu verfolgen:

•    Der Sicherheitsrat stellt ein „Verbrechen der Aggression“ fest und beauftragt den Chefankläger des IStGH, ein Verfahren einzuleiten.
•    Der Chefankläger selbst darf ein Verfahren einleiten, wenn er der Meinung ist, dass ein „Verbrechen der Aggression“ stattgefunden hat, der Sicherheitsrat jedoch sechs Monate untätig bleibt.
•    Ein Vertragsstaat bittet den Chefankläger, ein Verfahren einzuleiten.

Während der Sicherheitsrat auch Fälle, die sich nicht in Vertragsstaaten des Römischen Statuts ereignet haben, an den IStGH verweisen kann, können der Chefankläger selbst und die Vertragsstaaten nur Verfahren zu Fällen einleiten, die sich in oder zwischen Vertragsstaaten ereignet haben. Die Gerichtsbarkeit des IStGH in Bezug auf das „Verbrechen der Agression“ beginnt jedoch frühestens am 1. Januar 2017 und nur nachdem mindestens 30 Vertragsstaaten die in Kampala formulierten Regelungen ratifiziert haben.

Ausblick

Trotz aller Kritik werden die Ergebnisse der Konferenz von Kampala den IStGH langfristig stärken, was einerseits eine große Verantwortung und Herausforderung bedeutet, andererseits aber auch eine große Chance ist. Eine solche Entwicklung ist in jedem Falle wünschenswert: Laut dem Präsidenten des IStGH, Sang-Hyun Song, hat die drohende Verurteilung vor dem internationalen Gericht schon einige potentielle Täter abgeschreckt. Treten die Regelungen von Kampala 2017 wirklich in Kraft, kann jede Gewaltanwendung gegenüber einem anderen Staat vor dem IStGH angeklagt werden. Dies wäre ein großer Schritt in Richtung einer starken und effizienten Verrechtlichung der internationalen Beziehungen.



Philipp Ehle



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