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Interview von Genocide-Alert mit Prof. Dr. Claus Kreß

Interview vom 9.3.2011
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Prof. Kreß ist Inhaber des Lehrstuhls für deutsches Strafrecht, europäisches Strafrecht, Völkerstrafrecht sowie für Friedenssicherungs- und Konfliktvölkerrecht an der Universität zu Köln. Er war Mitglied der deutschen Regierungsdelegation bei der Staatenkonferenz in Rom zur Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) und ist seit 2003 wissenschaftliches Mitglied der deutschen Regierungsdelegationen in der Staatenversammlung des IStGH. Bei der ersten Überprüfungskonferenz zum Statut des IStGH im letzten Jahr in Kampala hat Prof. Kreß an dem Verhandlungsdurchbruch zum Verbrechen der Aggression (Crime of Aggression) mitgewirkt.

Wie bewerten Sie den Vorwurf, wonach sich Gaddafi des Verbrechens gegen die Menschlichkeit strafbar gemacht haben soll?

Dieser Vorwurf ist nach allen vorliegenden Informationen plausibel. Denn diese Informationen deuten übereinstimmend darauf hin, dass in Libyen der Staatsapparat zum Angriff auf Teile der eigenen Bevölkerung zweckentfremdet wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Menschlichkeitsverbrechen schon im Rahmen eines „in der Entstehung begriffenen“ („emerging“) Angriffs auf Zivilisten begangen werden können.

Bemerkenswert ist übrigens, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, der sich bislang kaum einmal so präzise geäußert hat, von „ausgedehnten und systematischen Angriffen“ spricht, die das Ausmaß von Menschlichkeitsverbrechen angenommen haben könnten. Der Menschenrechtsrat der Weltorganisation hat eine ganz ähnliche Einschätzung vorgenommen.

Liegt Ihrer Meinung nach in Libyen bereits ein Bürgerkrieg vor?

Libyen befindet sich offenbar mindestens am Rande eines Bürgerkriegs. Ob die Kämpfe die Grenze zum bewaffneten Konflikt allerdings tatsächlich bereits überschritten haben, ist derzeit von außen nicht mit Gewissheit zu sagen. Voraussetzung hierfür wäre, dass der verbliebenen Staatsmacht inzwischen mindestens eine einigermaßen organisierte gegnerische Konfliktpartei in einer quasi-militärischen Auseinandersetzung entgegentritt. Wäre das der Fall, so käme das Völkerrecht des nicht-internationalen bewaffneten Konflikts zur Anwendung und Gaddafi und seine Restgefolgschaft würden sich bei Angriffen auf Zivilisten auch wegen Kriegsverbrechen schuldig machen.

Was bedeutet die Überweisung der Situation durch den UN Sicherheitsrat an den Internationalen Strafgerichtshof?

Zunächst einmal, dass eine gewisse Chance besteht, dass Gaddafi und seine Chargen für ihre Taten zur Rechenschaft gezogen werden können, sollte sich der gegen sie bestehende schwerwiegende Verdacht bestätigen. Ob es zu einem internationalen Strafprozess gegen Gaddafi tatsächlich kommen wird, hängt natürlich noch von vielen Unwägbarkeiten ab. Doch es ist wichtig, dass der Sicherheitsrat im Fall Libyen den internationalen Strafanspruch, der besteht, wenn die Spitze eines Staates Menschlichkeitsverbrechen an der eigenen Bevölkerung begeht, ohne längeres Zögern geltend gemacht hat.

Daneben steht die Anerkennung, die der Internationale Strafgerichtshof durch die Entscheidung des Weltsicherheitsrats erfahren hat. So hat die Vertreterin der USA nach der Stimmabgabe zu Recht hervorgehoben, dass es sich um die erste einstimmig beschlossene Verweisung einer Situation durch den Sicherheitsrat handelt. Zugestimmt haben auch die Russische Förderation, Indien und China - allesamt bislang keine glühenden Befürworter des Weltstrafgerichts.

Diese Anerkennung des Internationalen Strafgerichtshofs ist aufschlussreich. Mancher Beobachter hat recht bald von einer Krise des Gerichtshofs gesprochen, weil diesem nach dem Haftbefehl gegen den sudanesischen Staatschef Al-Bashir Kritik entgegengeschlagen ist. Doch ist Kritik von interessierter Seite fast unausweichlich, wenn das Völkerstrafrecht seiner Bestimmung gemäß gegen die wirklich Mächtigen in Stellung gebracht wird. Die Entscheidung im Fall Libyen hilft dabei, solche Kritik in der Zukunft mit etwas mehr Gelassenheit zur Kenntnis zu nehmen.

Die Überweisung der Situation in Libyen an den Internationalen Strafgerichtshof hat allerdings auch eine Schattenseite, die nicht mit Schweigen bedacht werden sollte. Denn die Resolution des Sicherheitsrats weist solchen Staaten, die dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs nicht zugestimmt haben, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die ausschließliche Zuständigkeit zur Verfolgung von Straftaten zu, die im Zusammenhang mit der Situation in Libyen in der Zukunft begangen werden könnten. Diese Beschneidung der Gerichtszuständigkeit widerspricht der Idee der möglichst gleichmäßigen Anwendung des Völkerstrafrechts. Dieses Zugeständnis an die Nichtvertragsstaaten im Sicherheitsrat mag politisch nicht zu verhindern gewesen sein. Ich hätte mir indessen gewünscht, dass nicht nur Brasilien, sondern auch Deutschland seinen Widerwillen gegenüber dieser Regelung nach der Stimmabgabe im Sicherheitsrat zu Protokoll gegeben hätte.

Was sagen Sie zu einer dem IStGH vorgeworfenen Afrikafeindlichkeit?

Inwiefern sollte es von Afrikafeindlichkeit zeugen, wenn der Gerichtshof fürchterlichen Völkerstraftaten nachgeht, die in Afrika nun einmal begangen worden sind? Hülfe es Afrika, diese Verbrechen zu ignorieren, so wie es in der Vergangenheit allzu häufig geschehen ist? Natürlich muss der Chefankläger des Weltstrafgerichts überall auf der Welt aktiv werden, soweit es ihm seine Zuständigkeit erlaubt und soweit die jeweilige nationale Strafjustiz untätig bleibt. Doch sehe ich nicht, dass dies nicht geschähe. Der Chefankläger beobachtet die Bemühungen der Justiz in Kolumbien im Hinblick auf dort begangene Kriegsverbrechen genauso wie er Vorwürfen nachgeht, die im Zusammenhang mit dem „Kaukasuskrieg“ zwischen Georgien und der Russischen Föderation erhoben worden sind.

Soweit die bisherige Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs in Afrika Fragen aufwirft, betreffen diese im Übrigen nicht speziell Afrika, sondern die Völkerstrafjustiz im Allgemeinen. Diese Fragen lauten unter anderem, ob der Völkerstrafjustiz in bestimmten Fällen traditionelle und ortsübliche Formen der Konfliktbewältigung vorzuziehen sind, und ob die Verwirklichung des Völkerstrafanspruchs in bestimmten Konstellationen hinter die brennende Notwendigkeit, einen blutigen Konflikt sogleich zu beenden, zurücktreten muss. Diese Fragen sind äußerst kompliziert, und sie werden in Politik und Wissenschaft intensiv diskutiert.

Handelt es sich im Fall von Libyen um eine Situation der Schutzverantwortung für eine Bevölkerung, der von den Vereinten Nationen so genannten „Responsibility to Protect“?

Sie spielen auf die Erklärung der Staatengemeinschaft von 2005 an, dass die Bevölkerungen vor Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Menschlichkeitsverbrechen zu schützen sind. Da in Libyen Menschlichkeitsverbrechen in Rede stehen, ist die von Ihnen angesprochene Schutzverantwortung im Hinblick auf die Bevölkerung dieses Staates tatsächlich akut geworden.

Liegt nach Ansicht der UN die Schutzverantwortung bei Libyen oder bei der internationalen Gemeinschaft?

In der einstweilen maßgeblichen Sicherheitsresolution 1970 vom 26. Februar 2011 wird an die Schutzverantwortung Libyens erinnert. Das zeigt, dass Libyen trotz der von seiner Führung begangenen Untaten nicht aus seiner primären Verantwortung für das Schicksal seiner Bevölkerung entlassen werden soll. Das schließt jedoch die Feststellung nicht aus, dass Libyen seine Verantwortung derzeit offenkundig nicht wahrnimmt. Damit ist zusätzlich zu der libyschen die sekundäre Verantwortung der Staatengemeinschaft relevant geworden. Diese nimmt der Sicherheitsrat einstweilen dadurch wahr, dass er die libysche Führung mit nicht-militärischen Sanktionen überzieht.

Wie wäre eine humanitäre Intervention, z. B. in Form einer Flugverbotszone, mit Verweis auf die „responsibility to protect“ völkerrechtlich zu bewerten?

Das von Ihnen angesprochene Abschlussdokument des Weltgipfels von 2005 bestätigt die in der neueren Praxis deutlich gewordene Bereitschaft des Sicherheitsrats, Völkerstraftaten wie Menschlichkeitsverbrechen in größter Not auch mit militärischen Mitteln Einhalt zu gebieten. Heftig umstritten ist, ob ein Gewalteinsatz zur Abwendung einer drohenden humanitären Katastrophe bei einer Blockade des Sicherheitsrats auch ohne dessen Mandat zulässig sein kann. Im Augenblick jedenfalls stellt sich diese Frage im Fall Libyen allerdings nicht, weil keine Staatengruppe bereit ist, ohne ein Mandat des Weltsicherheitsrats militärisch aktiv zu werden. Spannender ist die Frage, ob es zu einem solchen Mandat kommen wird. Falls eine Flugverbotszone den von Gaddafi drangsalierten Libyern tatsächlich hülfe, wäre es sehr zu wünschen, dass sich die Staatengemeinschaft darauf verständigte, diese Form militärischen Schutzes zu gewähren.

Das Interview führten Robert Schütte (Vorsitzender von Genocide Alert) und Esther Iglesias Gonzalez (Koordinatorin der Projektgruppe IStGH bei Genocide Alert).




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