Die Mitgliedsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) haben angekündigt, bei ihrer achten Sitzung Änderungen am Rom-Statut zu diskutieren. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die Änderungen vor allem auf das sog. Crime of Aggression (deut. Angriffskrieg) beziehen werden. Die Ächtung von Angriffskriegen im internationalen Recht ist nicht neu, aber eine genaue Definition des Verbrechens würde nun die Zuständigkeit des IStGH für diesen Tatbestand aktivieren.
Schon in den Nürnberger und den Tokioter Prozessen 1945 wurde der Angriffskrieg, unter dem Namen “Verbrechen gegen den Frieden “, als ein Verbrechen bestraft. Bei der Gründung des Internationalen Strafgerichtshof durch das Rom Statut im Jahre 1998 wurde der Angriffskrieg schon als eines der Hauptverbrechen genannt, das unter die Gerichtsbarkeit des Hofes fallen soll (Artikel 5 Paragraf 1). Es wurde aber auch festgelegt, dass der IStGH in dieser Hinsicht erst tätig werden darf, wenn ihm eine (eigene) Definition des Straftatbestands vorliegt. Über den Inhalt dieser Definition ist allerdings schon seit Beginn der Verhandlungen über den Vertrag zum IStGH 1996 ein Streit entbrannt und hat sich über 13 Jahre hingezogen. Im Kern geht es um folgende Fragen: Was genau bedeutet „Aggression“? Wer stellt fest, ob eine solche vorliegt? Wer kann im Falle eines Falles angeklagt werden: Einzelne Personen oder ganze Staaten?
Seit 2002 beschäftigt sich eine ausserordentliche Arbeitsgruppe zum Angriffskrieg mit diesen Fragen. Im Februar 2009 wurde auf deren Anregung ein erster Schritt hin zu einer allgemeinen Definition des Straftatbestands getan: Auf einer Versammlung der Vertragsparteien des Rom-Statutes des Internationalen Strafgerichtshofswurde ein Definitionsentwurf verabschiedet, der von nun an als Arbeitsgrundlage für weitere Verhandlungen dienen soll. Laut diesem Entwurf gilt als „Aggression“: „Eine durch einen Anführer zu verantwortende militärische Handlung eines Staates gegen einen anderen Staat”.
Darunter fallen zum Beispiel
- Invasion
- Angriff eines anderen Staates
- Militärische Besatzung eines anderen Staates (wie kurz auch immer)
- Bombardierungen
- Blockaden
- einem anderen Staat ermöglichen, aggressive Handlungen gegen einen dritten Staat zu begehen
- das Entsenden von bewaffneten Banden, um schwere Angriffe gegen andere Staaten auszuüben
Nicht als Aggression gilt hingegen Terrorismus, solange er von nicht-staatlichen Akteuren durchgeführt wird.
Einerseits sind trotz dieser vorläufigen Definition noch viele Fragen ungeklärt, vor allem bezüglich der Feststellung einer „Aggression“ und der nachfolgenden Strafverfolgung. Christian Wenaweser, der Präsident der Versammlung der Vertragsparteien, bezeichnet das Verbrechen der Aggression als ein „rechtlich sehr herausforderndes und komplexes Thema und auch politisch sehr heikel.” Probleme sieht er vor allem beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, der für sich das Alleinentscheidungsrecht darüber beansprucht, ob ein Fall der Aggression vorliegt oder nicht. Des Weiteren stellt sich die Frage, inwiefern eine Verfolgung einer Aggression durch den IStGH Staaten abschrecken könnte, im Rahmen der Schutzverantwortung (Responsibility to Protect) von schwersten Menschenrechtsbrüchen bedrohte Bevölkerungen zu schützen.
Mit der Ausweitung der Gerichtsbarkeit des IStGHs auf den Tatbestand der Agression beschreitet die Institution Neuland. Hatte sie sich vorerst auf die Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen auf Fragen des Rechts im Krieg, also auf das sog. ius in bello, beschränkt, findet nun ein qualitativer Sprung statt. Die völkerstrafrechtliche Verfolgung von Staatsoberhäuptern im Falle einer Agression bedeutet, dass der IStGH sich jetzt auch mit dem Recht zum Krieg, also dem ius ad bellum, befasst.
Die Frage bleibt bisher unbeantwortet, inwiefern eine derartige völkerrechtliche Verfolgung eine unerwünschte abschreckende Wirkung erzielen wird, vor allem im Rahmen von zukünftigen militärischen Einsätzen zum Schutz von Zivilbevölkerungen. So hat zum Beispiel der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen seine Zustimmung zum Einsatz im Kosovo 1999 verweigert – dennoch wurde der Einsatz von einer großen Mehrheit der internationalen Gemeinschaft als legitim bezeichnet. Wie mit derartigen Situationen in Zukunft umgegangen wird, hängt nun davon ab, wie genau die Definition des "Crime of Aggression" ausgestaltet wird.
Philipp Ehle und Johanne Kübler



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