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Interview mit Völkerstrafrechtsprofessor Kreß zur humanitären Intervention in Libyen

22. März 2011
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PrProf. Dr. Claus Kreßof. Kreß ist Inhaber des Lehrstuhls für deutsches Strafrecht, europäisches Strafrecht, Völkerstrafrecht sowie für Friedenssicherungs- und Konfliktvölkerrecht an der Universität zu Köln. Er war Mitglied der deutschen Regierungsdelegation bei der Staatenkonferenz in Rom zur Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) und ist seit 2003 wissenschaftliches Mitglied der deutschen Regierungsdelegationen in der Staatenversammlung des IStGH. Bei der ersten Überprüfungskonferenz zum Statut des IStGH im letzten Jahr in Kampala hat Prof. Kreß an dem Verhandlungsdurchbruch zum Verbrechen der Aggression (Crime of Aggression) mitgewirkt.

 

Handelt es sich bei der aktuellen Operation in Libyen um eine humanitäre Intervention im Sinne der „Responsibility to Protect“?

Ja. In dem berühmten Abschlussdokument des Weltgipfels von 2005 erklären die Staaten ihre prinzipielle Bereitschaft, Zivilbevölkerungen soweit erforderlich auch militärisch - gestützt auf ein Mandat des Sicherheitsrats - vor Menschlichkeitsverbrechen zu schützen. Voraussetzung für eine internationale militärische Rettungsaktion ist, dass die jeweilige Regierung ihre primäre Verantwortung, die eigene Bevölkerung vor solchen Straftaten zu schützen, offenkundig nicht wahrnimmt. Am 26. Februar hat der Sicherheitsrat in Resolution 1970 ausgedehnte und systematische Angriffe gegen die Zivilbevölkerung in Libyen festgestellt, die den Verdacht von Menschlichkeitsverbrechen begründen. In Resolution 1973 hat der Sicherheitsrat diese Feststellung am 17. März wiederholt und den Mitgliedstaaten ein Mandat erteilt, zum Schutz bedrohter Zivilisten in Libyen militärische Gewalt einzusetzen. Damit hat die Staatengemeinschaft mit der 2005 erklärten Bereitschaft zum Schutz von Zivilbevölkerungen vor Völkerstraftaten im Fall Libyen Ernst gemacht. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat diese Resolution deshalb als historische Entscheidung bezeichnet. Sie bestätige klar und unmissverständlich die Entschlossenheit der internationalen Gemeinschaft, ihre Verantwortung für Zivilisten wahrzunehmen, die von ihrer eigenen Regierung mit Gewalt überzogen werden. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat Recht.


Wie bewerten Sie die deutsche Enthaltung im Sicherheitsrat?


Sie ist ein Fehler. Die Bundesregierung hat ihre Enthaltung nicht primär damit begründet, dass sie den Gewalteinsatz gegen Gaddafi für falsch hält. Sie hat vielmehr als vorrangiges Argument angeführt, dass sie sich im Rahmen dieser humanitären Intervention selbst nicht militärisch engagieren möchte. Doch hierum ging es bei der Abstimmung nicht. Es ging allein darum, den rettungsbereiten Staaten ein möglichst starkes internationales Mandat zu verschaffen, um den akut bedrohten Menschen in Libyen zu helfen. Ein deutsches „Ja“ am 17. März in New York hätte Deutschland weder rechtlich noch politisch zum Einsatz der Bundeswehr in Libyen verpflichtet. Deutschland hätte vor oder nach der Abgabe seiner Stimme deutlich machen können, dass man - vor allem durch den Einsatz in Afghanistan - gegenwärtig so belastet ist, dass ein weiterer Auslandseinsatz der eigenen Streitkräfte die eigenen Möglichkeiten übersteigt. Zugleich aber hätte man durch eine deutsche Zustimmung zur Resolution bekräftigt, dass man bei diesem gefährlichen Rettungseinsatz an der Seite der engsten Freunde und Partner steht, die sich nach einem schwierigen Abwägungsprozess am Ende dazu entschlossen haben, die internationale Schutzverantwortung wahrzunehmen.


Wie bewerten Sie die Enthaltung Chinas und Russlands im Sicherheitsrat?

Diese ist besser zu verstehen als die deutsche. Denn beide Staaten stehen der Idee einer Schutzverantwortung der internationalen Gemeinschaft bei völkerrechtlichen Verbrechen zurückhaltend gegenüber, jedenfalls soweit es um den Einsatz militärischer Mittel geht. Deshalb ist es bemerkenswert, dass keiner dieser beiden Staaten sein Veto gegen die Resolution eingelegt hat. Ich vermute, dass hier der ausdrückliche Hilferuf aus Libyen und der Appell der Arabischen Liga an die Staatengemeinschaft, eine Flugverbotszone einzurichten - also militärische Gewalt anzuwenden - eine große Rolle gespielt haben.

Die Resolution 1973 erlaubt alle Mittel zum Schutz von Zivilisten in Libyen einzusetzen, ausgenommen Besatzungstruppen (nicht Bodentruppen allgemein). Wo ist hier die Grenze zu ziehen, auch angesichts des kanadischen Angebots zur Entsendung von Bodentruppen?

Das Mandat schließt den Einsatz von Bodentruppen nicht aus. Lediglich Besatzungstruppen dürfen in Libyen nicht stationiert werden. Das Wort „Besatzung“ hat im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt einen spezifischen Bedeutungsgehalt. Gemeint ist die tatsächliche Beherrschung von fremdem Gebiet, wozu es etwa im Irak nach dem Gewalteinsatz der US-geführten Koalition 2003 kam. Dergleichen - aber eben nur dergleichen - schließt die Resolution des Sicherheitsrats aus.


Was sagt die Resolution 1973 zur Frage des „Regime Change“? Bedingt ein effektiver Schutz der Zivilbevölkerung in Libyen gemäß der „Responsibility to Protect“ nicht den Sturz des Gaddafi-Regimes?

Das Mandat zielt nicht auf einen Regierungswechsel. Allerdings geht es auch deutlich über eine Flugverbotszone und ihre Errichtung hinaus. Die hierzu willigen Staaten sind durch die Resolution dazu befugt, alle militärischen Maßnahmen zu ergreifen, die dazu erforderlich sind, um Zivilisten oder von Zivilisten bewohnte Gebiete in Libyen zu schützen, soweit diese von Gewalt bedroht sind („under threat of attack“). Das Maß des Erforderlichen richtet sich nach dem Maß der Bedrohung.


Sollte nun die Opposition in Libyen mit Waffengewalt auf Tripolis marschieren, müsste dann nicht laut der Resolution 1973 auch diese hieran gehindert werden?

Das internationale Mandat zielt nicht auf die Parteinahme im libyschen Bürgerkrieg. Gewalt darf nur zum Schutz von Zivilisten vor drohenden Angriffen eingesetzt werden. Die Resolution bietet deshalb keine rechtliche Handhabe dafür, die eine oder andere Seite daran zu hindern, die bewaffnete Auseinandersetzung in Libyen für sich zu entscheiden. Die internationale Koalition darf allein deshalb gegen das Gaddafi-Regime vorgehen, weil dieses seit dem 15. Februar gezielte Angriffe gegen Zivilisten durchgeführt hat, und weil die Annahme begründet ist, dass solche Angriffe fortgesetzt werden. Für die Gegenseite gilt derselbe rechtliche Maßstab. Solange der Kampf im Einklang mit den völkerrechtlichen Regeln des bewaffneten Konflikts geführt wird, besteht keine Befugnis zum Gewalteinsatz auf der Grundlage von Resolution 1973 - auch nicht bei einer militärischen Offensive der Aufständischen. Die Lage würde sich ändern, sollten die Gaddafi-Gegner ihrerseits schwere Kriegs- oder Menschlichkeitsverbrechen begehen.


Gaddafi nutzt offenbar menschliche Schutzschilde um bestimmte Einrichtungen vor Bombardements zu schützen. Wie ist dies völkerrechtlich zu bewerten?

Es handelt sich um die Verletzung einer zentralen, dem Schutz von Zivilisten dienenden Norm des Völkerrechts der bewaffneten Konflikte. Die Völkerrechtsregel findet sich in Art. 51 Absatz 7 des Ersten Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte sowie im allgemein verbindlichen Völkergewohnheitsrecht.


Was bedeutet die aktuelle humanitäre Intervention für die Entwicklung der „Responsibility to Protect“?

Die Staatengemeinschaft hat entschieden, in einer akuten Notsituation fast das gesamte Spektrum der zur Wahrnehmung ihrer Schutzverantwortung erforderlichen Mittel zum Einsatz zu bringen - angefangen von finanziellen Sanktionen, über den Einsatz des Weltstrafgerichtshofs bis hin eben zu militärischen Schutzmaßnahmen. Diese Bekräftigung der Bereitschaft, Zivilbevölkerungen wirksam vor völkerrechtlichen Verbrechen zu schützen, ist ein über den Fall Libyen hinaus sichtbares und damit sehr bedeutsames Zeichen.

Daneben hat der Militäreinsatz auch bereits sehr konkret Früchte getragen, wenn die im Augenblick vorliegenden Informationen stimmen. Denn es scheint gelungen zu sein, die Menschen in Benghazi - vielleicht im letzten Moment - zu schützen. Dieser Rettungserfolg ist bereits für sich genommen ein Grund zu großer Erleichterung. Man denke an das Scheitern der Staatengemeinschaft im Fall Srebrenica zurück, um sich die Folgen auszumalen, die möglich gewesen wären, hätte man den Terrorherrscher gewähren lassen.

Natürlich bleiben - wie bei fast jedem Militäreinsatz - beträchtliche Risiken und womöglich wird Durchhaltevermögen gefordert sein, um die von Gaddafi ausgehende Bedrohung vollständig abzuwenden. Es ist sehr zu hoffen, dass die internationale Gemeinschaft die rettungsbereiten Staaten bei ihrem gefährlichen Einsatz gegen ihren unberechenbaren Gegner auch dann unterstützt, wenn die Auseinandersetzung länger dauern sollte, als man es sich wünscht. Diese Unterstützung wünsche ich mir auch von der Bundesregierung.


Das Interview vom 9. März 2011 mit Prof. Kreß ist hier zu finden.




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