Von Nürnberg bis Den Haag – Völkerstrafgerichtsbarkeit im Wandel der Zeit
Mai 16, 2020 / von Paul Stewens
Verbrechen werden je nach Schwere bestraft, so ist der Gang der Dinge im Rechtsstaat. Allerdings herrschte im Laufe der Geschichte in den meisten Fällen Straffreiheit für die schwersten aller Verbrechen: Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Seit dem 20. Jahrhundert werden jedoch mehr und mehr Täter und Täterinnen durch internationale Gerichtshöfe zur Verantwortung gezogen. Der Artikel nimmt die Entwicklung vom Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg bis hin zum Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag in den Blick und zeigt, wie der Straflosigkeit im internationalen System begegnet wird.
Rechtswidrige Handlungen haben eine Bestrafung zur Folge. Diese Logik wohnt seit jeher allen Rechtssystemen inne und ist umfassend akzeptiert. Wer falsch parkt, wird mit einem Bußgeld belegt, wer stiehlt, muss in Deutschland mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen, für Mord sogar mit lebenslänglicher Haft. Trotzdem kommt eine Gruppe von Täterinnen und Tätern über weite Teile der Geschichte hinweg und bis zum heutigen Tage oft straffrei davon. Gemeint sind damit diejenigen, die verantwortlich sind für die schwersten Verbrechen, die die Menschheit kennt, namentlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Die universelle Logik der Bestrafung widerrechtlichen Handelns stößt ausgerechnet bei derart schwerwiegenden Verbrechen an ihre Grenzen. Allerdings haben einige begrüßenswerte Entwicklungen in den vergangenen 100 Jahren dieser Straffreiheit zunehmend Grenzen gesetzt, mehr und mehr Kriegsverbrecher und Völkermörder werden einer rechtmäßigen Bestrafung zugeführt. Von diesen Entwicklungen hin zu einer individuellen Strafbarkeit für schwerste Verbrechen handelt dieser Artikel.
Frühe Ansätze zur individuellen Strafbarkeit
Erste Anstrengungen, Individuen strafrechtlich für schwerste Verbrechen zu belangen, wurden bereits bei der Ausarbeitung der Pariser Vorortverträge zur Beendigung des 1. Weltkriegs unternommen. So enthielt der Friedensvertrag von Versailles zwischen dem Deutschen Reich und den Alliierten von 1919 eine Bestimmung, der zufolge Kaiser Wilhelm II. von den alliierten und assoziierten Mächten angeklagt werden sollte. Er sei dafür vor einen besonderen Gerichtshof, bestehend aus je einem Richter aus den USA, Großbritannien, Frankreich, Italien und Japan, zu stellen. Eine völkerrechtliche Grundlage oder gar Verfahrensregeln für einen solchen Gerichtshof existierten damals noch nicht. Dieser sollte daher „auf der Grundlage der erhabensten Grundsätze der internationalen Politik“ urteilen. Zu einer Strafverfolgung Wilhelms II. kam es jedoch nicht. Nach dessen Flucht in die Niederlande kamen diese dem Auslieferungsersuchen der Alliierten nicht nach. Die Strafverfolgung von Kriegsverbrechen des Deutschen Reiches nach dem 1. Weltkrieg war also auf die Leipziger Kriegsverbrecherprozesse begrenzt, die eher Schau- und Scheinverfahren zur Befriedigung der Siegermächte denn effektive Strafverfolgung waren.
Auch der Friedensvertrag zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und der Türkei (Vertrag von Sèvres) von 1920 verpflichtete die Türkei dazu, für “Massaker“ verantwortliche Personen an die Alliierten auszuliefern. Auch ein durch den Völkerbund – die Vorgängerorganisation der Vereinten Nationen – zu diesem Zwecke eingerichtetes Gericht war seinerzeit im Gespräch. Einige osmanische Kriegsverbrecher wurden von Großbritannien sogar als Kriegsgefangene nach Malta gebracht, um dort vor Gericht gestellt zu werden. Dieses Vorhaben wurde von den Briten aber aus politischen Beweggründen fallen gelassen, die vor allem mit dem Aufstieg der Jungtürken unter Mustafa Kemal Atatürk zu tun hatten. Zudem wurde der Vertrag von Sèvres nicht ratifiziert, sondern 1924 durch den Vertrag von Lausanne ersetzt, der eine Amnestie für Verbrechen zwischen 1914 und 1922 enthielt. Damit gaben die Alliierten alle Mittel zur Strafverfolgung aus der Hand. Diese blieb damit, ähnlich wie im Deutschen Reich, auf defizitäre nationale Kriegsverbrecherprozesse beschränkt.
Nürnberg als Geburtsort des Völkerstrafrechts
Die entgrenzte, industrialisierte Kriegsführung des 1. Weltkriegs hatte die Notwendigkeit einer individuellen Strafbarkeit für Kriegsverbrechen bereits schmerzhaft deutlich gemacht. Die Schrecken dieses Krieges wurden allerdings noch von denen des 2. Weltkrieges übertroffen, der weltweit mit schätzungsweise 60-65 Millionen Toten mehr als dreimal so viele Menschenleben forderte wie der 1. Weltkrieg. Darüber hinaus umfasste er mit dem Holocaust ein bis zum heutigen Tage beispielloses Verbrechen. Die Bestrebungen, Individuen für derlei Gräueltaten vor Gericht zu stellen, waren nun zielstrebiger – und erfolgreicher. Für die Aburteilung von Kriegsverbrechern aus dem Deutschen Reich wurde im August 1945 der Internationale Militärgerichtshof (IMG) in Nürnberg eingerichtet. Dessen Pendant für japanische Kriegsverbrecher wurde 1946 in Gestalt des International Military Tribunal for the Far East (IMTFE) in Tokio geschaffen. Beide Gerichtshöfe waren mit Richtern der Siegermächte besetzt und sollten jeweils 20-30 Hauptverantwortliche des Deutschen Reiches und Japans für Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen den Frieden zur Verantwortung ziehen. Die Urteile reichten dabei jeweils von Freisprüchen über Gefängnisstrafen bis hin zur Todesstrafe, die von beiden Gerichtshöfen mehrfach verhängt wurde.
Diese erste Generation der Ad-hoc-Gerichtshöfe gilt als Meilenstein in der Entwicklung des Völkerstrafrechts. Diesen Status verdanken sie vor allem der Tatsache, dass sie erstmalig die strafrechtliche Verantwortung von Individuen für Verbrechen größter Schwere anerkannten. Explizit formulierte der IMG das in einem Urteil:
„Crimes against international law are committed by men, not by abstract entities, and only by punishing individuals who commit such crimes can the provisions of international law be enforced.“
Das stellte eine beachtliche Neuerung im Völkerrecht dar. Dieses ist traditionell ein Recht zwischen souveränen Staaten, in dem Individuen eine untergeordnete Rolle einnehmen. Entwicklungen seit 1945 haben die Rolle des Individuums jedoch hinsichtlich seiner Fähigkeit zur Trägerschaft völkerrechtlicher Rechte und Pflichten immer weiter fortentwickelt. Dafür war neben menschenrechtlichen Fragen vor allem das Völkerstrafrecht eine treibende Kraft.
Im Statut des IMG wurde außerdem eine Reihe von Grundlagen geschaffen, die für die weitere Entwicklung der Völkerstrafgerichtsbarkeit von Bedeutung sein sollten. So wurde das Statut in einer der ersten Sitzungen der UN-Generalversammlung in der Resolution A/RES/95 (I) vom 11.12.1946 ausdrücklich anerkannt und die International Law Commission (ILC) mit der Weiterentwicklung des Völkerstrafrechts beauftragt. Die Arbeit der ILC beeinflusste unter anderem die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (1948) und die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid (1974). Beide Konventionen legten bereits die Schaffung eines permanenten internationalen Gerichtshofs mit Strafgerichtsbarkeit über Individuen nahe vor. Dieser Ansatz wurde erst 1998 mit der Schaffung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) verwirklicht, dessen Rechtsprechung sowohl Völkermord als auch Apartheid unterliegen.
Die zweite Generation: Jugoslawien und Ruanda
Das in Nürnberg und Tokio erprobte Konzept des Ad-hoc-Gerichtshofs wurde in den 1990er Jahre wiederbelebt. Damals erschütterten die Verbrechen im Bürgerkrieg in Jugoslawien und der Völkermord in Ruanda die internationale Gemeinschaft abermals und ließen eine strafrechtliche Verfolgung von Einzeltätern erforderlich erscheinen. Der UN-Sicherheitsrat wurde deshalb als Reaktion auf eine Bedrohung des Friedens nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen tätig und verfügte die Errichtung eines International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia (ICTY, 1993) und eines International Criminal Tribunal for Rwanda (ICTR, 1994). Diese beiden Gerichtshöfe der zweiten Generation unterschieden sich auf verschiedene Weisen von denen in Nürnberg und Tokio. Einerseits wurden sie nicht mehr durch einen völkerrechtlichen Vertrag der Siegermächte eines Konfliktes eingerichtet, sondern basierend auf einer Resolution des Sicherheitsrats. Andererseits kamen sie dem Vorwurf einer verbotenen Rückwirkung durch die Verfolgung von Taten, die zum Begehungszeitpunkt noch nicht verboten waren, zuvor. Das gelang, indem die Straftatbestände in den jeweiligen Statuten dem Völkergewohnheitsrecht entnommen wurden, das auch ohne positivrechtliche Kodifikation gilt. Zudem verhängten die Gerichtshöfe der zweiten Generation nicht mehr die Todesstrafe.
Die Statuten und Rechtsprechung von ICTY und ICTR entwickelten das Völkerstrafrecht in vielerlei Hinsicht weiter. So wurde erstmals der Grundsatz der Vorgesetztenverantwortlichkeit etabliert. Danach machen sich militärische und auch zivile Vorgesetzte strafbar, wenn sie ihren Untergebenen schwere Verbrechen befehlen oder ihre Untergebenen nicht von solchen Verbrechen abhalten. Zudem wurde das Konzept der Unerheblichkeit der amtlichen Eigenschaft in den Statuten verankert. Laut diesem Grundsatz begründet die Bekleidung eines öffentlichen Amtes, einschließlich dessen des Staatsoberhaupts oder Regierungschefs, keine Ausnahme von der individuellen Strafbarkeit. Auch die Wertung von Vergewaltigung und sexueller Gewalt als Begehungsformen von Völkermord durch den ICTR kann als wegweisend gelten. Zudem spielt die Entscheidung des ICTY in der Rechtssache Tadić eine wichtige Rolle für die Entwicklung des humanitären Völkerrechts (des Rechts im bewaffneten Konflikt). Dieses Rechtsgebiet ist für das Völkerstrafrecht vor allem deshalb von Bedeutung, weil es den Straftatbestand des Kriegsverbrechens zum Gegenstand hat. Das Tribunal stellte im Tadić-Urteil unter anderem klar, welche Bedingungen ein bewaffneter Konflikt erfüllen muss, damit die Schutzvorschriften des humanitären Völkerrechts greifen. Außerdem entschied der ICTY, dass diese Regeln auch im bewaffneten Konflikt zwischen bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen gelten, unabhängig von staatlicher Beteiligung.
Die dritte Generation: hybride Tribunale
Die frühen 2000er Jahre brachten eine dritte Generation an Ad-hoc-Gerichtshöfen hervor, die hybriden Gerichtshöfe. Gerichte sind zentral darauf angewiesen, von denen, die sich ihrer Rechtsprechung unterwerfen, auch als legitim anerkannt zu werden. Dieser Bedarf steigt zusätzlich, wenn vor dem Gericht zudem Fragen verhandelt werden, die den Versöhnungsprozess einer Nation nach schweren Kriegsverbrechen berühren. Eine solche Legitimität zu gewährleisten, war seither eine Herausforderung für internationale Straftribunale. In der ersten und teilweise auch zweiten Generation wurden sie etwa als „Siegerjustiz“ und besonders in der zweiten Generation mitunter als unrechtmäßige Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten kritisiert. Fruchtbaren Boden lieferte dieser Kritik etwa der Umstand, dass der ICTR in Tansania und der ICTY in Den Haag ansässig waren und damit die Strafverfolgung jeweils außerhalb des Tatortstaates erfolgte. Dass die Richtenden zudem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gewählt wurden und der Tatortstaat auf deren Besetzung dementsprechend geringen Einfluss hatte, war ebenfalls Gegenstand von Kritik.
Um all diesen Herausforderungen an die Legitimität von Ad-hoc-Gerichtshöfen entgegenzuwirken, wurden mit den hybriden Gerichtshöfen Tribunale geschaffen, die internationale und nationale Elemente in sich vereinen. Die prominentesten Beispiele hierfür sind die Extraordinary Chambers in the Courts of Cambodia (ECCC, eingerichtet 2001) und der Special Court for Sierra Leone (SCSL, eingerichtet 2002). Diese Tribunale wenden sowohl Völkerstrafrecht als auch nationales Strafrecht (etwa für Tatbestände wie Mord, Folter oder religiöse Verfolgung) an. Ihre Richtenden werden teils international gewählt, teils vom Tatortstaat bestimmt. Darüber hinaus sind hybride Gerichte in der Regel im dem Staat, auf dessen Territorium die verfolgten Verbrechen begangen wurden, ansässig. Letzteres ermöglicht vor allem den Opfern der Verbrechen eine unmittelbare Teilnahme am Prozess. Menschen aus Sierra Leone, die im Bürgerkrieg zu Schaden gekommen sind, haben eine bessere Chance, persönlich die Gerechtigkeit bei der Arbeit zu beobachten, wenn der Prozess in der Landeshauptstadt Freetown stattfindet, als wenn der Gerichtshof im weit entfernten Den Haag sitzt. Diese stärkere Involvierung des Tatortstaates soll die Legitimität der Gerichtshöfe steigern, dem Eindruck von Fremdbestimmtheit durch internationale Strafjustiz entgegenwirken und Prozesse von Übergangsgerechtigkeit und nationaler Versöhnung erleichtern. Diese Lösung hat die internationale Gemeinschaft deshalb auch im Kosovo (International Judges and Prosecutors Program in Kosovo, 2000), in Osttimor (Special Panel for Serious Crimes, 2000), in Bosnien-Herzegowina (War Crimes Chamber in the State Court of Bosnia and Herzegovina, 2005), im Libanon (Special Tribunal for Lebanon, 2009) und in der Zentralafrikanischen Republik (Special Criminal Court in the Central African Republic, 2015) gewählt. In all diesen Fällen waren die Vereinten Nationen involviert. Lediglich die Extraordinary African Chambers im Senegal (eingerichtet 2013) wurden im Rahmen einer Kooperation eines Nationalstaates mit der Afrikanischen Union eingerichtet.
Meilenstein: der Internationale Strafgerichtshof als permanentes Gericht
Parallel zu dieser dritten Generation der Ad-hoc-Tribunale hat zudem das erste permanente internationale Straftribunal seine Arbeit aufgenommen: der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag. Er wurde durch das Römische Statut eingerichtet, das erkennbar von den Statuten einiger Ad-hoc-Gerichtshöfe beeinflusst ist. Nach seiner Unterzeichnung 1998 besaß es im Jahre 2002 genügend Ratifikationen, um es dem IStGH zu erlauben, erste Verfahren einzuleiten. Seitdem ist der Gerichtshof für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression zuständig. Das gilt jedoch mit Einschränkungen. Der IStGH kann erstens nur tätig werden, wenn ein Verbrechen nach Inkrafttreten des Statuts begangen wurden. Zweitens muss das Verbrechen in einem Vertragsstaat oder durch einen Staatsangehörigen eines Vertragsstaates begangen worden sein. Drittens muss der betroffene Staat die Ermittlungen an den IStGH übertragen, oder die Chefanklägerin des IStGH muss selbst Ermittlungen einleiten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der UN-Sicherheitsrat Fälle an den IStGH überweist. In dieser letztgenannten Situation ist es dem Gerichtshof möglich, auch für Fälle in Nicht-Vertragsstaaten aktiv zu werden.
Der Gerichtshof ist dabei dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet, wird also nur tätig, wenn ein Staat “nicht willens oder nicht in der Lage” ist, entsprechende Massenverbrechen selbst vor Gericht zu bringen. Dieser Grundsatz hatte implizit insofern bereits bestanden, als dass die internationale Gemeinschaft auch nur in solchen Fällen tätig geworden ist, in denen eine effektive Strafverfolgung durch den Tatortstaat allein unwahrscheinlich oder ausgeschlossen schien. So haben etwa Bangladesch und Guatemala erfolgreich Kriegsverbrecher mithilfe von Verfahren im nationalen Rechtssystem abgeurteilt. Die subsidiäre Konzeption des IStGH unterscheidet ihn jedoch insofern von den Ad-hoc-Gerichtshöfen, als diese jeweils Vorrang vor nationalen Gerichtshöfen besaßen und besitzen.
Innerhalb von 80 Jahren konnte also ein nicht unerheblicher Fortschritt erzielt werden: Von einem einzelnen Artikel im Versailler Vertrag bis hin zum Römischen Statut hat sich die Völkerstrafgerichtsbarkeit bemerkenswert entwickelt. An die Stelle völliger Straffreiheit ist, erst durch Ad-hoc-Tribunale, dann durch den ständigen IStGH, eine Strafverfolgung getreten, die immer mehr Täter und Täterinnen für schwerste Verbrechen zur Rechenschaft zieht. Dieses System ist dabei keineswegs perfekt: Es war und ist dauerhaft legitimer Kritik ausgesetzt, die zeigt, wie dringend nötig eine Weiterentwicklung nach wie vor ist. Für diese Weiterentwicklung kann die Vergangenheit der Völkerstrafgerichtsbarkeit wertvolle Erkenntnisse liefern.