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Der Friedhof der Gedenkstätte in Potočari bei Srebrenica

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Was ist ein Völkermord?

von Emma Neuber und Paul Stewens

Das Verbrechen des Völkermordes hat den Rang des “crime of crimes” inne. Während diese Bezeichnung rechtlich unbedeutend ist und keine Hierarchie zwischen den Kernverbrechen begründet, ist das politische Gewicht des Völkermordvorwurfes enorm. Aktivist:innen greifen darauf ebenso zurück, um Aufmerksamkeit auf ihre Sache zu lenken, wie es Regierungen tun, um bewaffnete Aggressionen zu rechtfertigen. 

Art. II des Übereinkommens über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Völkermord-Konvention, 1948) definiert das Verbrechen des Völkermordes in einem Wortlaut, der später in den Statuten internationaler Strafgerichtshöfe wortgleich übernommen wurde: 

In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören: 

a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe; 

b) Zufügung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe; 

c) vorsätzliche Unterwerfung der Gruppe unter Lebensbedingungen mit dem Ziel, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen; 

d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; 

e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe. 

Zunächst muss sich ein Völkermord gegen eine geschützte Gruppe richten. Die Aufzählung der Völkermord-Konvention ist dabei abschließend und auf nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppen beschränkt; Versuche, wirtschaftliche, soziale oder politische Gruppen ebenfalls unter den Schutz der Konvention zu stellen, sind in den Verhandlungen gescheitert. Einige nationale Strafgesetze schließen solche Gruppen jedoch in ihre Völkermord-Definitionen ein. Die Identifizierung einer geschützten Gruppe erfolgt anhand von subjektiven Kriterien wie der Selbstwahrnehmung der Gruppe oder sogar der Wahrnehmung der Täter:innen. 

Zudem muss dem:r Täter:in eine Zerstörungsabsicht in Bezug auf eine geschützte Gruppe nachgewiesen werden. Das ist oft mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden; meist muss aus den Rahmenbedingungen der Tat auf eine entsprechende Absicht geschlossen werden. Der ICTR hat dafür u.a. auf öffentliche hasserfüllte und erniedrigende Äußerungen der Angeklagten, ausgedehnte und systematische Gewalttaten und andere Verbrechen sowie sexuelle Gewalt gegen Frauen der geschützten Gruppe als Indikatoren herangezogen. Im Verfahren gegen Radislav Krstić hat der ICTY eine Zerstörungsabsicht aus der Absicht des Angeklagten, alle bosniakischen Männer in Srebrenica im wehrfähigen Alter zu töten, hergeleitet. Dieses Beispiel zeigt auch, wie sich die Zerstörungsabsicht “ganz oder teilweise” gegen die Gruppe richten kann, sofern sie einen wesentlichen Teil der Gruppe anvisiert. “Erfolg”, also die tatsächliche Zerstörung der Gruppe, ist keine Voraussetzung für die Feststellung eines Völkermordes. 

Das dritte wesentliche Element ist die Begehung einer der gelisteten Tathandlungen; auch diese Aufzählung ist abschließend. Dass jeweils von “Mitgliedern der Gruppe” die Rede ist, ist insofern etwas irreführend, als dass ein Völkermord bereits dann vorliegt, wenn etwa ein einzelnes Mitglied einer geschützten Gruppe mit der entsprechenden Zerstörungsabsicht getötet wird. Der Fall eines IS-Kämpfers, der in Deutschland wegen der Tötung eines jesidischen Mädchens wegen Völkermordes verurteilt wurde, macht das deutlich.  

Zwei oft in Zusammenhang mit Genozid diskutierten Begriffe sind die des kulturellen Völkermords und der ethnischen Säuberungen. Ob kultureller Völkermord als Völkermord bestraft werden kann, wird davon abhängen, ob die jeweiligen Tathandlungen denen der Völkermord-Konvention entsprechen. Voraussetzung ist zudem, dass eine entsprechende Vernichtungsabsicht vorliegt und die Gruppe nicht (nur) kulturell definierbar ist, sondern auch nach einem der Kriterien der Völkermord-Konvention. In einem solchen Fall könnte etwa die gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe (lit. e) als Völkermord gelten, selbst wenn kultureller Völkermord als eigener Straftatbestand nicht existiert. Angriffe auf kulturelle Ziele können zudem Hinweise auf eine Zerstörungsabsicht der Täter:innen geben.  

Eine Bestrafung ethnischer Säuberungen als Völkermord wird oft daran scheitern, dass nur eine Vertreibungs-, aber keine Zerstörungsabsicht festgestellt werden kann. Auch hier muss im Einzelfall festgestellt werden, ob eine oder mehrere der Tathandlungen mit dem Ziel der Vernichtung einer geschützten Gruppe begangen werden. Für sich genommen hat der Begriff ethnischer Säuberungen keine rechtliche Bedeutung. 

Weiterführende Literatur: 

>> ein Vortrag von Prof. William Schabas über “Genocide and International Law” in der UN Audiovisual Library of International Law (22 Minuten) 

>> ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zur Anerkennung kolonialen Unrechts als Völkermord 

>> eine ausführliche Info-Seite über die Völkermord-Konvention 

>> Leitlinie des UN Office on Genocide Prevention and the Responsibility to Protect darüber, wann von einem Völkermord gesprochen werden sollte: https://library.law.northwestern.edu/ld.php?content_id=55855950  

Über dieses Projekt

Mit diesem Projekt möchten wir in dieser undurchsichtigen Gemengelage verschiedener Völkerstraftaten ein wenig Übersichtlichkeit schaffen. Wir zeigen, wo die Trennlinien zwischen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und dem Verbrechen der Aggression verlaufen, wo sie sich überlappen und warum es von Bedeutung ist, wie sie eingeordnet werden. Maßgeblich dafür ist das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH), das Gerichtsbarkeit über und individuelle Strafverantwortung für die vier Kernverbrechen begründet: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression.  

Projektleitung: Emma Neuber, Paul Stewens