Genocide Alert Policy Brief: Syrien am Abgrund: Eine menschen- und völkerrechtliche Bestandsaufnahme der Gewalt gegen die Zivilbevölkerung
Die anhaltende Gewalt in Syrien, die am 25. April 2011 mit der ersten großangelegten Militäraktion in Dara begann und sich seither stetig intensiviert, hat inzwischen zu unzähligen Verstößen des Assad Regimes gegen das Völkerrecht geführt. Im Folgenden gibt Genocide Alert ein Überblick über die zentralen Völkerrechtsverletzungen des Regimes in Syrien und stellt diese den Reaktionen der Weltgemeinschaft gegenüber. Genocide Alert kommt zu dem Schluss, dass sich die Regierung in Damaskus nicht nur schwerer Menschenrechtsverletzung schuldig gemacht hat, sondern auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen begangen hat.
1. Verletzung von Menschenrechten
Menschenrechte sind insbesondere im Völkervertragsrecht und im Völkergewohnheitsrecht verankert. Es handelt sich dabei um Gewährleistungen eines Staates gegenüber Individuen. So hat auch die syrische Regierung grundsätzlich eine Schutzpflicht gegenüber den eigenen Staatsbürgern, auch solchen, die gegen die bestehenden Machtverhältnisse demonstrieren. Vereinzelte, gewalttätige Ausschreitungen entbinden den Staat nicht von seinen völkerrechtlichen Pflichten. Gezielte Tötungen von Demonstranten, die Benutzung von Zivilisten als menschliche Schutz-Schilde („human shields“), willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, erzwungenes Verschwinden sowie andere gewaltsame Maßnahmen des Assad-Regimes gegen unbewaffnete Bürger verletzen daher folgende völkerrechtliche Garantien:
Recht auf Leben
Das Recht auf Leben ist ein fundamentales Menschenrecht und insbesondere im Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte (IPbpR, Art. 6; http://www2.ohchr.org/english/law/ccpr.htm/; http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/360806/publicationFile/3618/IntSozialpakt.pdf) und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR, Art. 3; http://www.un.org/depts/german/grunddok/ar217a3.html) sowie in der arabischen Charta der Menschenrechte (Art. 5; http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/arab.pdf) kodifiziert. Das Recht auf Leben ist zudem völkergewohnheitsrechtlich anerkannt. Hiernach darf niemand absichtlich getötet werden.
Folterverbot
Art. 7 IPbpR, Art. 5 AEMR sowie Art. 4 c) der arabischen Charta der Menschenrechte verbieten Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Das Folterverbot ist ferner in der Anti- Folterkonvention (http://www2.ohchr.org/english/law/cat.htm) kodifiziert. Das Verbot der Folter genießt nach ganz überwiegender Meinung völkergewohnheitsrechtlichen Status und ist selbst in der syrischen Verfassung von 1973 enthalten.
Recht auf Freiheit und Sicherheit
Das in Art. 9 und Art. 10 IPbpR, in Art. 6 der AEMR und Art. 8 der arabischen Charta der Menschenrechte garantierte Recht auf Freiheit, Sicherheit und menschenwürdige Behandlung bei Festnahme schützt vor willkürlicher Freiheitsentziehung und Haft.
Recht auf Meinungsfreiheit
Schließlich schützt das Recht auf Meinungsfreiheit (vgl. Art. 19 IPbpR, Art. 19 AEMR, Art. 26 arabische Charta der Menschenrechte) die freie Meinungskundgabe und Art. 21 IPbpR, Art. 20 AEMR und Art. 28 arabische Charta der Menschenrechte die Versammlungsfreiheit.
2. Verstöße gegen das Völkerstrafrecht
Wie das nationale Strafrecht sanktioniert auch das Völkerstrafrecht (völker-) rechtswidriges Verhalten Einzelner. Das Völkerstrafrecht umfasst insbesondere die sogenannten „core crimes“: Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression. Im Falle Syriens kommt vor allem die Strafbarkeit von Präsident Assad, aber auch anderer syrischer Befehlshaber, in Betracht.
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Der Tatbestand „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ setzt zunächst einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung voraus. Dieser muss ferner groß angelegt oder systematisch sein (vgl. Art. 7 Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (http://www.un.org/depts/german/internatrecht/roemstat1.html).
Ein Angriff gegen die Zivilbevölkerung meint die mehrfache Begehung der im Statut des IStGH unter Art. 7 genannten Einzeltaten. Menschenrechtsorganisationen als auch UN- Organe dokumentieren Mord, Freiheitsentzug, Folter, Verschwindenlassen von Personen, Vergewaltigungen und andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art. Ferner ist insbesondere die von der syrischen Regierung befohlene Verlegung von Antipersonenminen, die keinen gesteigerten militärischen Nutzen haben, sondern in den meisten Fällen nur zivile Opfer fordern, ein Beleg für das gezielte militärische Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.
Ein Angriff ist groß angelegt, wenn er eine große Anzahl an Opfern fordert. Seit Beginn des militärischen Vorgehens gegen die eigene Bevölkerung vor 11 Monaten sind ca. 9000 Menschen getötet und zahllose Verletzungen von Menschenrechten und fundamentalen Freiheitsrechten begangen worden.
Ein Angriff ist systematisch, wenn er qualitativ gezielt vorgenommen wird. Seit Mai 2011 hat die syrische Armee eindeutige „shoot to kill“ Befehle erhalten. Nicht nur aufständische Rebellen, sondern auch nichtbewaffnete Demonstranten wurden willkürlich erschossen, sowie verschleppt, gefoltert oder auf andere Weise misshandelt. Die Situation in Syrien gestaltet sich daher nicht als bloßer Konflikt zwischen Regierungstruppen und bewaffneten Rebellen oder Terroristen. Die Proteste in Syrien haben vielmehr ihren Ursprung im Arabischen Frühling – eine gewaltfreie, zivile Protestbewegung. Das brutale Vorgehen des Assad Regimes richtete sich demnach gegen die Zivilbevölkerung.
Kriegsverbrechen
Der Straftatbestand „Kriegsverbrechen“ setzt zunächst das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts voraus (vgl. Art. 8 des IStGH Statuts), wobei im Falle Syrien nur das Vorliegen eines nicht- internationalen bewaffneten Konflikts in Frage kommt. Bloße innere Unruhen und Spannungen stellen jedoch noch keinen bewaffneten Konflikt dar. Vielmehr müssen die oppositionellen Rebellen eine bestimmte Befehlsstruktur und einen bestimmten Organisationsgrad aufweisen. Ferner wird eine gewisse territoriale Beherrschung seitens der Rebellen vorausgesetzt. Schließlich muss es sich in zeitlicher Hinsicht, um lang anhaltende bewaffnete Gewalt handeln. Ein Teil der syrischen Demonstranten hat sich – auch mit Unterstützung von Deserteuren der syrischen Armee – militarisiert und lässt zudem eine klare Kommandostruktur erkennen. Zudem können Homs und Idlib – als Hochburgen der Aufständischen – zumindest zeitweise als allein von den Rebellen beherrschtes Gebiet betrachtet werden. Der Dauerbeschuss von Homs, Idlib, Hama und Deraa, sowie deren Stürmung durch die syrische Armee, gefolgt von andauernden Kämpfen zwischen den Aufständischen und den staatlichen Streitkräften, entspricht schließlich spätestens seit Februar 2012 den Voraussetzungen des Tatbestandes in Hinblick auf die Qualität und Quantität der Gewaltanwendung. Inzwischen muss daher von einem bewaffneten, nicht- internationalen Konflikt ausgegangen werden.
In einem nicht-internationalen Konflikt fällt unter den Begriff des Kriegsverbrechens abermals insbesondere der vorsätzliche Angriff auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen (vgl. Art. 8 Abs. 2 (e) (i) IStGH Statut). Absichtliche Tötungen von Demonstranten, Benutzung von Zivilisten als „human shields“, willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, erzwungenes Verschwinden sowie andere gewaltsame Maßnahmen gegen unbewaffnete Bürger sind mithin verbotene Handlungen auch in einem bewaffneten Konflikt.
Fazit
Genocide Alert gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die syrische Regierung gewaltsam gegen die eigene Zivilbevölkerung vorgeht und dabei gegen fundamentale Menschenrechte verstößt. Nach Auffassung von Genocide Alert ist auch der Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit als auch des Kriegsverbrechens verwirklicht.
Es ist beklagenswert, dass die Weltgemeinschaft die Tötung tausender syrischer Bürger durch ihre Regierung hinnimmt. Die deutlichste Reaktion war bislang das unverbindliche presidential statement des Sicherheitsrates vom 21. März 2012. Rechtsverbindliche Maßnahmen durch den UN-Sicherheitsrat wurden stets durch China und Russland verhindert. Dem gleichen Schicksal droht auch eine Anklage Assads durch den IStGH zu erliegen. Zudem ist Syrien keine Vertragspartei des Römischen Statutes des IStGH, so dass auch die Anklage auf Initiative eines anderen Staates oder auf Initiative des IStGH-Anklägers selbst ausscheidet. In Anbetracht der unaufhörlichen Gewalt ist zu befürchten, dass auch der von UN-Vermittler Kofi Annan ausgehandelten Abzug aller Militäreinheiten aus Städten sowie Feuerpause zwischen Regierung und Rebellen keinen nachhaltigen Erfolg haben wird. Es ist an der Zeit, die Haltung des UN-Sicherheitsrates und vor allem der Veto-Mächte China und Russland in den Fokus der öffentlichen Kritik zu rücken.
Sinthiou Estelle Buszewski


*Prof. Kreß ist Inhaber des Lehrstuhls für deutsches Strafrecht, europäisches Strafrecht, Völkerstrafrecht sowie für Friedenssicherungs- und Konfliktsvölkerrecht an der Universität zu Köln. Er war Mitglied der deutschen Regierungsdelegation bei der Staatenkonferenz in Rom zur Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) und ist seit 2003 wissenschaftliches Mitglied der deutschen Regierungsdelegationen in der Staatenversammlung des IStGH. Bei der ersten Überprüfungskonferenz zum Statut des IStGH im letzten Jahr in Kampala hat Prof. Kreß an dem Verhandlungsdurchbruch zum Verbrechen der Aggression (Crime of Aggression) mitgewirkt.
Erst auf Druck der Golfstaaten verschärfte die Arabische Liga den Ton gegenüber Damaskus, indem sie zur Gründung einer Regierung der nationalen Einheit in Syrien aufrief. Sie solle sich aus Mitgliedern des Regimes sowie der Opposition zusammenstellen und die Bildung einer neuen Regierung vorbereiten. Außerdem forderten sie den teilweisen Machtverzicht Assads.
Der Fall Syrien zeigt daher leider auch, dass es ohne einen Minimalkonsens im Sicherheitsrat nicht möglich ist, alle verfügbaren diplomatischen und wirtschaftlichen Druckmittel auszuschöpfen und damit eine wirkliche Verbesserung der Situation der Zivilisten zu bewirken.
Nachdem zunäc hst Frankreich, Großbritannien und die Vereinigten Staaten ab dem 19 März Angriffe auf militärische Ziele in Libyen geflogen und bereits nach wenigen Tagen die Lufthoheit über Libyen übernommen hatten, ging der Einsatz Ende März in die Verantwortung der NATO über. Unterstützt wurde sie dabei von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Nachdem die Kontrolle über den Luftraum erreicht war, setzten Großbritannien und Frankreich ihre Angriffe auf militärische Ziele in Libyen fort, um die oppositionellen libyschen Rebellen im Kampf gegen die Truppen des Herrschers Muammar al-Gaddafi zu unterstützen. Die Intervenierenden zielten dabei auf einen Regimewechsel ab, was mit dem Sturz Gaddafis und der Eroberung der libyschen Hauptstadt Tripolis im August 2011 schließlich erreicht wurde.
Inzwischen haben sich die Proteste in einen das ganze Land überziehenden Bürgerkrieg ausgeweitet. Besonders in den Regionen Homs, Hama und Dara’a sowie der Provinz Idlib spielen sich immer wieder besonders gewalttätige Szenen ab. Aber auch die Hauptstadt Damaskus ist vor der Gewalt nicht sicher. Zuletzt wurde von Angriffen auf zehntausende Demonstranten in einem Vorort der Stadt berichtet.