So viel wie nötig, so wenig wie möglich? – Das Spannungsfeld zwischen Schutzverantwortung und Regimewechsel

von Lena Kiesewetter, 15. März 2012

Irgendwann während des Libyen-Einsatzes der NATO wurden die Begründungen für den Einsatz unklar, verschwamm die Grenze zwischen einem Einsatz, der die Menschen in Benghazi vor einem Massaker retten sollte und einem solchen, der Gaddafi vom Thron stoßen sollte. Kritik wurde laut, dass es hier mehr um einen Regimewechsel ging als um einen Einsatz im Rahmen der Schutzverantwortung. Aber wo ist die Grenze zwischen dem einen und dem anderen, wenn die Machthaber nicht nur beim Schutz der Bevölkerung versagen, sondern sie sogar selbst angreifen? Kann ein Regimewechsel im Rahmen der Schutzverantwortung überhaupt kategorisch ausgeschlossen werden?

Formal betrachtet ist die Ablösung der herrschenden Eliten nicht Teil der Schutzverantwortung; sie wurde sogar explizit ausgeschlossen. Resolutionen mit einem solchen Ziel würden wohl auch kaum die Zustimmung im Sicherheitsrat erhalten und zudem grundlegende Prinzipien der Vereinten Nationen verletzen. Russland, China und einige andere enthielten sich darum auch, als über die Sicherheitsratsresolution 1973 abgestimmt wurde, da sie einen Regimewechsel unter dem Deckmantel der Schutzverantwortung befürchteten. Sie folgen einer Doktrin der Nichteinmischung und betrachten einen solchen Regimewechsel als eine Verletzung der staatlichen Souveränität.

Diese Skepsis ist nicht ohne Grund. Im Irakkrieg der zweiten Bush-Regierung wurde besonders vom damaligen britischen Premierminister Tony Blair die Rhetorik der Schutzverantwortung missbraucht, um den Einsatz zu rechtfertigen. Allerdings lagen die schweren Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Irak bereits Jahre zurück und es wurden auch bei weitem nicht alle nicht-militärischen Maßnahmen ausgeschöpft. Man hat dem Konzept der Schutzverantwortung damit zu unrecht einen bitteren Beigeschmack verpasst, wie Kenneth Roth bereits 2004[1] argumentierte.

Im letzten Jahr wurden auch immer wieder Vorwürfe laut, dass es in Libyen seitens des Westens mehr um einen Regimewechsel als um Bevölkerungsschutz ging, da man in Syrien nicht eingriff. Abgesehen davon, dass der Sturz Gaddafis nicht im rationalen, ökonomischen Interesse der NATO-Staaten war, kann man diesen Spieß auch um drehen und argumentieren, dass Russland und China, die sich so vehement gegen einen Schutzverantwortungseinsatz in Syrien wehren, im Falle Libyens für die Schutzverantwortung waren und nun in Syrien dagegen sind, weil sie dort um jeden Preis einen Regimewechsel und die daraus folgenden Konsequenzen verhindern wollen. Egal in welche Richtung man nun auch argumentiert, sollte man im Auge behalten, dass eine selektive Anwendung der Schutzverantwortung in Fällen, in denen man die Kapazitäten und die nötige Zustimmung hat, immer noch besser ist, als aufgrund eben dieser Selektivität gar nicht erst einzugreifen.[2]

Aber was tun, wenn ein Herrscher wie Gaddafi glaubwürdig mit dem Äußersten droht? Soll man aufgrund des Respekts vor der Souveränität zusehen? Und selbst wenn man durch einen begrenzten Eingriff die schlimmsten Verbrechen verhindern kann, wie kann eine solche Regierung noch gehalten werden? Man erhielte dadurch einen weiterhin schwelenden Konflikt, in dem der Groll der  Menschen gegen die Regierenden noch viel stärker wäre, als schon zum Zeitpunkt des Ausbruchs. Behielte man Assad im Amt und beruhigte die Situation, könnten die Menschen in Syrien weitermachen, als sei nichts geschehen? Kaum vorstellbar. Und schließlich haben die Vereinten Nationen in ihren Beschlüssen zur Schutzverantwortung festgehalten, dass Souveränität Verantwortung für die eigene Bevölkerung bedeutet. Nimmt eine Regierung diese nicht war, oder verletzt sie sogar absichtlich, muss sie sich darüber im Klaren sein, dass die Schutzverantwortung an die  internationale Gemeinschaft übergeht und damit indirekt eine Tür für einen Regimewechsel geöffnet wird, wenn der Schutz der Zivilbevölkerung den Kampf oder dessen Unterstützung gegen das bestehende Regime erfordert. Zudem zeigte der Fall Slobodan Miloševićs auf tragische Art und Weise, dass das Fortbestehen eines Regimes, das bereits im Kroatienkrieg und im Bosnienkrieg schwerste Verbrechen gegen die Zivilbevölkerung begangen hatte, zu weiteren blutigen Verstößen wie Jahre später im Kosovokrieg führen kann.

Eine äußerst elegante und sehr legitime Option stellt hier der Internationale Strafgerichtshof dar. Ermittelt er gegen ein Regime und befindet es schwerwiegender Verbrechen gegen die Bevölkerung  schuldig, hätte man die nötige Legitimation für einen Regimewechsel, der dann aber nur ein Nebenprodukt eines Einsatzes wäre – vielmehr noch eine Konsequenz der Verbrechen ebenso wie der Einsatz selbst – und nicht als Hauptziel missverstanden werden könnte. Der Fall Libyens illustriert, dass auch Staatsoberhäupter, die dem Römischen Statut nicht beigetreten sind, belangt werden können, wenn der Sicherheitsrat den Fall an den IStGH weitergibt. Letzterer erließ bereits am 16. Mai 2011 Haftbefehl gegen Gaddafi, einen seiner Söhne und den Chef seines Geheimdienstes. Dies unterstützte zum einen die Notwendigkeit eines Schutzverantwortungseinsatzes und gleichzeitig wurde damit auf juristischer, nicht-politischer Ebene festgestellt, dass das Gaddafi-Regime seine Souveränität nicht als Verantwortung gegenüber der Zivilbevölkerung ausübte.

Eine andere Möglichkeit, die besteht, ist die enge Kooperation der Vereinten Nationen mit regionalen Akteuren wie der Arabischen Liga. Dadurch erlangen die Schutzverantwortungseinsätze ein gesteigertes Maß an Legitimität und der Verdacht auf Imperialismus des Westens oder Ähnliches wird abgeschwächt. In dieser Hinsicht war der Libyen-Einsatz ein gutes Beispiel. Auch, wenn gern argumentiert wird, dass die Waffenlieferungen an die Rebellen das Mandat der Sicherheitsratsresolution überschritten hätten, lagen diese tatsächlich im Rahmen der Resolution. Da ein Einsatz von Bodentruppen ausgeschlossen worden war und die Regierungstruppen Gaddafis weiterhin mit äußerster Brutalität gegen Zivilisten vorging, lagen die Waffenlieferungen im Rahmen dessen, da sie eine zum Schutz der Zivilbevölkerung erforderliche Maßnahme darstellten, wie sie Resolution 1973 fordert; hierfür konnte sogar das Waffenembargo legitimerweise umgangen werden. Es handelte sich hierbei also nicht um eine politische Parteinahme zugunsten der Rebellen, sondern um eine Notwendigkeit zum Schutz der Bevölkerung, der ohne den Kampf gegen das Gaddafi-Regime nicht mehr möglich gewesen wäre.[3]

Auch wenn es zum Zweck der Schutzverantwortung eine gewisse Parteinahme geben kann, darf diese letztlich nicht zum politischen Vorteil der Rebellen sein. Ist nun aber aus der Notwendigkeit heraus ein Regime gestürzt worden, findet man sich schnell in einer weiteren gefährlichen Phase wieder, die das Risiko birgt, dass sich in der Transformation weiterhin die Verfechter des alten Systems und die Reformer feindlich gegenüberstehen, oder sogar neue Konfliktlinien aufkommen. Die Gefahr eines Bürgerkrieges schwebt all zu oft über derlei Situationen. Darum ist es umso wichtiger, dass die internationale Gemeinschaft mit dem Ende der Notwendigkeit der militärischen Schutzverantwortung  nicht ihr Interesse verliert. Es gilt, den lokalen Prozess der Reformen zu begleiten und zur Stabilisierung beizutragen, ohne mit erhobenem Zeigefinger oder gar westlichen Schablonen Oberhand darüber gewinnen zu wollen.

Zusammenfassend bleibt daran zu erinnern, was der Kern der Schutzverantwortung ist. Es geht nicht darum, unliebsame Diktatoren wie Gaddafi oder Assad loszuwerden, sondern die Schutzverantwortung ist eine Ausnahme für den Extremfall, in dem alle anderen Optionen bereits ausgeschöpft worden sind und tatsächlich einer der vier Tatbestände Völkermord, ethnische Säuberung, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen vorliegt. Dabei ist für die Akzeptanz des Konzeptes wichtig, mit lokalen Akteuren zusammenzuarbeiten und ganz klar auf die Einhaltung des Mandats zu achten. Zudem sollte die Rolle des IStGH im Rahmen der Schutzverantwortung weiter ausgearbeitet werden, da die Ereignisse in Libyen zeigten, dass sich dieser Gerichtshof zu einer wichtigen internationalen Instanz gemausert hat, die über politischen Motivationen steht und stattdessen unparteiisch internationalen Strafrecht anwendet. Und wenn es die Situation erfordert, da der Schutz der Menschen anders nicht mehr sichergestellt werden kann, sollte die internationale Gemeinschaft auch bereit sein, militärisch Partei zu ergreifen und letztlich zu einem Regimewechsel beizutragen. Nicht im politische Sinne, sondern für die Zivilbevölkerung. Dabei darf sowohl in der Rhetorik als auch in den Taten kein Zweifel daran bestehen, dass des Ziel des Einsatzes der Schutz der Zivilbevölkerung ist und nicht der Wechsel des Regimes, auch wenn dies möglicherweise eine nötige Konsequenz sein kann. Zu guter Letzt sollte man sich daran erinnern, dass der Respekt vor der Souveränität von Staaten und deren Regierungen nicht dazu führen darf, dass man vergisst, was Ruanda und Srebrenica die Weltgemeinschaft so schmerzlich gelehrt haben und warum die Schutzverantwortung entwickelt worden ist: Nie wieder soll man tatenlos zusehen, wenn solche Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen werden.

von Lena Kiesewetter

 

[1] Roth, K. (2004). War in Iraq: Not a humanitarian intervention, Human Rights Watch World Report. http://www.hrw.org/legacy/wr2k4/3.htm. Zugegriffen: 29.02.2012.

[2] Schütte, R. (2011).„Just War or just War?“ Die Lehren der Libyenintervention und ihre Konsequenzen für die Schutzverantwortung. Zeitschrift für Außen- und Sicherheitspolitik 4:4, S. 715-733.

[3] Geis, R., & Kashgar, M. (2011). UN-Maßnahmen gegen Libyen: Eine völkerrechtliche Betrachtung. Vereinte Nationen, 3, 99–104.

 

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