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Genocide Alert Policy Brief: Syrien am Abgrund: Eine menschen- und völkerrechtliche Bestandsaufnahme der Gewalt gegen die Zivilbevölkerung

Die anhaltende Gewalt in Syrien, die am 25. April 2011 mit der ersten großangelegten Militäraktion in Dara begann und sich seither stetig intensiviert, hat inzwischen zu unzähligen Verstößen des Assad Regimes gegen das Völkerrecht geführt. Im Folgenden gibt Genocide Alert ein Überblick über die zentralen Völkerrechtsverletzungen des Regimes in Syrien und stellt diese den Reaktionen der Weltgemeinschaft gegenüber. Genocide Alert kommt zu dem Schluss, dass sich die Regierung in Damaskus nicht nur schwerer Menschenrechtsverletzung schuldig gemacht hat, sondern auch Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen begangen hat.

 

1.  Verletzung von Menschenrechten

Menschenrechte sind insbesondere im Völkervertragsrecht und im Völkergewohnheitsrecht verankert. Es handelt sich dabei um Gewährleistungen eines Staates gegenüber Individuen. So hat auch die syrische Regierung grundsätzlich eine Schutzpflicht gegenüber den eigenen Staatsbürgern, auch solchen, die gegen die bestehenden Machtverhältnisse demonstrieren. Vereinzelte, gewalttätige Ausschreitungen entbinden den Staat nicht von seinen völkerrechtlichen Pflichten. Gezielte Tötungen von Demonstranten, die Benutzung von Zivilisten als menschliche Schutz-Schilde („human shields“), willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, erzwungenes Verschwinden sowie andere gewaltsame Maßnahmen des Assad-Regimes gegen unbewaffnete Bürger verletzen daher folgende völkerrechtliche Garantien:

Recht auf Leben

Das Recht auf Leben ist ein fundamentales Menschenrecht und insbesondere im Internationalen Pakt für bürgerliche und politische Rechte (IPbpR, Art. 6; http://www2.ohchr.org/english/law/ccpr.htm/; http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/360806/publicationFile/3618/IntSozialpakt.pdf) und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR, Art. 3; http://www.un.org/depts/german/grunddok/ar217a3.html) sowie in der arabischen Charta der Menschenrechte (Art. 5; http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/arab.pdf) kodifiziert. Das Recht auf Leben ist zudem völkergewohnheitsrechtlich anerkannt. Hiernach darf niemand absichtlich getötet werden.

Folterverbot

Art. 7 IPbpR, Art. 5 AEMR sowie Art. 4 c) der arabischen Charta der Menschenrechte verbieten Folter und grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Das Folterverbot ist ferner in der Anti- Folterkonvention (http://www2.ohchr.org/english/law/cat.htm) kodifiziert. Das Verbot der Folter genießt nach ganz überwiegender Meinung völkergewohnheitsrechtlichen Status und ist selbst in der syrischen Verfassung von 1973 enthalten.

Recht auf Freiheit und Sicherheit

Das in Art. 9 und Art. 10 IPbpR, in Art. 6 der AEMR und Art. 8 der arabischen Charta der Menschenrechte garantierte Recht auf Freiheit, Sicherheit und menschenwürdige Behandlung bei Festnahme schützt vor willkürlicher Freiheitsentziehung und Haft.

Recht auf Meinungsfreiheit

Schließlich schützt das Recht auf Meinungsfreiheit (vgl. Art.  19 IPbpR, Art. 19 AEMR, Art. 26 arabische Charta der Menschenrechte) die freie Meinungskundgabe und Art. 21 IPbpR, Art. 20 AEMR und Art. 28 arabische Charta der Menschenrechte die Versammlungsfreiheit.


2.  Verstöße gegen das Völkerstrafrecht

Wie das nationale Strafrecht sanktioniert auch das Völkerstrafrecht (völker-) rechtswidriges Verhalten Einzelner. Das Völkerstrafrecht umfasst insbesondere die sogenannten „core crimes“: Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression. Im Falle Syriens kommt vor allem die Strafbarkeit von Präsident Assad, aber auch anderer syrischer Befehlshaber, in Betracht.

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Der Tatbestand „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ setzt zunächst einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung voraus. Dieser muss ferner groß angelegt oder systematisch sein (vgl. Art. 7 Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (http://www.un.org/depts/german/internatrecht/roemstat1.html).

Ein Angriff gegen die Zivilbevölkerung meint die mehrfache Begehung der im Statut des IStGH unter Art. 7 genannten Einzeltaten. Menschenrechtsorganisationen als auch UN- Organe dokumentieren Mord, Freiheitsentzug, Folter, Verschwindenlassen von Personen, Vergewaltigungen und andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art. Ferner ist insbesondere die von der syrischen Regierung befohlene Verlegung von Antipersonenminen, die keinen gesteigerten militärischen Nutzen haben, sondern in den meisten Fällen nur zivile Opfer fordern, ein Beleg für das gezielte militärische Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung.

Ein Angriff ist groß angelegt, wenn er eine große Anzahl an Opfern fordert. Seit Beginn des militärischen Vorgehens gegen die eigene Bevölkerung vor 11 Monaten sind ca. 9000 Menschen getötet und zahllose Verletzungen von Menschenrechten und fundamentalen Freiheitsrechten begangen worden.

Ein Angriff ist systematisch, wenn er qualitativ gezielt vorgenommen wird. Seit Mai 2011 hat die syrische Armee eindeutige „shoot to kill“ Befehle erhalten. Nicht nur aufständische Rebellen, sondern auch nichtbewaffnete Demonstranten wurden willkürlich erschossen, sowie verschleppt, gefoltert oder auf andere Weise misshandelt. Die Situation in Syrien gestaltet sich daher nicht als bloßer Konflikt zwischen Regierungstruppen und bewaffneten Rebellen oder Terroristen. Die Proteste in Syrien haben vielmehr ihren Ursprung im Arabischen Frühling – eine gewaltfreie, zivile Protestbewegung. Das brutale Vorgehen des Assad Regimes richtete sich demnach gegen die Zivilbevölkerung.

 

Kriegsverbrechen

Der Straftatbestand „Kriegsverbrechen“ setzt zunächst das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts voraus (vgl. Art. 8 des IStGH Statuts), wobei im Falle Syrien nur das Vorliegen eines nicht- internationalen bewaffneten Konflikts in Frage kommt. Bloße innere Unruhen und Spannungen stellen jedoch noch keinen bewaffneten Konflikt dar. Vielmehr müssen die oppositionellen Rebellen eine bestimmte Befehlsstruktur und einen bestimmten Organisationsgrad aufweisen. Ferner wird eine gewisse territoriale Beherrschung seitens der Rebellen vorausgesetzt. Schließlich muss es sich in zeitlicher Hinsicht, um lang anhaltende bewaffnete Gewalt handeln. Ein Teil der syrischen Demonstranten hat sich – auch mit Unterstützung von Deserteuren der syrischen Armee – militarisiert und lässt zudem eine klare Kommandostruktur erkennen. Zudem können Homs und Idlib – als Hochburgen der Aufständischen – zumindest zeitweise als allein von den Rebellen beherrschtes Gebiet betrachtet werden. Der Dauerbeschuss von Homs, Idlib, Hama und Deraa, sowie deren Stürmung durch die syrische Armee, gefolgt von andauernden Kämpfen zwischen den Aufständischen und den staatlichen Streitkräften, entspricht schließlich spätestens seit Februar 2012 den Voraussetzungen des Tatbestandes in Hinblick auf die Qualität und Quantität der Gewaltanwendung. Inzwischen muss daher von einem bewaffneten, nicht- internationalen Konflikt ausgegangen werden.

In einem nicht-internationalen Konflikt fällt unter den Begriff des Kriegsverbrechens abermals insbesondere der vorsätzliche Angriff auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen (vgl. Art. 8 Abs. 2 (e) (i) IStGH Statut). Absichtliche Tötungen von Demonstranten, Benutzung von Zivilisten als „human shields“, willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, erzwungenes Verschwinden sowie andere gewaltsame Maßnahmen gegen unbewaffnete Bürger sind mithin verbotene Handlungen auch in einem bewaffneten Konflikt.

 

 

Fazit

Genocide Alert gelangt zu der Schlussfolgerung, dass die syrische Regierung gewaltsam gegen die eigene Zivilbevölkerung vorgeht und dabei gegen fundamentale Menschenrechte verstößt. Nach Auffassung von Genocide Alert ist auch der Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit als auch des Kriegsverbrechens verwirklicht.

Es ist beklagenswert, dass die Weltgemeinschaft die Tötung tausender syrischer Bürger durch ihre Regierung hinnimmt. Die deutlichste Reaktion war bislang das unverbindliche presidential statement des Sicherheitsrates vom 21. März 2012. Rechtsverbindliche Maßnahmen durch den UN-Sicherheitsrat wurden stets durch China und Russland verhindert. Dem gleichen Schicksal droht auch eine Anklage Assads durch den IStGH zu erliegen. Zudem ist Syrien keine Vertragspartei des Römischen Statutes des IStGH, so dass auch die Anklage auf Initiative eines anderen Staates oder auf Initiative des IStGH-Anklägers selbst ausscheidet. In Anbetracht der unaufhörlichen Gewalt ist zu befürchten, dass auch der von UN-Vermittler Kofi Annan ausgehandelten Abzug aller Militäreinheiten aus Städten sowie Feuerpause zwischen Regierung und Rebellen keinen nachhaltigen Erfolg haben wird. Es ist an der Zeit, die Haltung des UN-Sicherheitsrates und vor allem der Veto-Mächte China und Russland in den Fokus der öffentlichen Kritik zu rücken.

Sinthiou Estelle Buszewski

Der Bericht der Beobachtermission der Arabischen Liga in Syrien und die Schlüsse daraus

Die Beobachtermission der arabischen Liga in Syrien hat Ende Januar dem Ministerrat der Liga ihren Bericht vorgelegt. Dieser wurde allerdings nicht veröffentlicht und war auch nicht Gegenstand der Berichterstattung in den europäischen und nordamerikanischen Medien, was im Internet zu Spekulationen über westliche Kriegspropaganda und Kritik an der Berichterstattung der Medien führte. Im Folgenden wird der Inhalt des Berichts anhand der beiden „geleakten“ Übersetzungen des Berichts kurz aufgezeigt und kommentiert sowie Schlüsse für eine mögliche neue Beobachtermission gezogen. Die Übersetzungen, die sich zwar sprachlich aber inhaltlich nicht unterscheiden, sind bei der Zeitschrift Foreign Policy und auf der Plattform Wikispooks abrufbar.

Die Beobachtermission

Die Beobachtermission der Arabischen Liga war am 26. Dezember 2011 nach Syrien entsandt worden. Vorausgegangen war eine Zustimmung der syrischen Regierung zu einem Friedensplan der Arabischen Liga, der einen innersyrischen Aussöhnungsprozess einleiten sollte: Nach einem Ende der Gewalt durch die syrischen Sicherheitskräfte und bewaffnete Oppositionsgruppen, dem Abzug schwerer Waffen und Panzer aus Städten und Wohngebieten und der Freilassung aller während der Proteste zu Unrecht festgenommenen Oppositionellen sah der Friedensplan Verhandlungen zwischen beiden Seiten vor. Die 165-köpfige Beobachtermission sollte die Umsetzung des Friedensplans überwachen. Die Arabische Liga beschloss allerdings am 28. Januar 2012 den Abbruch der Beobachtermission auf Grund von Berichten über zunehmende Gewalt in Syrien und zahlreiche tote Zivilisten. Zudem war die Mission bei der Ausführung ihrer Arbeit behindert worden. Mohammed al-Dabi, der Leiter der Mission, hatte am Tag zuvor von einer „dramatischen Eskalation“ der Gewalt gesprochen. Syrien hatte noch am 25. Januar 2012 einer einmonatigen Verlängerung der Mission zugestimmt, zu diesem Zeitpunkt hatten allerdings die Golfstaaten schon den Abzug ihrer Beobachter veranlasst.

Der Bericht wurde vom Leiter der Mission Muhammad Ahmad Mustafa Al-Dabi verfasst und basiert auf dessen Besprechungen mit den einzelnen Gruppenleitern der Mission am 17. Januar 2012. Er wurde folglich vor dem Abbruch der Mission verfasst.  Auch wenn der Bericht Lob für die Kooperation der syrischen Behörden ausspricht, so wird doch eindeutig klar, dass in Syrien zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Mission der Arabischen Liga ein Bürgerkrieg kurz bevorstand und dass nach wie vor Zivilisten die Leidtragenden des Konflikts sind. Al-Dabi ist inzwischen ohne Angabe von Gründen von seinem Amt zurück getreten. Schon im Vorfeld der Mission hatte es massive Kritik von Menschenrechtsorganisationen  an seiner Ernennung gegeben, da er beschuldigt wird als Vertrauter des sudanesischen Präsidenten Omar al-Bashir von Kriegsverbrechen in der sudanesischen Krisenregion Darfur gewusst bzw. sie gedeckt zu haben. Mohammed al-Dabi war zudem ein Kompromisskandidat für die Leitung der Mission, nachdem Syriens Präsident Baschar al-Assad eine Reihe anderer Kandidaten abgelehnt hatte. Dies und seine Aussage zu Beginn der Mission, er habe in der stark umkämpften Protesthochburg Homs nichts gesehen, wirft Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit auf. Zumal einige Mitglieder der Beobachtermission ihre Teilnahme vorzeitig abbrachen und zumindest ein ehemaliges Mitglied die Mission als Farce beschrieb, die über ein humanitäres Desaster hinwegtäusche. Aufgrund der Zweifel an der Person Al-Dabi und der vielen Unstimmigkeiten ist der Bericht der Arabischen Beobachtermission kritisch zu betrachten. Zumal die Aussagen des Berichts in vielen Punkten den Berichten einzelner Mitarbeitern der Mission sowie der Medienberichterstattung aus Syrien wiedersprechen.

Der Inhalt des Berichts

Neben der eigentlichen Berichterstattung über die Geschehnisse vor Ort enthält der Bericht Details über die Vorbereitung und die operative Durchführung der Mission sowie Vorschläge für die Ausstattung einer zukünftigen Mission. Er zeichnet ein weicheres Bild der Lage in Syrien als die Medienberichterstattung der vergangenen Monate.

Muhammad Al-Dabi berichtet, dass zu Beginn der Mission sehr wohl Gewalt von Seiten der Regierung gegen Oppositionelle beobachtet wurde, dass es aber auch bereits zu Feuergefechten mit „bestimmten Gruppen“ gekommen sei. Nach seinen Angaben habe die Gewalt im Verlauf der Mission nachgelassen. Die Regierungstruppen hätten schwere Waffen und Panzer aus den Städten und Wohngebieten zurückgezogen, was zu einem Rückgang der Gewalt geführt hätte. Gleichzeitig sollen bewaffnete Gruppierungen Pipelines angegriffen und Gewalt gegen Zivilisten und Regierungstruppen ausgeübt haben. Letzteres hätte zum Teil gewaltsame Reaktionen der Regierung provoziert. Auch berichtet er, dass vielerorts fälschlicherweise über Gewalt oder Explosionen berichtet worden sei, die von den Beobachtern bei Ortsbesuchen nicht bestätigt werden konnten. Auch hätten die Medien das Ausmaß der Ereignisse, die Zahl der Toten sowie die Zahl der Proteste in einigen Städten übertrieben. Vielmehr hätten nach Angaben der Beobachter Demonstrationen von Gegnern wie Unterstützern der Regierung weitgehend ungestört durchgeführt werden können. Er lobt zudem die erfolgreiche Mitarbeit der syrischen Behörden und bestätigt die Freilassung von Gefangenen, auch wenn er die von den syrischen Behörden angegebenen Zahlen nicht bestätigen kann.

Diese Punkte werden von vielen Kritikern einer internationalen Einmischung in die Geschehnisse in Syrien aufgegriffen und als Beweise dafür genutzt, dass die Lage in Syrien keinesfalls so dramatisch sei, wie es von den Medien suggeriert werde.

Viele, die sich auf den Bericht beziehen verschweigen aber, dass selbst Muhammad Al-Dabi zugeben muss, dass die Eskalation der Gewalt auf eine übertrieben gewalttätige Reaktion der Assad-Regierung auf die zunächst friedlichen Proteste der Oppositionellen zurückzuführen ist. Auch berichtet er, dass einige Gruppen als Reaktion auf die Gewalt, die Tyrannei des Regimes, die Korruption, die alle Bereiche der Gesellschaft betreffe und die Menschenrechtsverletzungen inzwischen zu den Waffen gegriffen hätten. Den Preis für die weiterhin mit Waffen ausgetragene Konfrontation, in der nun Gewalt von beiden Seiten ausgeübt wird, zahlten unschuldige Bürger „mit Leib und Leben“. So heißt es weiterhin: „In some cities, the Mission sensed the extreme tension, oppression and injustice from which the Syrian people are suffering”. Nichtsdestotrotz wäre, so Al-Dabi, die meisten Syrer gegen eine internationale Einmischung und würden eine arabische Lösung bevorzugen.

Chancen für eine neue Beobachtermission?

Die Tatsache, dass es trotz der Präsenz der Beobachter im Land zu einer  Eskalation der Gewalt kam zeigt, dass die Beobachtermission der Arabischen Liga gescheitert ist. Setzt man den Bericht in den Kontext der Medienberichterstattung wird klar, dass – auch angesichts eines zunehmenden bewaffneten Widerstands durch die Opposition – das Leid der Bevölkerung maßgeblich durch die massive Anwendung militärischer Gewalt  durch die Regierung gegen das eigene Volk hervorgerufen wird.  Wie die jüngsten Berichte über Angriffe auf die Stadt Homs zeigen, geht der überwiegende Anteil der Gewalt von Seiten der Regierung aus.

Eine neue Beobachtermission, mit neuer Leitung – welche international anerkannt sein sollte – und unter Beteiligung der UN könnte ein möglicher erster Schritt sein. Schließlich hatten die Beobachter der Arabischen Liga zumindest während ihrer Anwesenheit in den jeweiligen Städten zu einer vorübergehenden Beruhigung der Gewalt beigetragen – wenn auch nicht landesweit. Für eine Fortführung der Mission kann man aus al-Dabis Bericht klare Empfehlungen ziehen: Die Mission sollte größer sein und besser ausgerüstet in Sachen Kommunikationsmitteln und Sicherheit – in Form von Schutzwesten und Fahrzeugen. Er empfiehlt zudem mehr militärisches Personal in die Mission aufzunehmen, was im Sinne einer möglicherweise notwendigen Selbstverteidigung der Beobachter und der Bewegungsfreiheit sinnvoll sein dürfte. Zudem sollten der Mission vielfältig Qualifizierte angehören  – neben Menschenrechtlern auch Juristen, Mediziner und Ingenieure, damit das wirkliche Ausmaß der Geschehnisse angemessen erfasst werden kann und die Mission fundierte Einschätzungen zu den begangenen Verbrechen, zur medizinischen Versorgung der Opfer und zur Zerstörung der Infrastruktur machen kann. Eine neue Mission sollte sich zudem frei im Land bewegen können, weshalb sie mit eigenen Fahrzeugen ausgerüstet und von unabhängigen Fahrern eskortiert werden sollte.

Es muss weiterhin eine Einigung im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gesucht werden. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hatte in einer Resolution vom 16. Februar die Gewalt in Syrien bei nur 12 Gegenstimmen eindeutig verurteilt und den Friedensplan der Arabischen Liga aufgegriffen. Dies ist ein deutliches Signal an China und Russland, die eine Entscheidung des Sicherheitsrates weiterhin blockieren. Auch China und Russland müssen ihrer Verantwortung gerecht werden.

Von Gregor Hofmann

Syrien Interview von Genocide Alert mit Völkerrechtler Professor Kreß

Schlüsselaussagen des Interviews:

  • Viel spricht dafür, dass in Syrien Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen werden. Deshalb ist die Krise in Syrien ein Fall für die internationale Schutzverantwortung.
  • Die UN Generalversammlung könnte durch eine Verurteilung Syriens weiteren diplomatischen Druck aufbauen.
  • Die Einrichtung einer Schutzzone auf syrischem Territorium durch die Türkei führte ebenso in eine völkerrechtliche Grauzone wie Waffenlieferungen an die syrische Opposition.
  • Ein direkte diplomatische, finanzielle und friedlich-logistische Unterstützung der syrischen Opposition wäre in Anbetracht der systematischen Menschenrechtsverletzungen des syrischen Regimes völkerrechtlich gut begründet.

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Genocide Alert: Handelt es sich bei den Menschenrechtsverbrechen in Syrien um eine Situation der Schutzverantwortung („Responsibility to Protect“)?

 

Prof. Kreß: Inzwischen fällt es schwer, sich dieses Eindrucks zu erwehren. Zu Beginn der Gewaltanwendung in Syrien war von außen betrachtet nicht klar, ob es sich nicht vielleicht um räumlich begrenzte und spontane Gewaltexzesse der Sicherheitskräfte handelte. Die Informationen, die uns jetzt aus Syrien erreichen, sprechen indessen recht eindeutig für einen konzertierten Angriff der Staatsgewalt gegen einen Teil der eigenen Bevölkerung, die im Kern friedliche Opposition, wo immer im Land sich diese zeigt oder vermutet wird.

Genocide Alert: Kann man Ihrer Meinung nach von einem bewaffneten Konflikt in Syrien sprechen?

Prof. Kreß: Da habe ich erhebliche Zweifel. Denn hierzu müsste der syrischen Staatsmacht mindestens eine einigermaßen organisierte gegnerische Konfliktpartei in einer quasi-militärischen Auseinandersetzung entgegentreten. An dieser Stelle hat sich die Situation in Syrien jedenfalls bislang anders entwickelt als in Libyen.

Genocide Alert: In welcher Form hat das syrische Regime Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen?

 

Prof. Kreß: Der Begriff der Verbrechen gegen die Menschlichkeit setzt einen ausgedehnten oder systematischen Angriff eines Kollektivs gegen eine Zivilbevölkerung voraus. Wann Menschenrechtsverletzungen die Schwelle eines solchen Angriffs erreichen, ist noch nicht abschließend geklärt. Überzieht die Regierung eines Staates eine erstarkende Opposition systematisch mit Mord und Folter, ist ein solcher Angriff gegeben. Hierum geht es in Syrien.

Genocide Alert: Welche Handlungsmöglichkeiten bestehen nun noch nach dem Veto Russlands und Chinas im UN Sicherheitsrat? Wäre eine Behandlung der Situation auch im Rahmen der UN Generalversammlung möglich, z.B. gemäß der Uniting for Peace-Prozedur?

Prof. Kreß: Nach der Satzung der Vereinten Nationen ist die Generalversammlung nicht befugt, über die Anwendung von Zwangsmaßnahmen zu beschließen. Insoweit verfügt der Sicherheitsrat über das Monopol der Entscheidung. Die Generalversammlung hatte im Zuge der Korea-Krise der 1950er Jahre versucht, dieses Monopol durch die von Ihnen angesprochene Uniting for Peace-Resolution aufzubrechen. Doch ist dieser Versuch nicht zu einer informell satzungsändernden Praxis erstarkt, wie der Internationale Gerichtshof in einem Rechtsgutachten der 1960er Jahre festgestellt hat. In demselben Gutachten hält der Gerichtshof indessen fest, dass die Generalversammlung nicht schon deshalb daran gehindert ist, sich mit einer Situation zu befassen, die den internationalen Frieden bedroht, weil diese Situation auf der Tagesordnung des Sicherheitsrats steht. Die Generalversammlung könnte Syrien also durchaus verurteilen, obgleich eine solche Verurteilung im Sicherheitsrat gescheitert ist. In Verbindung mit dem Druck, den die Arabische Liga derzeit auf Syrien ausübt, würde ein solches Vorgehen ein willkommenes Zeichen gegen das Assad-Regime aussenden und zugleich einen weiteren Beleg dafür liefern, dass Russland und China in dieser Frage isoliert sind.

Genocide Alert: Derzeit werden verschiedene Szenarien für ein stärkeres internationales Engagement zu Gunsten der syrischen Opposition durchgespielt. Eine der dabei wiederholt genannten Optionen wäre die Einrichtung einer Schutzzone durch die Türkei auf syrischem Boden an der Grenze der beiden Länder. Wäre solch ein Schritt völkerrechtswidrig? Könnte die Türkei vor dem Hintergrund syrischer Flüchtlingsströme eine solche Maßnahme als Selbstverteidigung geltend machen?

 

Prof. Kreß: Die Türkei begäbe sich hierdurch in eine völkerrechtliche Grauzone. Denn die Einrichtung und Durchsetzung einer solchen Schutzzone auf syrischem Boden ohne die Erlaubnis Syriens wäre eine Gewaltanwendung gegen diesen Staat. Auf das in der Satzung der Vereinten Nationen verbriefte Selbstverteidigungsrecht könnte sich die Türkei hierzu trotz Flüchtlingsströmen aus Syrien nicht berufen. Einen anderen Rechtstitel zur grenzübergreifenden Gewaltanwendung ohne Mandat des Sicherheitsrats sieht die Satzung der Vereinten Nationen nicht vor. Allerdings ist in der neueren Praxis verschiedentlich geltend gemacht worden, dass Gewalt zur Beendigung schwerster und in größtem Umfang begangener Menschenrechtsverletzungen angewandt werden dürfe. So hat beispielsweise Großbritannien 1991 die Einrichtung und Durchsetzung einer Flugverbotszone zum Schutz der irakischen Kurden vor dem Angriff Saddam Husseins begründet, ohne dass dies in der internationalen Staatengemeinschaft auf nennenswerte Kritik gestoßen wäre. Die Frage ist, ob sich diese Praxis so weit verdichtet hat, dass an diesem Punkt von einer informellen Änderung der Satzung der Vereinten Nationen gesprochen werden könnte. Hier bestehen gewichtige Zweifel, zumal der Kosovo-Einsatz der Vereinten Nationen die blockfreien Staaten zu einem (freilich abstrakten) Bekenntnis gegen die so genannte unilaterale humanitäre Intervention veranlasst hat. In dieser Situation geht jeder Staat, der sich zur Durchführung einer unilateralen humanitären Intervention entschließt, ein völkerrechtliches Risiko ein. Gleichzeitig besteht natürlich die Chance, die Entwicklung hin zur Herausbildung einer Erlaubnis zur unilateralen Gewaltanwendung im humanitären Extremfall zu konsolidieren, wenn es gelingt, einen weiteren erfolgreichen Präzedenzfall zu setzen, d.h. mit einem entsprechenden Gewalteinsatz keine nennenswerte internationale Kritik hervorzurufen.

Genocide Alert: Wie wäre es völkerrechtlich zu bewerten, wenn die Arabische Liga die Türkei zur Vornahme einer humanitären Intervention mandatieren würde?

 

Prof. Kreß: Die inzwischen sehr deutliche Kritik der Arabischen Liga am Vorgehen Syriens ist sehr zu begrüßen. Es ist deshalb richtig, dass die westlichen Staaten die enge Abstimmung mit der Liga als der maßgeblichen Regionalorganisation suchen. Als Regionalorganisation – um zu Ihrer Frage zu kommen – kann die Arabische Liga allerdings nicht vom Gewaltverbot der Satzung der Vereinten Nationen dispensieren. Die Unterstützung der Errichtung einer Schutzzone auf syrischem Staatsgebiet durch die Arabische Liga würde lediglich die Chance erhöhen, dass die Staatengemeinschaft wohlwollend oder jedenfalls duldend auf eine solche begrenzte humanitäre Intervention reagiert. Ganz allgemein gilt übrigens, dass jeder Staat, der einen Gewalteinsatz zur Abwendung einer humanitären Katastrophe erwägt, gut beraten ist, sich in ein Staatenkollektiv einzufügen, um dem Verdacht zu begegnen, das humanitäre Motiv bemäntele vielleicht lediglich nationale Machtinteressen.

Genocide Alert: Welche mit dem Völkerrecht zu vereinbarende Möglichkeiten zur Unterstützung der syrischen Opposition stehen zur Verfügung? Wo ist die Grenze zu einer illegalen Einmischung in die inneren Angelegenheiten des Landes zu ziehen?

 

Prof. Kreß: Zunächst kommen sämtliche Maßnahmen in Betracht, die das Assad-Regime zwar als „unfreundlich“ bewerten mag, die jedoch keiner völkerrechtlichen Verhaltensnorm und insbesondere nicht dem Verbot der Einmischung in die inneren Angelegenheiten widersprechen. Ein Beispiel ist der Abbruch der diplomatischen Beziehungen. Im Übrigen kann man sich völkerrechtlich auf den Standpunkt stellen, die massiven Menschenrechtsverletzungen Syriens berechtigten die übrigen Staaten zur Durchführung von so genannten Gegenmaßnahmen (früher sprach man von Repressalien), um das syrische Regime von weiteren Völkerrechtsverletzungen abzubringen. Solche Gegenmaßnahmen, die man vorzugsweise im kollektiven Verbund wird durchführen wollen, könnten Handlungen einschließen, die ansonsten gegen Völkerrecht verstießen und insbesondere als völkerrechtswidrige Intervention zu bewerten wären. Die Europäische Union hat ja bereits beschlossen, Vermögenswerte solcher Personen einzufrieren, die vorrangig für die Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind. Zu denken ist weiterhin an die finanzielle Unterstützung der syrischen Opposition. Weitere Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang erwogen werden könnten, wäre die Erlaubnis zur Eröffnung von Verbindungsbüros auf dem eigenen Staatsgebiet oder die Lieferung von Satellitentelefonen und ähnlicher Ausrüstung, um der syrischen Opposition so dabei zu helfen, mit der Weltöffentlichkeit zu kommunizieren. Völkerrechtlich heikel wird es bei Waffenlieferungen. Denn der Internationale Gerichtshof hat Waffenlieferungen an eine nicht-staatliche Bürgerkriegspartei auf die Schwelle der Gewaltanwendung gehoben und damit den Spielraum für die völkerrechtliche Rechtfertigung eingeschränkt. Völkerrechtspolitisch lässt sich an dieser Stelle sicher trefflich streiten. So sinnvoll es grundsätzlich ist, Waffenlieferungen an die nicht-staatliche Bürgerkriegspartei auszuschließen, so fragwürdig erscheint ein kategorisches völkerrechtliches Verbot, einer vom staatlichen Militär oder staatlichen Sicherheitskräften angegriffenen Zivilbevölkerung dabei zu helfen, sich zu verteidigen.

Genocide Alert: Ist Syrien verpflichtet humanitären Organisationen Zugang zu gewähren?

 

Prof. Kreß: Die Pflicht des Gebietsstaates, humanitären Organisationen Zugang zu gewähren, damit diese bei Bedarf unparteiisch Hilfe leisten können, ist im Völkerrecht der bewaffneten Konflikte ausdrücklich geregelt. Im Friedenszustand sollte im Ergebnis nichts anderes gelten, wenn sich ein Teil der Bevölkerung in akuter Lebensgefahr befindet. Die aktuelle internationale Diskussion, die vor allem im Hinblick auf Notlagen in der Folge von Naturkatastrophen geführt wird, deutet denn auch stark in diese Richtung. Doch hilft die hier diskutierte Pflicht natürlich praktisch nicht, wenn die schwere Notlage erst durch den Angriff der Regierung des Gebietsstaates heraufbeschworen wird. Denn eine solche Regierung wird den Zugang verweigern, und um diesen mit Gewalt durchzusetzen, müsste man wiederum bereit sein, eine völkerrechtliche Grauzone zu betreten.

professor kress*Prof. Kreß ist Inhaber des Lehrstuhls für deutsches Strafrecht, europäisches Strafrecht, Völkerstrafrecht sowie für Friedenssicherungs- und Konfliktsvölkerrecht an der Universität zu Köln. Er war Mitglied der deutschen Regierungsdelegation bei der Staatenkonferenz in Rom zur Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) und ist seit 2003 wissenschaftliches Mitglied der deutschen Regierungsdelegationen in der Staatenversammlung des IStGH. Bei der ersten Überprüfungskonferenz zum Statut des IStGH im letzten Jahr in Kampala hat Prof. Kreß an dem Verhandlungsdurchbruch zum Verbrechen der Aggression (Crime of Aggression) mitgewirkt.

Das Gespräch führten Esther Iglesias Gonzalez und Robert Schütte am 15.02.2012

Das Interview mit Prof. Kreß in PDF.

Syrien – von der arabischen zur internationalen Lösung

Auf Grund der erneuten Zunahme der Gewalt in Syrien zieht die Arabische Liga ihre Beobachter mit sofortiger Wirkung ab. Der gesamte Friedensplan unter Aufsicht des Staatenbundes droht zu scheitern, da Syrien die Lösungsvorschläge der Arabischen Liga entscheidend zurückweist. Vor allem die Golf Staaten um Saudi-Arabien scheinen die Geduld mit dem Assad-Regime zu verlieren. Aber auch innerhalb der Arabischen Liga gibt es große Differenzen. Russland steht zwar weiterhin zu seinem Verbündeten in Damaskus, deutet jedoch leise Töne des Zweifelns an. 

Die angedachten Ziele der Beobachtermission scheinen in weite Ferne gerückt. Die Aufgabe der Mission bestand in der Überwachung des ausgehandelten Friedensplans und einer unabhängigen Bewertung der Lage in Syrien. Die Forderungen an das Assad-Regime lauteten:

1.    Der Abzug aller Truppen aus den umkämpften Städten
2.    Die Freilassung von Gefangenen
3.    Die Einleitung von Gesprächen mit der Opposition

Keine dieser Forderungen wurde erfüllt. Vor allem die syrische Opposition erhebt schwere Vorwürfe gegen die Liga und ihre Beobachter. Ihnen wird vorgeworfen sich von der syrischen Regierung einnehmen zu lassen. Zwei Beobachter quittierten ihren Dienst in Syrien bereits vorzeitig. Der algerische Autor Anwar Malek nannte den Einsatz eine „Farce“. Assads Sicherheitsleute hätten mit gezielter Täuschung versucht ihn und seine Kollegen „zum Narren zu halten“. Es wird immer deutlicher, dass die Beobachtermission nur eine schwache politische Kompromisslösung zwischen der Liga und Syrien war. Offenbar diktierte Assad der Liga vorwiegend die Bedingungen, unter denen die Beobachter ihre Arbeit zu verrichten hatten.

Arabische Liga erhöht den Druck auf Syrien

arab leagueErst auf Druck der Golfstaaten verschärfte die Arabische Liga den Ton gegenüber Damaskus, indem sie zur Gründung einer Regierung der nationalen Einheit in Syrien aufrief. Sie solle sich aus Mitgliedern des Regimes sowie der Opposition zusammenstellen und die Bildung einer neuen Regierung vorbereiten. Außerdem forderten sie den teilweisen Machtverzicht Assads.

Syrien lehnte prompt alle Vorschläge der Arabischen Liga ab und verwies auf die Verletzung der staatlichen Souveränität. Die Vorschläge seien eine Einmischung in die nationalen Angelegenheiten Syriens. Das Assad-Regime ging noch weiter und kündigte eine Aussetzung aller arabischen Friedenspläne an. Der syrische Außenminister Walid Muallim witterte einen „Komplott“ der Arabischen Liga gegen Präsident Baschar al-Assad. Auf Grund dieser jüngsten Entwicklungen scheint eine arabische Lösung des Konflikts kaum mehr denkbar.

Der Anstoß für eine härtere Gangart gegenüber dem Assad-Regime ging von den Golfstaaten aus. Saudi-Arabien und der Golfkooperationsrat (GCC) kündigten an ihre Beobachter zurückzuziehen, nachdem die Arabische Liga vorerst eine Verlängerung der Mission um einen Monat beschloss. Wohl wissend, dass dieser Schritt die Beobachtermission endgültig scheitern lassen würde – die sechs Staaten des GCC (Kuweit, Bahrain, Saudi-Arabien, Katar, Vereinigte Arabische Emirate und Oman) stellen den Großteil der Liga-Beobachter.

Die Golfstaaten um Saudi-Arabien scheinen offenbar die Geduld mit dem Assad-Regime als auch mit der Arabischen Liga verloren zu haben. Während die Liga stets um eine arabische Lösung des Konflikts bemüht war, rief Saudi-Arabien die internationale Gemeinschaft auf, „ihrer Verantwortung gerecht zu werden“. Dies kann man als Affront der Golfstaaten gegenüber der Liga werten, obwohl sie selbst dem Staatenbund angehören.

Die politischen Verhältnisse innerhalb der Arabischen Liga

Um diese Brüskierung politisch bewerten zu können, lohnt sich ein Blick auf die machtpolitischen Verhältnisse in der arabischen Welt. Das Staatenbündnis der Arabischen Liga ist zum Konsens verpflichtet, stellt allerdings keinen homogenen Zusammenschluss dar. Jeder Mitgliedsstaat verfolgt seine eigenen vitalen und machtpolitischen Interessen, was – wie im Falle Syriens – oft zu Streitigkeiten führt. Trotz der großen Interessengegensätze sind die reichen Golfstaaten die Wortführer und Antreiber in der Arabischen Liga.

Die machtpolitischen Verhältnisse und Konflikte in der arabischen Welt sind kompliziert und nicht selten von religiöser und ethnischer Herkunft geprägt. Die Golfstaaten betrachten das Bündnis der Syrer mit dem Iran mit zunehmendem Argwohn. Allen voran stehen die Saudis dem Regime in Teheran äußerst skeptisch gegenüber, wobei der Atomstreit die Lage zusätzlich verschärft. Der Druck auf Damaskus ist also auch an Teheran adressiert. Der Sturz des alawitischen Regimes in Damaskus wäre ein erster Erfolg für Riad und seine Verbündeten.

Da die arabische Lösung des Konflikts zu scheitern droht, könnte sich eine Einschaltung des UN-Sicherheitsrates abzeichnen. Die Golfstaaten um Saudi-Arabien riefen den UN-Sicherheitsrat bereits auf, den Druck auf Damaskus zu erhöhen und dafür „alle nötigen Maßnahmen“ zu ergreifen.

Russland weiterhin in Blockadestellung

Bereits im Oktober legten Russland und China ihr Veto gegen eine von europäischen Rats-Mitgliedern ausgearbeitete Resolution im UN-Sicherheitsrat ein und verhinderten damit ein konsequentes Vorgehen gegenüber der Regierung in Damaskus. Moskau warf dem Westen eine einseitige Verurteilung des syrischen Konflikts vor, welche eine friedliche Lösung erschwere. Natürlich müssen in diesem Zusammenhang die russischen und chinesischen macht- und geopolitischen Interessen gesehen werde: Beide Staaten haben Probleme mit Rebellengruppen und wollen durch robustes internationales Eingreifen in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten keine Präzedenzfälle schaffen, die sie selbst in Erklärungsnot bringen könnten.

Im Dezember legte Russland überraschenderweise einen eigenen Resolutionsentwurf vor. Der Entwurf verwies zwar auf die Notwendigkeit dem Blutvergießen ein Ende zu setzen, doch wurde an keiner Stelle Sanktionen gegen Damaskus in Erwägung gezogen. Außerdem wurden Regierung und Protestbewegung gleichermaßen für die Gewalt verurteilt, was von vielen europäischen Vertretern kritisiert wurde.

Auch der im Januar eingebrachte Resolutionsentwurf enthielt kaum Änderungen. Wieder fehlte eine Verurteilung des gewaltsamen Vorgehens des Assad-Regimes. Vielmehr spielt die Regierung in Moskau auf Zeit und will damit Sanktionen gegen Syrien um jeden Preis verhindern.

Der Afrika- und Nahost- Beauftragte Russlands, Michail Margelow signalisierte zuletzt jedoch, dass die Geduld mit dem Partner in Damaskus nicht grenzenlos sei. Die Möglichkeiten seien durch das Veto gegen die westliche Syrien-Resolution „weitgehend erschöpft“.

Russland pflegt schon seit Jahrzenten enge Beziehungen mit Syrien und ist, laut dem Stockholmer Friedensforschungsinstitut SIPRI, mit Waffenlieferungen im Wert von rund 162 Millionen Dollar jährlich, der mit Abstand größte Waffenlieferant für Syrien. Es erscheint fraglich, ob Russland in Zukunft auf die hohen Einnahmen aus Rüstungsexporten zugunsten einer strengen Sanktionspolitik verzichten wird.

Die Probleme des UN-Sicherheitsrats

wake up united nationsDer Fall Syrien zeigt daher leider auch, dass es ohne einen Minimalkonsens im Sicherheitsrat nicht möglich ist, alle verfügbaren diplomatischen und wirtschaftlichen Druckmittel  auszuschöpfen und damit eine wirkliche Verbesserung der Situation der Zivilisten zu bewirken.

Nimmt man die Perspektive der Opfer ein, was der Kerngedanke der Schutzverantwortung ist, muss das oberste Ziel nun die Verhinderung eines Bürgerkriegs in Syrien sein – zumal jüngste Berichte darauf deuten, dass eine Mehrheit der syrischen Bevölkerung einen geordneten Machtwechsel wünscht.

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen muss seiner Verantwortung gerecht werden und entschiedene Schritte gegen das Assad-Regime einleiten. Beispielsweise durch Sanktionen gegen das Regime oder durch die Überweisung des Falles an den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag. Denn der IStGH kann von sich aus keine Ermittlungen aufnehmen, da Syrien dem so genannten Rom Statut nicht beigetreten ist. Der Wandel in Syrien muss angesichts der Blockade im Sicherheitsrat und der wahrscheinlich hohen Opferzahlen im Falle eines militärischen Eingreifens von außen entschieden mit nicht-militärischen Mitteln vorangetrieben werden.

von Gerrit Noppel

 

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Die Schutzverantwortung, die Libyen-Intervention und die Folgen für Syrien

Die Massenverbrechen in Libyen im Frühjahr 2011 schockierten die Weltöffentlichkeit. In der Folge autorisierte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen erstmals ein militärisches Eingreifen in einen inneren Konflikt unter dem Banner der Responsibility to Protect (im Deutschen auch Schutzverantwortung). Durch Resolution 1973 wurden die Mitgliedstaaten am 17. März autorisiert „alle notwendigen Maßnahmen“ zum Schutz der Zivilbevölkerung in Libyen zu ergreifen und eine Flugverbotszone einzurichten. Dies wird von vielen als erste erfolgreiche Anwendung der dritten Säule der Responsibility to Protect gesehen.

Diese dritte Säule beinhaltet den Übergangs der Verantwortung zum Schutz der Zivilbevölkerung an die Internationale Gemeinschaft, sollte ein Staat unwillig oder unfähig sein diese vor Massenverbrechen zu schützen. Dabei ist ein militärisches Eingreifen nur eine Option in einem Kontinuum an Reaktionsmöglichkeiten: Diese können von Mediation zwischen den Konfliktparteien über politischen und diplomatischen Druck bis hin zu Sanktionen oder eben, sollten alle anderen Mittel ausgeschöpft sein, dem Einsatz militärischer Gewalt reichen.

Doch die maßgeblich durch die NATO-Staaten Großbritannien und Frankreich durchgeführte Libyen-Intervention sei, so Kritiker, nicht auf das erteilte Mandat beschränkt gewesen: Erklärtes Ziel des Einsatzes war schließlich die Absetzung des libyschen Diktators Gaddafi. Am Beispiel Syrien wird im Folgenden erörtert, welche Auswirkungen der Eingriff in Libyen auf die internationale Reaktion in anderen Situationen, in denen Massenverbrechen begangen werden, hat.

Die Libyen-Intervention

russian in scNachdem zunäc hst Frankreich, Großbritannien und die Vereinigten Staaten ab dem 19 März Angriffe auf militärische Ziele in Libyen geflogen und bereits nach wenigen Tagen die Lufthoheit über Libyen übernommen hatten, ging der Einsatz Ende März in die Verantwortung der NATO über. Unterstützt wurde sie dabei von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten. Nachdem die Kontrolle über den Luftraum erreicht war, setzten Großbritannien und Frankreich ihre Angriffe auf militärische Ziele in Libyen fort, um die oppositionellen libyschen Rebellen im Kampf gegen die Truppen des Herrschers  Muammar al-Gaddafi zu unterstützen. Die Intervenierenden zielten dabei auf einen Regimewechsel ab, was mit dem Sturz Gaddafis und der Eroberung der libyschen Hauptstadt Tripolis im August 2011 schließlich erreicht wurde.

 Im Falle Libyens war entscheidend, das die nicht-westliche ständigen Sicherheitsratsmitglieder Russland und China, aber auch die nicht-ständigen Mitglieder Brasilien und Indien die Resolution 1973 nicht blockierten und so ein Eingreifen ermöglichten. Der Sicherheitsrat legitimierte mit dieser Resolution, die unter Bezug auf Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen erteilt worden war, die Anwendung von Zwangsmaßnahmen bis hin zum Einsatz von Gewalt, um den Schutz von Zivilisten sicherzustellen. Das mit der darauf folgenden Intervention verbundene Ziel eines Regimewechsels traf bei vielen Staaten aber auf Ablehnung.

Internationale Reaktionen auf den NATO-Einsatz in Libyen

Die expansive Auslegung des Mandats durch die NATO-Staaten und ihre Verbündeten wurde nicht nur von China und Russland kritisiert sondern auch von anderen Staaten Sicherheitsrat, wie Brasilien, Indien und Südafrika. Auch die Afrikanische Union kritisierte Ende Mai 2011 die einseitige Interpretation der Resolution 1973. Der südafrikanische Präsident Jacob Zuma beklagte, dass die Resolution für einen Regimewechsel missbraucht worden sei. Dies hatte auch direkte Auswirkungen auf den andauernden Entscheidungsprozess des Sicherheitsrates in Bezug auf Syrien. Einige Kommentatoren verweisen daher darauf, dass die Konzentration der NATO auf einen Regimewechsel in Libyen das eigentliche Ziel der Schutzverantwortung, den Schutz von Zivilisten, untergrub und damit zum Sargnagel der Schutzverantwortung werden könnte. Alte Vorurteile, dass die Responsibility to Protect ein Vorwand des Westens zur Einmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten sei, wurden wieder aufgewärmt.

Dies spiegelt sich auch in den Reaktionen im Sicherheitsrat auf Bemühungen der westlichen Mitglieder das syrische Assad-Regime für seine Menschenrechtsverletzungen zu verurteilen wider: Am 4. Oktober 2011 scheiterte ein westlicher Resolutionsentwurf zu Syrien im Sicherheitsrat am Veto Russlands und China. Beide Staaten verweisen darauf, dass eine friedliche Lösung gesucht werden müsse. Russland bezog sich dabei auch direkt auf die NATO-Intervention in Libyen und beklagte, dass die Forderung nach einem zügigen Waffenstillstand durch das Eingreifen der NATO zu einem ausgewachsenen Bürgerkrieg geführt habe und dass das westliche Vorgehen auf keinen Fall wiederholt werden dürfe.

Natürlich muss dies auch vor dem Hintergrund der russischen und chinesischen Interessen und geopolitischen Überlegungen gesehen werden. Hinzu kommt, dass Syrien gesellschaftlich ein komplexeres Land ist als Libyen, da hier nicht nur unterschiedliche ethnische Gruppen sondern auch verschiedene, größere religiöse Gruppierungen zusammen leben, von denen eine Minderheit – die Alawiten – seit langer Zeit das politische Leben dominiert. Viele Beobachter befürchten bei einer Destabilisierung der gesellschaftlichen Ordnung die Gefahr eines Ausbruchs ethnischer und religiöser Konflikte. Da Syrien regional eine bedeutendere Rolle einnimmt als Libyen, könnte ein chaotischer Regimewechsel oder ein Bürgerkrieg nach Meinung vieler Kommentatoren und Diplomaten im nahöstlichen Pulverfass katastrophale Konsequenzen haben – ein weiterer Grund dafür, dass bislang die hohe Zahl der Toten immer noch nicht zu einer robusteren Reaktion oder einem Eingreifen geführt hat.

Das Ende der Schutzverantwortung? Nein!

Die Kritik am Handeln der NATO in Libyen und die langsame Reaktion der internationalen Gemeinschaft auf die Geschehnisse in Syrien bedeutet aber kein Ende für die Responsibility to Protect als internationale Norm. Vielmehr zeigt dies, dass die Norm der Schutzverantwortung sich in einem schwierigen Umfeld entgegengesetzter geopolitischer Interessen bewähren muss. Trotz der Kritik am Handeln der NATO, hat der Einsatz die libysche Bevölkerung vor der mörderischen Gewalt des Diktators Gaddafi geschützt. Man darf nicht vergessen, dass dieser die Rebellen als „Ratten“ bezeichnet und angekündigt hatte, seine Truppen würden von Haus zu Haus gehen, um die Aufständischen ohne Gnade zu jagen – eine Terminologie, die auch in Ruanda vor dem Völkermord 1994 zum Einsatz gekommen war. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die NATO in Einklang mit den Werten der Vereinten Nationen in einer multilateralen Operation gehandelt habe, so Ramesh Thakur, einer der geistigen Väter der Schutzverantwortung und Mitglied der International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS), die das Responsibility to Protect-Konzept 2001 entwickelt hatte.
Thakur hat Recht damit, dass der Fall Libyen keineswegs das Ende für die Schutzverantwortung sein wird. Dem Eingreifen sind sorgsame Verhandlungen im Sicherheitsrat vorausgegangen. Es handelte sich nicht um eine unilaterale Interessendurchsetzung der USA wie 2003 im Fall Irak, als humanitäre Motive einen alternative Rechtfertigung für den Krieg lieferten, nachdem die Existenz irakischer Massenvernichtungswaffen als Legitimierungsgrundlage weggefallen waren. Wichtig sei nun aber auch, so Thakur, dass die ebenfalls mit der Schutzverantwortung verknüpfte Verantwortung der Internationalen Gemeinschaft zur Unterstützung des Wideraufbaus des kriegsversehrten Landes eingelöst werde. Eine Forderung die jedem Beobachter einleuchtend erscheinen dürfte und die angesichts der aktuellen Entwicklungen in Libyen, den in einigen Gebieten aufflammenden Kämpfen und den Vorwürfen Milizen würden Menschenrechtsverletzungen begehen umso wichtiger ist.

Die Schutzverantwortung bietet mehr Möglichkeiten als nur militärische Gewalt

Mit Blick auf den Fall Syrien und dessen strategische Bedeutung im Nahen Osten wird aber ebenso deutlich, dass die Schutzverantwortung eben nicht nur auf rein militärische Mittel reduziert werden kann. Die notwendigen Kriterien für ein militärisches Eingreifen – vernünftige Erfolgsaussichten und eine legitime Autorität zur Entscheidung über den Einsatz von Gewalt – scheinen in Syrien bislang nicht erfüllt zu sein. Obwohl die Zahl der Toten und die kontinuierliche Gewalt gegen die Zivilbevölkerung als legitimer Grund für ein Eingreifen hinreichend sind und der Emir von Katar in einem Interview eine arabische Intervention in Syrien zum Schutz der Zivilbevölkerung gefordert hatte.

In einer solchen Situation – in der ein Staat beim Schutz der Zivilbevölkerung versagt bzw. selbst Massenverbrechen begeht – müssen darum regionale Organisationen, wie die Arabische Liga eine zentrale Rolle spielen. Dadurch kann auch eine höhere Glaubwürdigkeit der handelnden Akteure sichergestellt werden und die Schutzverantwortung vom Generalverdacht, lediglich ein Deckmantel zur Durchsetzung westlicher Interessen zu sein, befreit werden. Zu diesem Schluss kommt auch Gareth Evans, ehemaliger australischer Außenpolitiker und damaliger Vorsitzender der ICISS. Diese Haltung wurde zudem auch von vielen Staaten im diesjährigen informellen Dialog zur Responsibility to Protect der Generalversammlung der Vereinten Nationen vertreten: Viele Staaten sahen die militärische Intervention in Libyen kritisch, begrüßten aber die konstruktive Rolle regionaler Organisationen bei der Lösung des Konflikts und betonten, dass friedliche ökonomische, politische oder humanitäre Mittel bei der Verhinderung von Massenverbrechen eine zentralere Rolle zukommen müssten. Wenn aber die Initiativen regionaler Organisationen scheitern, wie derzeit die Bemühungen der Arabischen Liga in Syrien, dann muss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen seiner Verantwortung gerecht werden und mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den Schutz der Zivilisten sicherstellen.

von Gregor Hofmann

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Syrien – Ein Fall für die internationale Staatengemeinschaft?

Mit der Ankunft der Beobachtermission der Arabischen Liga wurden die gewaltsamen Reaktionen auf die Proteste in Syrien, die sich inzwischen zu einem blutigen Bürgerkrieg ausgewachsen sind, nicht beendet. Im März 2011 erreichte der Arabische Frühling auch das Regime in Damaskus. Seit dem Beginn der Proteste wurden nach UN-Angaben mehr als 5.000 Zivilisten getötet. Genocide Alert e.V. fasst die Hintergründe und Struktur des komplexen Konfliktes zusammen. 

Im Zuge des „Arabischen Frühlings“ wurden auch in Syrien Forderungen nach Demokratie, Freiheit und Rechtsstaatlichkeit laut. Das Baath-Regime regiert seit 1963 in einer Einparteienherrschaft. Tragende Pfeiler des Polizei- und Überwachungsstaates sind der Panarabismus und der syrische Nationalismus – reale Oppositionsparteien sind nicht zugelassen.

Hintergründe des Konfliktes

Mit der Verhaftung und Folterung von Jugendlichen im März 2011, die in Dara’a gegen das Regime gerichtete Graffiti an die Wand sprühten, fanden die Aufstände in Syrien ihren Anfang. Durch das brutale Vorgehen gegen Zivilisten, die hohe Korruption und die fehlende Freiheit wandten sich auch dem Regime wohl gesinnte Syrier gegen Assad.

Die Heterogenität der syrischen Gesellschaft ist ein zusätzlich verschärfender Faktor: Im Land leben zahlreiche (religiöse) Minderheiten, darunter 71% sunnitische Muslime, 12% alawitische Muslime (welche den Präsidenten stellen) sowie Christen, Drusen, schiitische Muslime, Ismaeliten und Juden.

Die Proteste

Syrien Inzwischen haben sich die Proteste in einen das ganze Land überziehenden Bürgerkrieg ausgeweitet. Besonders in den Regionen Homs, Hama und Dara’a sowie der Provinz Idlib spielen sich immer wieder besonders gewalttätige Szenen ab. Aber auch die Hauptstadt Damaskus ist vor der Gewalt nicht sicher. Zuletzt wurde von Angriffen auf zehntausende Demonstranten in einem Vorort der Stadt berichtet.

Mitte September hat sich die Opposition im In- und Ausland auf einen gemeinsamen Nationalrat nach libyschem Vorbild geeinigt. In ihrer Gründungserklärung hatte sich die Opposition gegen einen militärischen Eingriff von Außen ausgesprochen. Doch gibt es inzwischen vermehrt Forderungen nach einer Schutz- oder Flugverbotszone, ähnlich der in Libyen.

Soldaten, die sich weigerten auf Zivilisten zu schießen desertierten aus der syrischen Armee und wurden so selbst zu Gejagten des Regimes. Inzwischen haben sich einige dieser desertierten Soldaten zu der „Freien Syrischen Armee“ zusammengeschlossen, welche sich als bewaffneten Arm der Opposition sieht. Sie verfolgen den Sturz des Baath-Regimes und den Schutz der Zivilbevölkerung.

Syrien als RtoP-Situation

Nach Angaben der Vereinten Nationen sind bis Mitte Dezember 2011 mindestens 5.000 Zivilisten getötet worden, mehr als 70.000 wurden festgenommen und ca. 15.000 sind ins Ausland geflohen.

Trotz der Zustimmung Assads zu der Entsendung einer internationalen Beobachtermission ging das systematische und brutale Morden in Syrien ungehindert weiter. Und selbst nach Ankunft der Beobachter am 27.12.2011 berichten Aktivisten weiter vom gewaltsamen Vorgehen gegen Zivilisten und friedliche Demonstranten.

Die syrische Führung hatte bereits im November 2011 einem Krisenplan der Arabischen Liga zugestimmt, verstieß jedoch seitdem immer wieder gegen seine Satzung. Die Reaktionen der Arabischen Liga bestanden in der Aussetzung der Mitgliedschaft Syriens, der Verhängung von Sanktionen und der Entsendung einer Beobachtermission.

Für die Ernennung des sudanesischen Generals Mohammed al-Dabi zum Chef der Beobachtermission in Syrien erntete die Arabische Liga weltweit viel Kritik. Al-Dabi gilt als enger Vertrauter des wegen Völkermords gesuchten sudanesischen Präsidenten Omar al-Baschir und leitete den sudanesischen Geheimdienst. Der Nationalrat sieht al-Dabis Stellung mit großer Sorge und wird bei der Arabischen Liga einen Antrag auf Ablösung stellen. Diese überprüft gegenwärtig noch die Beobachtermission. Anhänger der Opposition forderten währenddessen erneut das Eingreifen der Vereinten Nationen.

Das Konzept der RtoP, welches im Falle Libyens wesentlich zu der Entscheidung zu intervenieren beigetragen hat, sieht bestimmte Voraussetzungen vor. So liegt die Schutzverantwortung primär beim Einzelstaat und umfasst die Pflicht, für den Schutz und das Wohlergehen seiner Bürger Sorge zu tragen. Konkret soll die RtoP bei Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Anwendung finden. Dieses Postulat wurde auf dem UN-Weltgipfel 2005 von fast allen Staaten der Erde unterzeichnet. Zwar existiert keine Opfergrenze, ab wann die Schutzverantwortung greifen soll, jedoch sind die Hinweise auf schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Syrien weitaus umfangreicher als sie es beispielsweise in Libyen waren. Neben der Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch hat auch die UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Navi Pillay die Gewalt gegen Zivilisten als „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ bezeichnet. Navi Pillay riet dem UN-Weltsicherheitsrat in einem Bericht, den internationalen Strafgerichtshof einzuschalten. Betrachtet man den bisherigen Konfliktverlauf und die Art der Austragung, dann ist Syrien eine typische RtoP-Situation: Der Staat zeigt sich nicht nur unwillens seine Bürger zu schützen, er begeht die Verbrechen gegen Zivilisten sogar selbst. Dies ist genau einer jener Fälle, für welche die Schutzverantwortung entwickelt wurde. Vielfach wird deswegen eine entsprechende Reaktion des UN-Sicherheitsrats gefordert. Doch sind die Handlungsmöglichkeiten im Fall Syrien deutlich begrenzter als in Libyen.

Gemeinsame Antwort der internationalen Gemeinschaft

Aktuell gibt es drei Richtungen in welche sich der Konflikt in Syrien entwickeln kann. Zum einen ist ein Überleben des Regimes denkbar. Doch wäre Präsident Assad, insofern er nicht durch einen internen Staatsstreich abgesetzt worden wäre, extrem geschwächt. Außerdem besteht in dieser Variante die Gefahr eines schwelenden Konfliktes, der jederzeit zum erneuten Ausbruch neigt. Zum anderen wäre ein Regimesturz denkbar, welcher jedoch aufgrund der Gefahr des Abrutschens in einen lange andauernden Bürgerkrieg und der Destabilisierung des Nahen Ostens für viele Staaten nicht wünschenswert erscheint. Drittens, wenn auch unwahrscheinlich, könnte es zu einem nationalen Dialog zwischen Regime und Opposition kommen.

Da die Schreckensmeldungen aus Syrien nicht abreißen, würde ein weiterhin geschlossenes Vorgehen der USA und EU die ständigen Mitglieder des UN-Sicherheitsrates China und Russland in Bedrängnis bringen. Ein gemeinsamer Resolutionsentwurf, der sich auf die Schutzverantwortung stützt, würde den Druck auf Syrien noch einmal erhöhen. Nur mit kollektiven und strengen Sanktionen lässt sich das Assad-Regime international wirkungsvoll isolieren. Weiterhin wäre eine Ermächtigung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) wünschenswert, da die Vorgänge auf eine zusätzliche institutionelle Ebene gehoben würden.
Zudem haben Vertreter des syrischen Nationalrates in der vergangenen Woche bei einer Bundespressekonferenz in Berlin weitere Maßnahmen der internationalen Staatengemeinschaft und auch speziell von der deutschen Bundesregierung gefordert. Diese reichen von finanzieller Unterstützung lokaler Widerstandsgruppen über das Einfrieren der politischen Beziehungen zum Assad-Regime bis hin zum Abziehen des deutschen Botschafters in Damaskus.

Ein durch den UN-Sicherheitsrat legitimiertes militärisches Eingreifen gilt als nahezu ausgeschlossen. Abgesehen von einer notwendigen Zustimmung Moskaus und Pekings sieht das Konzept der RtoP die Ausschöpfung aller nicht-militärischen Mittel vor. Zudem wäre der Grundsatz der „vernünftigen Erfolgsaussichten“ nicht erfüllt: Da im Falle Syriens die Ausdehnung des Konfliktes auf die Nachbarstaaten denkbar ist, könnte dies zu einer Destabilisierung des gesamten Nahen Ostens führen.

Trotz der scheinbar festgefahrenen Ausgangslage im UN-Sicherheitsrat, scheint ein Handeln des Rates angesichts der zunehmenden Todesopfer als unerlässlich. Bloße Appelle an die syrische Regierung werden der Gewalt nicht Einhalt gebieten. Daher sollten im weiteren Diskurs keine Optionen zur Beendigung des Bürgerkrieges ausgeschlossen werden.

 

von Alena Beutler und Gerrit Noppel