Beiträge

Reden über Gaza: Zivilgesellschaftliche Positionierung in Deutschland

Am 7. Oktober 2023 überfielen die Hamas und der Palästinensische Islamische Dschihad den Süden Israels. Bei dem Terroranschlag wurden rund 1.200 Menschen getötet, überwiegend Zivilist:innen, 240 weitere als Geiseln in den Gazastreifen verschleppt. Human Rights Watch ordnete den Angriff als Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein. Die israelische Regierung erklärte den Kriegszustand und leitete eine großangelegte Militäroffensive ein, die den Gazastreifen seither in weiten Teilen zerstört, Hunderttausende vertrieben und eine humanitäre Katastrophe ausgelöst hat, deren Ausmaß internationale Institutionen zunehmend mit völkerstrafrechtlichen Tatbeständen in Verbindung bringen. Eine im Februar 2026 in The Lancet Global Health veröffentlichte bevölkerungsrepräsentative Studie schätzt allein die Zahl der gewaltsamen Todesfälle zwischen Oktober 2023 und Januar 2025 auf rund 75.200. Das entspricht etwa 3,4 Prozent der Vorkriegsbevölkerung Gazas.

Unsere NGO Genocide Alert hat sich das Ziel gesetzt, Massenverbrechen frühzeitig zu erkennen und zu benennen. In den mittlerweile drei Jahren nach dem 7. Oktober haben wir zu diesem Krieg, nach einer ersten Stellungnahme im Oktober 2023, öffentlich geschwiegen. Mit diesem Text versuchen wir zu verstehen, warum – und wieso Genocide Alert damit keine Ausnahme bildete.

Reaktionen internationaler Institutionen und die rechtliche Einordnung der Ereignisse

Um zu verstehen, in welchem Umfeld diese Zurückhaltung entstand, skizzieren wir zunächst den juristischen Rahmen des Konflikts. Die rechtliche Einordnung der Ereignisse in Gaza hat sich seit Oktober 2023 schrittweise verdichtet. Im Januar 2024 ordnete der Internationale Gerichtshof (IGH) im Verfahren Südafrikas gegen Israel vorläufige Maßnahmen an und stellte fest, dass die Rechte der palästinensischen Bevölkerung basierend auf der Völkermordkonvention plausibel gefährdet seien. Im Mai 2024 beantragte der Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) dann Haftbefehle gegen den israelischen Premierminister Benjamin Netanyahu und Verteidigungsminister Joaw Galant und Führungspersonen der Hamas.

Im Dezember desselben Jahres kam Human Rights Watch zu dem Schluss, dass israelische Maßnahmen zur systematischen Einschränkung des Zugangs zu Trinkwasser als Tathandlungen eines Völkermordes zu werten seien. Knapp ein Jahr später, im September 2025, ordnete die unabhängige Untersuchungskommission des UN-Menschenrechtsrats das Handeln Israels in Gaza ebenfalls als Völkermord ein.1 Im Juni 2026 bekräftigte die Kommission ihre Feststellungen in einem weiteren Bericht.

Die Haltung der Bundesregierung

Als Reaktion auf den Terroranschlag der Hamas erklärte die Bundesregierung im Oktober 2023 ihre Solidarität mit Israel. Anfang 2024 kündigte sie an, im Verfahren Südafrikas gegen Israel vor dem IGH zugunsten Israels zu intervenieren, und begründete dies mit Blick auf die deutsche Geschichte und einer besonderen Verantwortung gegenüber der Völkermordkonvention. Im März 2025 legte die Bundesregierung den Plan einer Intervention zugunsten Israel ohne öffentliche Debatte zu den Akten. Bereits im März 2024 hatte Nicaragua Deutschland selbst wegen Beihilfe zum Völkermord verklagt; die Bundesregierung wies die Klage zurück. Im September 2026 verhandelte der IGH in diesem Verfahren über die Rechtmäßigkeit deutscher Waffenexporte nach Israel. Deutschland verteidigte die Exporte als mit dem Völkerrecht vereinbar.

Vor dem Hintergrund der sich ausweitenden Militäroffensive Israels in Gaza ordnete Bundeskanzler Friedrich Merz im August 2025 einen vorläufigen Stopp der Genehmigung von Rüstungsexporten nach Israel an. Diese Entscheidung war innerhalb der Union höchst umstritten. Im November 2025 hob die Bundesregierung diesen Stopp wieder auf, nachdem ein Waffenstillstand zwischen Israel und der Hamas formell in Kraft getreten war, und genehmigte bis April 2026 erneut Rüstungsexporte im Wert von rund 170 Millionen Euro. Amnesty International kritisierte diese Exporte aufgrund des brüchigen Waffenstillstands als völkerrechtswidrig. Im Dezember 2025 reiste Bundeskanzler Merz als erster europäischer Staatschef seit mehr als einem Jahr nach Israel und traf Netanyahu.

Während internationale Institutionen das israelische Vorgehen zunehmend als Völkermord einordnen, zogen auch zahlreiche westliche Staaten Konsequenzen: Im September 2025 erkannten unter anderem Großbritannien, Frankreich, Kanada und Australien einen palästinensischen Staat an. Deutschland zählt hingegen – neben Italien – zu den wenigen westeuropäischen Staaten, die eine solche Anerkennung ausdrücklich ausschlossen; die Bundesregierung signalisiert weiterhin Solidarität mit und Unterstützung für Israel.

Verengung des Diskursraums

Gleichzeitig verhärtete sich der öffentliche Diskurs: Seit Oktober 2023 entzog die Bundesregierung mehreren israelischen und palästinensischen Menschenrechtsorganisationen die Förderung, die zuvor über Jahre, teils Jahrzehnte, unterstützt worden waren. Auch in Deutschland selbst geraten Stimmen unter Druck, die sich gegen das israelische Vorgehen in Gaza positionieren. Francesca Albanese, die UN-Sonderberichterstatterin für die besetzten palästinensischen Gebiete, hatte Israels Militäroffensive früh als Völkermord eingeordnet. Als die Ludwig-Maximilians-Universität München und die Freie Universität Berlin im Februar 2025 geplante Veranstaltungen mit Albanese absagten, sprachen Fachleute von einem beispiellosen Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit. Der Druck kam im Fall der FU Berlin unter anderem vom israelischen Botschafter, vom Berliner Bürgermeister und von der Deutsch-Israelischen Gesellschaft. Ein Jahr später verlagerte sich die Debatte öffentlich auf den Kulturbetrieb: Bei der Berlinale im Februar 2026 sprach ein palästinensischer Regisseur den Genozid in Gaza und deutsche Mitverantwortung dafür an und zog damit scharfe Kritik auf sich.

Unabhängig davon, wie man die zugrundeliegenden Inhalte und Vorwürfe bewertet, illustrieren diese Vorgänge einen Mechanismus, der in dieser Form spezifisch deutsch ist. Er wurzelt in der deutschen Erinnerungskultur: Aus der Verantwortung für den Holocaust ist die Sicherheit Israels zur Staatsräson geworden. Diese historisch begründete Haltung schlägt jedoch zunehmend in eine Logik um, in der Kritik am Vorgehen der israelischen Regierung als Antisemitismus gerahmt und mit dem Entzug staatlicher Anerkennung, Förderung und öffentlicher Plattform beantwortet wird. 2024 legte der Bundestag die Antisemitismusdefinition der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) der Vergabe öffentlicher Fördermittel zugrunde. Diese Definition ist umstritten, weil sich sieben ihrer elf Beispiele auf den Staat Israel beziehen – etwa das Anlegen „doppelter Standards“ gegenüber Israel im Vergleich zu anderen demokratischen Staaten. In der Anwendung kann dadurch politische Kritik am israelischen Staat in die Nähe des Antisemitismus rücken. Human Rights Watch kritisierte, dass die Definition in der Praxis genutzt werde, um legitime Kritik an Israel fälschlich als antisemitisch zu kennzeichnen und so regierungskritische Proteste, Aktivismus und Meinungsäußerung einzuschränken. Das darf jedoch nicht den Blick darauf verstellen, dass antisemitische Vorfälle in Deutschland seit Oktober 2023 zugenommen haben. Als Genocide Alert lehnen wir Antisemitismus als spezifische Form gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit zutiefst ab. Antisemitischer Gewalt entgegenzuwirken, dabei aber auch einen Raum zur Kritik an menschenrechtswidrigen Handlungen der israelischen und anderer Regierungen zuzulassen, muss gleichzeitig möglich sein. Genau diese Differenzierung war und bleibt gegenwärtig erschwert.

Direkte Konsequenz ist eine Verengung des Diskursraums: Deutschland führt laut Civic Space Report 2025 das europäische Ranking bei der Unterdrückung palästinensischer Interessenvertretung an. Gemeint sind hier vor allem Proteste, Versammlungen und öffentliche Meinungsäußerung in Zusammenhang mit propalästinensischem Engagement. Im Oktober 2025 forderte eine Gruppe von UN-Sonderberichterstattern Deutschland auf, die Kriminalisierung und Polizeigewalt gegen propalästinensischen Aktivismus zu beenden. Sie zeigten sich alarmiert über ein anhaltendes Muster von Einschränkungen bei überwiegend friedlichen Protesten – von Versammlungsverboten über Festnahmen bis hin zum Entzug von Fördermitteln.  

Eine repräsentative Umfrage des GIGA-Instituts vom August 2025 zeigt, dass 59 Prozent der Menschen in Deutschland das israelische Vorgehen in Gaza als Völkermord einordnen und 65 Prozent der Auffassung sind, dass die israelische Armee Kriegsverbrechen begangen hat. Die Diskrepanz zwischen dieser gesellschaftlichen Meinungsverteilung und dem, was im öffentlichen Diskurs sagbar ist, deutet darauf hin, dass der enge Diskursraum nicht unbedingt die Bandbreite der Meinungen in der Bevölkerung widerspiegelt. Wie sich diese Einschätzungen im Einzelnen erklären, lässt sich aus der Umfrage nicht ablesen. Sie legt aber nahe, dass die Verengung weniger aus der öffentlichen Meinung folgt als aus dem Handeln politischer Akteure: Es sind konkrete Entscheidungen – etwa die Kopplung von Förderung an die IHRA-Definition oder das Eingreifen einzelner Ministerien in Preisvergaben –, die den Raum des Sagbaren begrenzen.

Zivilgesellschaft unter Druck: Konsequenzen und Verantwortung

In Gesprächen mit anderen NGOs stellen wir als Genocide Alert fest, dass der Bedarf nach Austausch weit verbreitet ist: Auch andere Organisationen teilen ihr Bedürfnis, spezielle Räume für den Umgang mit dem Thema Gaza und den Austausch von Erfahrungen. Es scheint kein Einzelfall zu sein, dass Stellungnahmen nur schwer zu erarbeiten und zu veröffentlichen sind.

Auf der anderen Seite stellen ausbleibende Reaktionen und Stellungnahmen die Glaubwürdigkeit von NGOs infrage – insbesondere dann, wenn sich diese Organisationen grundsätzlich dem Schutz der Menschenrechte und der Prävention von Massenverbrechen verschrieben haben. Wer sich aus genau dieser Grundhaltung zu anderen Krisen geäußert hat, muss nun erklären, warum ausgerechnet zu Gaza beharrlich geschwiegen wurde.

Auch in unserem eigenen Fall lässt sich die Zurückhaltung nicht allein auf äußeren Druck zurückführen. Im Kern stand die Frage nach unserer Rolle: ob eine eigene Positionierung genügt, ob unsere Aufgabe in eigener fachlicher Analyse liegt – oder darin, die Einschätzungen von Expert:innen aufzugreifen und zu verstärken. Gleichzeitig haben wir diskutiert, ob eine weitere Stimme einen sinnvollen Beitrag leisten könne – zumal wir intern selbst keine geschlossene Position fanden. Über all dem stand das Bewusstsein, dass jede Äußerung in einem aufgeladenen Umfeld missverstanden oder instrumentalisiert werden könnte, und einen größeren Backlash oder gar konkrete Sicherheitsrisiken für uns als Gruppe von Freiwilligen auslösen könnten. Dass diese Sorgen gerechtfertigt sind, wurde in den Medien immer wieder sichtbar. Selbst differenzierte Stellungnahmen wurden über einen sachlichen Diskurs hinaus hart in der Öffentlichkeit angegangen. Als sich zum Beispiel im Mai 2024 rund 100 Dozierende Berliner Hochschulen in einem offenen Brief vor das Recht ihrer Studierenden auf friedlichen Protest stellten – ausdrücklich unabhängig davon, ob sie deren Forderungen teilten –, reagierten Politik und Medien mit scharfer Kritik und Antisemitismus-Vorwürfen.

Auch wenn diese Zurückhaltung nachvollziehbar sein mag, kam sie erstmalig beim Thema Gaza in diesem Ausmaß zum Vorschein. Und sie steht in Kontrast zu dem, was zivilgesellschaftliche Organisationen – also auch Genocide Alert – ausmacht: Als Korrektiv und Ergänzung zu staatlichem Handeln (oft auch in Zusammenarbeit mit staatlichen Institutionen) benennen sie Missstände, halten Debatten offen und schaffen Öffentlichkeit für das, was sonst aus dem Blick gerät. Das setzt voraus, dass Organisationen auch dann sprechen können, wenn es politisch heikel ist. Die Verantwortung dafür liegt zwar klar auch bei den Organisationen selbst, aber nicht nur, denn der Schutz der oft diversen ehrenamtlichen Mitglieder muss online sowie offline gewährleistet bleiben. Zivilgesellschaftliche Arbeit ist zudem auf öffentliche Fördermittel, Projektgelder und den Zugang zu Kooperationen angewiesen. Ob eine Organisation als förder- oder kooperationswürdig gilt, hängt auch davon ab, was im öffentlichen Raum als legitim wahrgenommen wird. Wird eine Position dort als nicht anschlussfähig markiert, kann das den Verlust genau dieser Mittel bedeuten und zwingt viele Organisationen zur Vorsicht.

Was daraus folgt

Hat es nun also einen Mehrwert, nach mehreren Jahren gewaltvoller Auseinandersetzung überhaupt noch einen Beitrag zu veröffentlichen? Wir denken: ja. Denn auch die – selbstkritische und mitunter unangenehme – Auseinandersetzung mit dem eigenen Schweigen hilft, zu reflektieren und Bausteine für einen besseren Umgang mit sensiblen Kontexten zu entwickeln. Genau solche Reflexionen bleiben selten, können aber – sowohl für Organisationen, die sich ähnliche Gedanken machen, als auch für die breitere Öffentlichkeit – einen Mehrwert in Hinblick auf eine offenere Diskussionskultur darstellen. Zugleich stellt sich die unbequeme Frage nach dem „zu spät, zu wenig“. Der Diskursraum scheint sich gerade etwas zu weiten: Zum einen, weil Fachleute aus Menschenrechtsarbeit, Wissenschaft, den Vereinten Nationen und Journalist:innen weltweit das militärische Vorgehen Israels mehrfach klar als Völkermord bezeichneten, zum anderen infolge der Ausweitung des Kriegsgeschehens durch das Eingreifen der USA. Dabei gab es schon früh kritikwürdiges Vorgehen. Der Anspruch müsste sein, dass es gar nicht erst so weit kommen muss, bevor eine Gesellschaft laut wird.

Aus dieser Diagnose ergeben sich konkrete Ansatzpunkte: Schweigen kann angesichts der beschriebenen Risiken eine vertretbare Entscheidung sein: In einem aufgeheizten Klima nichts zu sagen, ist nicht zwangsläufig ein Versäumnis. Diese Spannung lässt sich nicht auflösen. Aber man muss sie aushalten und benennen. In diesem Sinne sollte Schweigen eine bewusste Entscheidung sein, keine Verlegenheitslösung. Organisationen, die sich nicht äußern können oder wollen, sollten dies zumindest intern begründen und dokumentieren.

Zweitens braucht es geschützte Räume für den Austausch zwischen zivilgesellschaftlichen Organisationen, in denen Unsicherheiten offen verhandelt werden können, ohne dass jede vorläufige, oft noch in der Formung befindliche Position sofort öffentlich wird. Die Erfahrung mit existierenden Plattformen zeigt, dass dieser Bedarf real ist. Drittens kann gegenseitige Solidarität die Kosten des Sprechens für die einzelne Organisation senken. Wo sich Akteure abstimmen und gemeinsam äußern, lässt sich der Druck, der auf einzelnen lastet, zumindest verteilen. Das setzt der strukturellen Verengung zwar keine Grenze, verändert aber die Risikoabwägung für die Beteiligten.

Eine funktionierende Zivilgesellschaft ist kein Selbstläufer. Sie ist auf Bedingungen angewiesen, die aktiv geschützt werden müssen.

Inzwischen hat sich der Rahmen, in dem diese Fragen verhandelt werden, noch einmal verschoben: Mit der militärischen Eskalation zwischen Israel, den USA und dem Iran seit Februar 2026, die sich zeitweise auf den Libanon ausweitete, ist Gaza Teil eines größeren regionalen Krisenkomplexes geworden. Die deutsche Politik nahm in dieser Phase eine zurückhaltendere Position ein als zuvor – mit Verweisen auf das Völkerrecht und einer Distanzierung von der US-Linie. Das deutet darauf hin, dass die Bedingungen, die ein Sprechen über Gaza lange erschwert haben, nicht unveränderlich sind. Für uns als Genocide Alert bleibt die Aufgabe, die Gründe für das eigene Schweigen nicht nur zu benennen, sondern aus ihnen Konsequenzen zu ziehen – und Verdachtsmomente eines Völkermords in Gaza, wie sie von Expert:innen unterschiedlicher internationaler Organe und Institutionen festgehalten werden, als solche zu benennen. Dieser Text will ein Anfang sein.


  1. Für einen Völkermord im Sinne der Konvention müssen eine von fünf abschließend definierten Tathandlungen sowie die Absicht vorliegen, eine Gruppe als solche zu zerstören (siehe unseren Artikel zur Völkermord-Definition). Die Kommission sah vier der fünf Tathandlungen als erfüllt an und bejahte auch die Zerstörungsabsicht. ↩︎

Was bedeutet die Aufnahme von Vorermittlungen? Replik auf die israelische Kampagne gegen den IStGH

Zum 1. April 2015 nimmt der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) Vorermittlungen zu Massenverbrechen in Palästina auf. Dies löste vor allem in Israel, den USA und Kanada eine Welle der Kritik aus, die sich besonders gegen die einseitige Vorgehensweise der Palästinenser richtet, die als Verstoß gegen die Osloer Verträge wahrgenommen wird. Entgegen eines Ratschlages ihres Außenministeriums entschied sich die israelische Regierung, nicht nur die Einstellung der Vorermittlungen, sondern gar die Abschaffung des Internationalen Strafgerichtshofes selbst zu fordern. So bezeichnete der israelische Außenminister Avigdaor Liberman den IStGH im Endeffekt als terrorismusfördernd, israelfeindlich und unbrauchbar. Eine Überreaktion, die Gefahr läuft internationale Strafgerichtsbarkeit zu diskreditieren und es Israel erschwert, auf die Kriegsverbrechen der Hamas aufmerksam zu machen. Von den Vorermittlungen, die in Palästina kein Novum darstellen, sind keine schnellen Ergebnisse zu erwarten. Sie werden Jahre dauern und außerdem die Möglichkeit bieten, die Hamas für ihre Kriegsverbrechen zur Verantwortung zu ziehen.

Die Aufnahme von Vorermittlungen

Vorweg: Die am 16. Januar 2015 von Fatou Bensouda als Chefanklägerin des Internationalen Strafgerichtshofes verkündeten Vorermittlungen zu der Situation in Palästina sind genau das: Vorermittlungen. Ihre Aufnahme bedeutet weder, dass an Massenverbrechen Beteiligte angeklagt werden, noch, dass überhaupt für den Gerichtshof relevante Verbrechen begangen wurden. Vorermittlungen dienen der Prüfung, ob die Kriterien des Römischen Status (Artikel 53) für eine weitere Ermittlung gegeben sind. Diese Vorprüfung erfolgt durch eine Kammer im Gerichtshof, die später nicht das Verfahren durchführen wird. Sie dient auch der Feststellung, ob hinreichend Beweise vorliegen könnten. Das heißt, es muss zumindest die Möglichkeit einer Rechtsverletzung hinreichend dargelegt werden. Für die Richter der entsprechenden Kammer besteht bei Zweifel an dieser Voraussetzung außerdem die Option, diesen in einem Minderheitsvotum darzulegen. Richter Hans-Peter Kaul nutzte diese Möglichkeit dreimal bei den Vorermittlungen des IStGHs zu den Straftaten in Kenia nach den Wahlen 2007/2008.

Bensouda verwies in ihrem Statement nachdrücklich auf diese Standardprozedur für Vorprüfungen, die im Policy Paper on Preliminary Examinations des IStGHs festgehalten ist. Die Vorermittlungen beruhen auf dem Gerichtshof präsentierten Fakten und Informationen und erfolgen unter den Prinzipien der Unabhängigkeit, der Unparteilichkeit und der Objektivität. Die zu prüfenden Kriterien umfassen sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen einer noch nicht erhobenen Klage: Hierin liegt unter anderem die Zuständigkeit des Gerichtes selbst, sowie ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse an den Ermittlungen. Konkret werden sich die Vorermittlungen insbesondere auf die Frage der sachlichen Zuständigkeit und den Grundsatz der Komplementarität fokussieren.

Die (erneute) Selbstüberweisung der Palästinenser

Die Vorermittlungen resultieren aus einer Selbstüberweisung der Palästinenser an den IStGH, die der palästinensische Präsident Mahmud Abbas im Fall eines Scheiterns einer UN-Resolution Ende 2014 ankündigte. Diese hätte Israel unter anderem innerhalb von drei Jahren zum Abzug aus den Palästinensergebieten verpflichtet. Die Palästinenser erkannten damit die zeitliche Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für mögliche Verbrechen auf dem von ihnen kontrolliertem Gebiet ab dem 13. Juni 2014 an.

Ein Schritt, der im Übrigen kein Novum darstellt. Bereits am 22. Januar 2009 reichte die Palästinensische Autonomiebehörde eine Selbstüberweisung beim IStGH ein, in der sie dem Gerichtshof eine zeitliche Zuständigkeit ab dem 1. Juli 2002 zusprachen. Auch damals nahm der IStGH Vorermittlungen auf, die erst im April 2012 zu einem Abschluss kamen: Der IStGH lehnte die Ermittlungen mangels formaler Zuständigkeit ab.

Die damalige Palästinensische Autonomiebehörde wurde zwar von 130 Staaten in bilateralen Beziehungen als Staat anerkannt und besaß in der UN einen Beobachterstatus, nicht aber den [Status] eines „non member observer states“. Nach Artikel 12 des Römischen Status können jedoch nur staatliche Akteure die Strafgerichtsbarkeit des Gerichtshofes anerkennen und entsprechend nach Artikel 125 eine Selbstüberweisung beim UN-Generalsekretär einreichen. Bei kontroverser Staatlichkeit sei es gemäß der Erklärung des IStGHs Praxis, dass der Generalsekretär sich an Entschlüssen der UN-Generalversammlung orientiere. Da es explizit nicht im Zuständigkeitsbereich des IStGHs liege, eine solche Einstufung selbst vorzunehmen, konstatierte der IStGH angesichts des reinen Beobachterstatus der Autonomiebehörde eine fehlende Staatlichkeit, stellte aber künftige Ermittlungen im Falle einer Anerkennung durch die Generalversammlung in Aussicht.

Am 29. November 2012 erkannte die UN-Generalversammlung die Palästinensische Autonomiebehörde als „non member observer state“ an und ermöglichte die jetzige Selbstüberweisung und den Beitritt. Entsprechend verkündete Ban Ki-moon Anfang Januar im Anschluss an die Unterzeichnung den Beitritt der Palästinenser zum Römischen Statut zum 1. April 2015. Folglich kann seitdem von der formalen Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs ausgegangen werden.

Israelis und Palästinenser sind gleichermaßen betroffen

Durch die Selbstüberweisung und den Beitritt Palästinas hat der IStGH nunmehr die Befugnis, gegen israelische Akteure zu ermitteln, insofern diese relevante Verbrechen auf palästinensischem Boden verübt haben. Dazu zählen alle natürlichen Personen (Artikel 1), die mindestens 18 Jahre alt sind (Artikel 26). Auch diplomatische Immunität schützt nicht (Artikel 27). Darüber hinaus kann eine Vertragspartei den Gerichtshof zwar ersuchen, sich einer bestimmten Situation in einem begrenzten Zeitraum anzunehmen; einseitige Ermittlungen gegen eine bestimmte Konfliktpartei schließt dies aber explizit aus. Das bedeutet, dass sämtliche relevanten Verbrechen mit territorialen oder personellen Bezug zu Palästina zum Gegenstand der Vorprüfung werden, explizit also auch solche von palästinensischen Akteuren.

Materielle Zuständigkeit: Wurden Massenverbrechen begangen?

Auch wenn Israel die formale Zuständigkeit und die Staatlichkeit Palästinas weiterhin in öffentlichen Erklärungen dementieren wird, wird es für den IStGH bei den Vorermittlungen im Kern um die materielle Zuständigkeit gehen. Die materielle Zuständigkeit des IStGHs umfasst die im Römischen Statut aufgenommenen völkerrechtlichen Kernverbrechen (Artikel 5), Genozid (Artikel 6), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Artikel 7), Kriegsverbrechen (Artikel 8) und das Verbrechen des Angriffskriegs (Artikel 5). Der Gerichtshof wird also prüfen müssen, ob ausreichend schwere Hinweise auf diese Verbrechen im Rahmen der formalen, personellen und zeitlichen Zuständigkeit vorliegen.

Sowohl Human Rights Watch als auch Amnesty International weisen in aller Deutlichkeit auf die im Zuge des Gazakrieges und der Besatzungspolitik begangenen Menschenrechtsverletzungen hin. Dass zahlreiche Menschenrechtsverletzungen vorliegen, gerade auch in Form von Unterdrückung, Raketenangriffen und Attentaten palästinensischer Akteure wie der Hamas, steht außer Frage. Ob diese in ihrer Schwere aber relevant für weitere Ermittlungen des IStGHs sein werden, ist schwieriger zu beurteilen.

Einen Anhaltspunkt liefert die Entscheidung des IStGHs bezüglich der am 31. Mai 2010 von israelischen Truppen gewaltsam gestoppten „Gaza Freedom Flotilla“, die unter der Flagge der Union der Komoren in See stach. Am 14. Mai 2013 überwiesen die Komoren als Mitgliedsstaat den Fall an den IStGH, der am gleichen Tag mit den Vorermittlungen begann. Diese endeten am 06.11.2014 damit, dass die materielle Zuständigkeit nicht gegeben sei, obwohl mutmaßlich Kriegsverbrechen begangen wurden. In ihrem Statement erklärte Fatou Bensouda, die Chefanklägerin des IStGHs:

„(…) after carefully assessing all relevant considerations, I have concluded that the potential case(s) likely arising from an investigation into this incident would not be of „sufficient gravity“ to justify further action by the ICC. The gravity requirement is an explicit legal criteria set by the Rome Statute.

Without in any way minimizing the impact of the alleged crimes on the victims and their families, I have to be guided by the Rome Statute, in accordance with which, the ICC shall prioritize war crimes committed on a large scale or pursuant to a plan or policy.”

Bezüglich des jüngsten Gazakrieges wäre es für die Aufnahme von Ermittlungen gemäß des Römischen Status also nötig anzunehmen, dass 1.) Kriegsverbrechen als Teil eines Planes oder einer Politik oder 2.) in großem Umfang verübt wurden. Es reicht somit nicht aus, festzustellen, dass die israelische Armee, die Hamas oder die Gruppe „Islamischer Dschihad“ Kriegsverbrechen begangen haben. Bei der Hamas und dem Islamischen Dschihad könnte eine für den Internationalen Strafgerichtshof relevante Systematik anhand entsprechender Erklärungen zudem eher erkannt werden, wobei dann wiederum die Frage des Umfanges abzuwägen wäre.

Für Israel könnte sich die Siedlungspolitik als der kritischere Punkt erweisen. Gemäß des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten darf eine Besetzungsmacht nicht Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet deportieren oder umsiedeln. Da zumindest hier von einer entsprechenden Systematik ausgegangen werden kann, könnte sich die von der israelischen Regierung jenseits der Grünen Linie betriebene Siedlungspolitik für den IStGH zu relevanten Kriegsverbrechen summieren. Israel verweist hier auf die in den Verträgen von Oslo getroffenen Abkommen mit den Palästinensern, in denen der Status der Siedlungen auf spätere Verhandlungen verschoben wurden. Eine Erklärung, die zumindest in einem nicht-bindenden Rechtsgutachtachten des Internationalen Gerichtshofs zurückgewiesen wurde, der allerdings keine Strafgerichtsbarkeit bezüglich Kriegsverbrechen besitzt. Es bleibt somit abzuwarten, ob sich der Internationale Strafgerichtshof dieser Beurteilung anschließt.

Zulässigkeit der Klage: Grundsatz der Komplementarität

Unabhängig von mutmaßlich begangenen Massenverbrechen will der IStGH zudem nationale Strafgerichtsbarkeit der Staaten nicht ersetzen und ist ebenfalls kein letztinstanzliches Rechtsmittelgericht, überprüft also keine Verfahren der nationalen Strafgerichtsbarkeit. Gemäß des Grundsatzes der Komplementarität (Artikel 17) kann der IStGH nur strafverfolgend tätig werden, wenn Staaten nicht willens oder nicht in der Lage sind, eine entsprechend schwere Straftat ernsthaft zu verfolgen. Auch während der Vorermittlungen des IStGHs haben Staaten so die Chance, selbstständig tätig zu werden und einem Verfahren des IStGHs zu entgehen.

So bemühte sich etwa Großbritannien um derartige Nachweise, als der IStGH entgegen starken Protestes der britischen Regierung Vorermittlungen in mutmaßliche Kriegsverbrechen britischer Soldaten im Irak aufnahm. Weist Israel nach, dass die vermeidlichen Verantwortlichen für die relevanten Fälle bereits vor eigenen Gerichten zur Verantwortung gezogen werden, bestünde für den IStGH keine Grundlage für eigene Ermittlungen. Und tatsächlich bemüht sich Israel durchaus um die Einhaltung des internationalen Menschenrechtes und investiert Ressourcen in Ermittlungen zu möglichen Verstößen – ganz im Gegensatz zur Hamas oder dem Islamischen Dschihad.

Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird

Die Vorermittlungen des IStGHs in die Situation in Palästina werden Jahre dauern. Die weitaus weniger komplexen Vorermittlungen des IStGHs im Zuge der ersten Selbstüberweisung und der Gaza-Flottilia dauerten jeweils etwa eineinhalb Jahre. Der IStGH wird sowohl von israelischen und palästinensischen Akteure mutmaßlich begangene Kriegsverbrechen untersuchen und entsprechend seiner Praxis beiden Seiten ausreichend Zeit verschaffen, selbstständig tätig zu werden. Ob es schließlich zu Ermittlungen gegen Palästinenser und/oder Israelis kommen wird, ist bis zum Abschluss der Vorermittlungen weiterhin offen. Ganz abgesehen davon, dass es selbst bei laufenden Verfahren für den IStGH bei mangelnder Kooperation schwierig ist, eine Verurteilung herbeizuführen. So sah sich der IStGH zuletzt im Dezember 2014 gezwungen, das laufende Verfahren gegen den kenianischen Präsidenten Kenyatta aufgrund mangelnder Kooperation der kenianischen Regierung und einer mangelnden Grundlage an Beweisen einzustellen.

Der israelischen Regierung ist all dies bewusst, dennoch entschied sie sich, zu einem Boykott des Internationalen Strafgerichtshof aufzufordern, während die Hamas die Ermittlungen paradoxerweise öffentlich unterstützt – möglicherweise aufgrund ihrer ohnehin geringen Auslieferungswahrscheinlichkeit. Eine Bitte zum Boykott richtete die israelische Regierung offenbar auch an die Bundesregierung. Diese Fehlentscheidung resultierte wesentlich aus der Annahme israelischer Politiker, ihr Staat stünde aus anti-israelischen Erwägungen heraus ungerechtfertigt im Fokus des Gerichtshofs. Der israelische Außenminister Liberman argumentiert etwa: „Dasselbe Gericht, dass es nach mehr als 200.000 Toten nicht für angebracht hielt, in Syrien, Libyen oder anderen Orten einzuschreiten, findet es nun erstrebenswert, die moralischste Armee der Welt zu ‚untersuchen‘“.